Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen in der Sozialversicherung
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin auf im Jahr 2001 gewährte Fahrvergünstigungen nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge
zu zahlen hat.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin), die als Konzerntochter der Deutsche Bahn AG in der
Güterbeförderung tätig ist, gewährte ihren Mitarbeitern sowie deren Angehörigen in den Jahren 1999 bis 2001 verschiedene Fahrvergünstigungen
(Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen). Aktive und passive Mitarbeiter sowie deren Angehörige erhielten Freifahrscheine und
Ermäßigungsscheine für das inländische Streckennetz und ausländische Bahnnetze, leitende aktive Führungskräfte zusätzlich
eine persönliche Jahresnetzkarte zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Klägerin gab an ihre Mitarbeiter außerdem unentgeltlich
Schul- und Ausbildungsfahrkarten für deren Kinder aus. Sie ermittelte den geldwerten Vorteil der Fahrvergünstigungen nach
§
8 Abs
2 EStG und versteuerte diese teilweise pauschal nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG, teilweise arbeitnehmerbezogen (zB Jahresnetzkarten ab 1.10.2000), teilweise gar nicht (zB Frei-, Personal- und Auslandsfahrkarten
bei Angehörigen von Jahresnetzkarteninhabern im Jahr 2000, Schul- und Ausbildungsfahrkarten in den Jahren 2000 und 2001).
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin forderte das Betriebsstättenfinanzamt mit Bescheid vom 13.2.2004
unter Hinweis auf §§
40,
40a,
40b EStG Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 2 034 413,18 Euro nach. Die Nachversteuerung der
Vorteile aus den Freifahrscheinen und Ermäßigungsscheinen erfolgte im Hinblick auf Differenzen bei den Bemessungsgrundlagen
und - unter Bezugnahme auf §
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG - nach einer Neuermittlung der Pauschsteuersätze unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen. Hinsichtlich
der Jahresnetzkarten wurde eine Anpassung der Nettosteuersätze nach §
40 EStG auf der Grundlage des tatsächlich betroffenen Personenkreises vorgenommen. Auf die bis dahin unversteuerten Vergünstigungen
wurden Steuern und Solidaritätszuschlag nacherhoben.
Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte von der Klägerin nach einer Betriebsprüfung mit einem nicht personenbezogenen
Bescheid (Summenbescheid) vom 27.12.2005 für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in
Höhe von 1 121 712,68 Euro nach; für das Jahr 2001 betrug die Nachforderung 220 869,10 Euro. Er wertete hierbei den genannten
Bescheid des Betriebsstättenfinanzamts aus und nahm dessen Steuernachforderungen zum Anlass für seine Beitragsnachforderung.
Die Klägerin widersprach mit der Begründung, steuerrechtlich habe lediglich die Korrektur einer bereits genehmigten Pauschalierung
nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG stattgefunden; nach dieser Vorschrift mit einem Pauschsteuersatz versteuerte sonstige Bezüge seien aber nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
30.5.2006 unter Hinweis darauf zurück, dass das Betriebsstättenfinanzamt keine nachträgliche Korrektur der Pauschsteuer nach
§
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG vorgenommen, sondern Lohnsteuer in Anwendung von §
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG nacherhoben habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert
und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin vor dem 1.1.2001 fällig gewordene Gesamtsozialversicherungsbeiträge
nachgefordert hat; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen: Die Berufung sei hinsichtlich der in den Jahren 1999 und
2000 fällig gewordenen Beiträge erfolgreich, weil diese im Zeitpunkt ihrer Festsetzung bereits verjährt gewesen seien. Hinsichtlich
der im Jahr 2001 fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge habe die Berufung indessen zurückgewiesen werden müssen,
weil die in den Fahrvergünstigungen liegenden geldwerten Vorteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht aufgrund des
§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV hiervon ausgenommen seien. So handele es sich bei den Fahrvergünstigungen um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von §
23a SGB IV. Die zum 1.1.2003 in Kraft getretene Ausnahmeregelung des §
23a Abs
1 S 2
SGB IV komme noch nicht zur Anwendung und stelle auch nicht einen bereits zuvor bestehenden Rechtszustand lediglich (deklaratorisch)
klar. Dessen ungeachtet sei der Tatbestand des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV auch deshalb nicht erfüllt, weil die Fahrvergünstigungen keine "sonstigen Bezüge" nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG darstellten, sondern Bezüge, die nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG besteuert worden seien. Nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides vom 13.2.2004, in dem sich das Finanzamt auf
§
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG gestützt habe, sei die Klägerin zur Wahl einer Pauschalbesteuerung nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG nicht mehr berechtigt gewesen. Schließlich könne sich die Klägerin gegenüber der Beitragsforderung nicht auf Vertrauensschutz
berufen. Frühere beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen hätten Vertrauen ebenso wenig begründet wie die Besprechungsergebnisse
der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 26./27.6.2002 (Die Beiträge 2002, 547) und vom 18./19.11.2002 (Die Beiträge
2003, 432, 438); letztere führten auch nicht zu einer Verwirkung des Beitragsanspruchs. Die Urteile des BSG vom 7.2.2002 (SozR 3-2400 § 14 Nr 23 und BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3) gäben keine Veranlassung, für zurückliegende Zeiträume Vertrauensschutz zu gewähren (Urteil vom
19.1.2011).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §
14 SGB IV und § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV. Entgegen der Auffassung des LSG lägen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV vor, weil sie einen Anspruch auf "Qualifikation" der im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt" habe; außerdem stellten diese "sonstige Bezüge" iS des §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG dar. Sie - die Klägerin - könne die Behandlung der Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ohne
Rücksicht auf die Urteile des BSG vom 7.2.2002 und den Umstand, dass §
23a Abs
1 S 2
SGB IV erst zum 1.1.2003 in Kraft getreten sei, allein deshalb beanspruchen, weil ihr Vertrauen in die bisherige Verwaltungspraxis
schützenswert sei. Das folge schon aus allgemeinen Vertrauensschutzprinzipien, weil die Beklagte für Beitragserhebungszeiträume
vor der Veröffentlichung der genannten Urteile von einer langjährigen begünstigenden Verwaltungsübung abgewichen sei; im Übrigen
habe in der Nichtbeanstandung der von ihr vorgenommenen Anmeldungen durch die Beklagte deren Zustimmung zur bisherigen Handhabung
gelegen. Außerdem sei die Beklagte im konkreten Fall an die oa Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
gebunden gewesen. Der Gesetzgeber habe nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Spitzenverbände erkennbar nur aufgrund
deren Verlautbarung, die Rechtsprechung des BSG vor dem 1.1.2003 nicht anwenden zu wollen, auf eine rückwirkende gesetzliche Änderung verzichtet, während die Spitzenverbände
ihrerseits nur im Hinblick auf die erwartete gesetzliche Neuregelung die Nichtanwendung der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten
der Neuregelung bestätigt hätten; dieses Zusammenwirken habe zu einer Selbstbindung der Spitzenverbände und ihrer Mitgliedsunternehmen
geführt, nach dem "Verzicht" des Gesetzgebers auf eine rückwirkende Regelung nicht eine gegenteilige Position einzunehmen.
Schließlich hätten die Besprechungsergebnisse auch im Hinblick auf Art
3 Abs
1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt. Die Nichtanwendung von veröffentlichten Besprechungsergebnissen (nur) auf
bestimmte Beitragsverpflichtete erweise sich als willkürlich. "Sonstige Bezüge" nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG lägen vor, weil es für die "Qualifikation" der Fahrvergünstigungen insoweit im Kontext des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nur darauf ankomme, ob diese materiell-rechtlich sonstige Bezüge nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG darstellen könnten, was hier der Fall sei. Eine andere Beurteilung sei nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung geboten,
die aus dem Verhalten der Finanzverwaltung abgeleitet werden müsse; eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus deren bestandskräftigem
Nachforderungsbescheid vom 13.2.2004.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2011 zu ändern, soweit es den Beitragserhebungszeitraum
2001 betrifft, sowie das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihre Bescheide seien für das noch streitige Jahr 2001 rechtmäßig. Die Klägerin
könne eine Behandlung der Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" nicht verlangen, weil sie sich
nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Zum einen seien ihr die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
nicht bekannt gewesen. Zum anderen habe sie - die Beklagte - den Konflikt zwischen Bindungswirkung höchstrichterlicher Urteile
und Verpflichtung zur Gleichbehandlung zu Gunsten der Bindungswirkung lösen müssen; denn es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht. Ob die Fahrvergünstigungen sonstige Bezüge nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG darstellten, brauche deshalb nicht entschieden zu werden.
Auch die Beigeladene zu 9. hält das Berufungsurteil für zutreffend, stellt jedoch keinen Antrag. Die übrigen Beigeladenen
sehen von einer Stellungnahme ab.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit
es die noch streitigen Beitragsnachforderungen der Beklagten für im Jahr 2001 gewährte Fahrvergünstigungen in Höhe von 220
869,10 Euro betrifft. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006 sind insoweit rechtmäßig.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf im Jahr 2001 gewährte Fahrvergünstigungen
nacherhoben werden (im Folgenden: Beitragserhebungszeitraum 2001). Nicht zu überprüfen sind demgegenüber die Beitragsnachforderungen
für die Beitragserhebungszeiträume 1999 und 2000, obwohl die Beklagte in ihren Bescheiden auch hierüber entschied; denn gegen
das für sie insoweit ungünstige Berufungsurteil hat die Beklagte keine Revision eingelegt.
Die Beklagte war im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung befugt, Verwaltungsakte zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin zu erlassen (§ 28p Abs
1 S 5 Halbs 1
SGB IV). Sie durfte nach §
28f Abs
2 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch von der Summe der von der Klägerin gewährten, in den Fahrvergünstigungen liegenden
Vorteile geltend machen. Diese Vorteile gehörten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (dazu sogleich unter 2.). Allein (schon)
aus der (teilweisen) Nichtentrichtung von Beiträgen ergibt sich, dass die Klägerin ihren Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeberin
nicht nachgekommen war. Die Beklagte durfte einen personenbezogenen Beitragsbescheid ferner im Hinblick auf die Zahl der gewährten
Fahrvergünstigungen und der begünstigten (teilweise nicht sozialversicherungspflichtigen) Personen als unverhältnismäßig aufwändig
ansehen. Zudem hat die Klägerin die Zulässigkeit eines Summenbescheides bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht beanstandet
(vgl hierzu BSGE 89, 158, 163 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 8). Ebenso wenig hat sie in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen des LSG Einwände
gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrags - etwa gegen die Anwendung der Zuordnungsregelung für Einmalzahlungen - erhoben,
insbesondere nicht geltend gemacht, die Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 36,6 vH wegen der Begünstigung von nicht (wegen
Beschäftigung) sozialversicherungspflichtigen Personen sei zu gering ausgefallen.
2. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten sind auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil die in den im Jahr
2001 gewährten Fahrvergünstigungen liegenden Vorteile zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehörten und deshalb der Beitragserhebung
zugrunde zu legen waren.
Der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr
2001, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§
226 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB V; §
57 Abs
1 SGB XI iVm §
226 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB V; §
162 Nr
1 SGB VI; §
342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach §
14 Abs
1 S 1
SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob
sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Bei den Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen), die im Jahr 2001 von den Beschäftigten der Klägerin in
Anspruch genommen wurden, handelte es sich (grundsätzlich) um Arbeitsentgelt in diesem Sinne, weil diese den Beschäftigten
einen geldwerten Vorteil verschafften. Er lag darin, dass für Bahnfahrten - auf inländischen und ausländischen Streckennetzen
- kein Fahrpreis oder jedenfalls betragsmäßig weniger als der übliche Fahrpreis gezahlt werden musste. Dieser finanzielle
Vorteil wurde auch aufgrund der Beschäftigung bei der Klägerin erlangt.
Der Wert der den Beschäftigten aufgrund der Fahrvergünstigungen zugeflossenen Vorteile war nicht nach den Vorschriften der
gemäß §
17 Abs
1 SGB IV erlassenen, bis zum 31.12.2006 geltenden ArEV von der Beitragspflicht ausgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die in den gewährten Fahrvergünstigungen
liegenden geldwerten Vorteile nicht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV dem Arbeitsentgelt "nicht zuzurechnen".
a) Nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV in der hier anzuwendenden, im Jahr 2001 geltenden Fassung (der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) waren dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sonstige Bezüge nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach §
23a SGB IV sind, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den
Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d
EStG erhebt.
Bei den den Beschäftigten der Klägerin im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen (Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen)
handelte es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS des §
23a SGB IV mit der Folge, dass die (Negativ)Voraussetzung des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV, nach der - unter weiteren Bedingungen - nur "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach §
23a SGB IV" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, nicht vorliegt. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt belässt
es § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV auch bei einer - angenommenen - Pauschalversteuerung als "sonstiger Bezug" nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG bei der Beitragspflicht.
Der Senat kann daher (in diesem Verfahren) offenlassen, ob die gewährten Fahrvergünstigungen sonstige Bezüge "nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG" darstellten (wie die Klägerin meint) oder - wovon das LSG im Rahmen einer Hilfserwägung ausgeht - ob diese wegen der Nacherhebung
von Lohnsteuer nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG besteuert wurden und der "Beitragsbefreiungstatbestand" des § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV (zusätzlich) auch deshalb nicht erfüllt ist. Dahinstehen kann insbesondere, ob - so das LSG - das Betriebsstättenfinanzamt
seinen Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 13.2.2004 (insgesamt) auf §
40 Abs
1 S 1 Nr
2 EStG (als Rechtsgrundlage) stützte und ob die Klägerin infolge Hinnahme dieses (bestandskräftigen) Bescheides wegen eines Verlustes
ihres Pauschalierungsrechts nicht mehr zur Pauschalierung nach §
40 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG berechtigt war oder - wie die Klägerin im Einzelnen näher geltend macht - ob der Lohnsteuernachforderungsbescheid keine solche
"Sperrwirkung" entfaltete.
b) Nach §
23a Abs
1 SGB IV in der hier anwendbaren, bis 31.12.2002 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (S 1). Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ist dabei dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird (vgl S 2). Der 12. Senat des BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass insoweit nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend
darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete
Arbeit ist (vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise in BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 16; zuletzt BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 6 RdNr 18). Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.10.1989 in Anwendung der dazu entwickelten Abgrenzungskriterien Montagebeteiligungen
nicht als einmalig gezahltes, sondern als laufendes Arbeitsentgelt angesehen, weil sie sich als Lohn für Arbeiten in bestimmten,
feststehenden oder feststellbaren Lohnabrechnungszeiträumen erwiesen (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 285 Nr 22 S 113). Demgegenüber hat der Senat in zwei Urteilen vom 7.2.2002 den Gegenwert einer kostenlosen
Kontoführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158, 166 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 12) und verbilligte Flüge bei einer Fluggesellschaft (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23 S 58) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet. In seinen Urteilen vom 26.1.2005 (BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 15, 18) und 3.6.2009 (BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 16, 18) hat er schließlich pauschal an Außendienstmitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigungen
und in Etappen ausgezahlte variable, leistungsbezogene Entgelte als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.
Bei Anlegen dieser Maßstäbe stellen die in den im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen liegenden geldwerten Vorteile (an
sich) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Im - für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung
maßgebenden (vgl BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 17; SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 16 f) - Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche (vgl
zum Entstehen des Beitragsanspruchs bei [tatsächlichem] Zufluss von Arbeitsentgelt: BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 17, und BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 17, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 24 S 63) konnten die Zahlungen als Arbeitsentgelt einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den
Umfang noch im Hinblick auf die Art einer (konkreten) Arbeitsleistung zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung des Zeitraums
ihrer Gewährung (hier: 2001) sind sie auch noch nicht in Anwendung des §
23a Abs
1 S 2
SGB IV in seiner erst ab 1.1.2003 geltenden Fassung (des Art 2 Nr 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) vom Begriff des einmalig
gezahlten Arbeitsentgelts - und damit von der Beitragspflicht - ausgenommen, wonach solche Zahlungen "nicht" als einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt "gelten" würden.
c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen ausnahmsweise (doch)
als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" behandelt werden. Sie kann sich hierfür weder auf den (verfassungsrechtlichen)
Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den (einfach-rechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben (dazu aa)) noch auf eine "Bindungswirkung"
berufen, die auf gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beruht (dazu bb)).
aa) Der - der Gewährleistung von Rechtssicherheit dienende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art
20 Abs
3 GG) abgeleitete - Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet für die Klägerin keinen (verfassungsrechtlichen) "Kontinuitätsschutz"
mit der Folge, dass die Beklagte die durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23) verlautbarte höchstrichterliche Rechtsprechung für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen dieser Urteile - hier das
Jahr 2001 - nicht anwenden durfte (dazu (1)). Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender (einfach-rechtlicher) "Kontinuitätsschutz"
unter Rückgriff auf den allgemeinen, aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten und (nur) im konkreten Rechtsverhältnis wirkenden
Grundsatz von Treu und Glauben (dazu (2)).
(1) Die Klägerin kann sich für einen Anspruch auf Behandlung der Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil es bereits an einem Tatbestand geschützten Vertrauens
fehlte, der zu einer solchen Rechtsfolge (ggf in Anwendung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze über die echte Rückwirkung)
führen könnte. Ein solches (schützenswertes) Vertrauen müsste sich im Zeitraum der von der Klägerin getroffenen Dispositionen
gebildet haben, also im Beitragserhebungszeitraum 2001. Derartiges kann hier aber nicht angenommen werden. Entgegen der von
der Klägerin vertretenen Auffassung lag in dieser Zeit ein vorangegangenes Verhalten der Verwaltung, das zu ihren Gunsten
ein (schützenswertes) Vertrauen hätte begründen können, nicht vor; eine relevante Vertrauensgrundlage ergab sich insbesondere
nicht wegen einer Personen wie die Klägerin begünstigenden, über viele Jahre praktizierten Verwaltungsübung.
(a) Die Klägerin trägt hierzu vor, die Verwaltung habe über einen langen Zeitraum ein Verhalten gezeigt, durch das bei Arbeitgebern
der Glaube erweckt worden sei, ihre (der Arbeitgeber) Interpretation der einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen durch
die Verwaltung entspreche dem Recht; die Arbeitgeber hätten sich auf den Fortbestand der sich hierin manifestierenden Rechtsauffassung
der Verwaltung verlassen dürfen; die Beklagte sei dann jedoch infolge der Urteile des Senats vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23) von dieser vorangegangenen, "nachhaltigen" Verwaltungspraxis abgewichen und habe die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung
ohne (eigene) Übergangsregelungen in rechtswidriger Weise nachträglich auf ihren Sachverhalt angewandt, der abgeschlossen
in der Vergangenheit gelegen habe; wie bei einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliege aber auch eine hier
vorliegende Änderung der Verwaltungspraxis einem verfassungsrechtlichen Verbot echter Rückwirkung. Dieser Argumentation ist
nicht zu folgen.
(b) Die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (auch) auf eine rückwirkende
Änderung der Verwaltungspraxis allgemein zur Anwendung gelangt (vgl dazu zB das von der Klägerin angeführte Senatsurteil vom
18.11.1980 BSGE 51, 31, 36 = SozR 2200 § 1399 Nr 13 S 26), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Indessen sind die für rückwirkende
belastende Gesetze entwickelten Grundsätze zur "Rechtsfolgenrückbewirkung" sogar auf Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht ohne Weiteres anwendbar. Entscheidungen oberster Gerichte wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus richtungweisend
für künftige Fälle, höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber jedenfalls keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung
(vgl BVerfGE 131, 20, 42; 122, 248, 277; 84, 212, 227; 38, 386, 396; vgl auch BVerfG DB 1992, 2511). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel
nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen (vgl
BVerfGE 131, 20, 42 mwN). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, inwieweit durch eine Praxis der Verwaltung überhaupt ein schützenswertes
Vertrauen begründet werden kann, das bei einer Änderung der Verwaltungspraxis von Verfassungs wegen zu berücksichtigen wäre,
und der Kontinuität eines Verhaltens der Verwaltung - außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle des Vertrauensschutzes und
der Fälle administrativer Selbstbindung (dazu unten 2. c) bb)) - damit "rechtsstaatlicher Eigenwert" zukommen kann (vgl hierzu
allgemein zB Grzeszick in: Maunz/Dürig/Herzog,
GG, Stand der Einzelkommentierung November 2006, Art
20 VII RdNr 95 ff; bejahend wohl Raupach, DStR 2001, 1325, 1330).
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es vorliegend jedenfalls deshalb nicht, weil es für Personen wie die Klägerin im Beitragserhebungszeitraum
2001, dem Zeitraum ihrer Dispositionen, jedenfalls an einem Tatbestand geschützten Vertrauens in den Fortbestand einer diese
begünstigenden Verwaltungsübung fehlte.
Es ist schon zweifelhaft, ob - wie die Klägerin behauptet - seinerzeit ein solches einheitliches, langjährig praktiziertes
und damit "nachhaltiges" Verwaltungsverhalten (überhaupt) bestand und damit eine hinreichende Grundlage für ein (individuelles)
Vertrauen vorlag. Zwar wurde die Einfügung eines Satzes 2 in §
23a Abs
1 SGB IV ab 1.1.2003, die eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 darstellte, im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass dadurch die "bisherige praktische Handhabung durch
die Sozialversicherungsträger" beibehalten werden sollte (vgl Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - 9. Ausschuss
- BT-Drucks 15/91 S 18 zu Art 2 Nr 7a des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt); zutreffend
ist auch, dass in den Ergebnissen der Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
und der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Spitzenverbände) über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.6.2002
(Die Beiträge 2002, 547) und 18./19.11.2002 (Die Beiträge 2003, 432, 438) verlautbart wurden, dass geldwerte Vorteile für
freie oder verbilligte Flüge sowie für kostenlose Kontoführung "bislang" (also bis zum Ergehen der genannten Urteile) als
"laufendes" und nicht als "einmalig gezahltes" Arbeitsentgelt behandelt worden seien und der Gesetzgeber den "Rechtszustand
vor den beiden Urteilen des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002" wiederherstellen wolle. Ob eine solche "nachhaltige" frühere
Verwaltungspraxis, die die Klägerin als vom Gesetzgeber und den Spitzenverbänden insoweit "bestätigt" ansieht, tatsächlich
bestand, ist indessen offen. Hiergegen spricht bereits, dass die beklagten - und beigeladenen - Versicherungsträger in den
vom Senat entschiedenen Fällen die dort gewährten Zuwendungen - für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen der Urteile (1990,
1995 und 1996) - gerade nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt hatten, sondern diese als Einmalzahlungen ansahen und
deshalb eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG notwendig war.
Jedenfalls wäre, würde bei der vorliegenden Konstellation ein vertrauensbildendes Verhalten der Verwaltung durch eine Personen
wie die Klägerin begünstigende, "nachhaltige" Verwaltungsübung angenommen, ein hierauf beruhendes Vertrauen im konkreten Fall
nicht (billigerweise) schützenswert. So unterliegt eine Verwaltungspraxis von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Beitragsrechts
stets noch sozialgerichtlicher Kontrolle, weshalb ihre Eignung als Tatbestand geschützten Vertrauens insoweit relativiert
wird (s dazu bereits oben 2. c) aa) (1) (b)). Darüber hinaus war die Rechtslage aufgrund des von der Verwaltung in diesem
Zusammenhang eingenommenen Rechtsstandpunkts im Beitragserhebungszeitraum 2001 aber jedenfalls nicht derart eindeutig, dass
betroffene Arbeitgeber darauf ohne Weiteres hätten vertrauen dürfen, dass die beitragsrechtliche Behandlung der hier in Rede
stehenden Zuwendungen als "laufendes Arbeitsentgelt" unangefochten und rechtlich zweifelsfrei abgesichert war. So waren beispielsweise
beide vorinstanzlichen Gerichte in einem der vom Senat entschiedenen Fälle (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23) der Auffassung, dass der Gegenwert verbilligter Mitarbeiterflüge durchaus als Einmalzahlung dem beitragspflichtigen
Arbeitsentgelt zuzurechnen sei (Hessisches LSG Urteil vom 2.11.2000 - L 14 KR 1441/97 - Juris RdNr 30 f; SG Frankfurt am Main Urteil vom 7.8.1997 - S 9 KR 2549/93). Auch waren die Revisionen, die zu den Urteilen des Senats vom 7.2.2002 führten, von den Berufungsgerichten - wegen von
ihnen angenommener Klärungsbedürftigkeit der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen - zugelassen worden und im Jahr 2001
bereits beim BSG anhängig. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Behandlung der hier in Rede stehenden
Zuwendungen gab es daher seinerzeit noch nicht; wegen bis dahin höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage war eine Klärung
vielmehr erst (noch) zu erwarten.
Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen
im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002
zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 15). Die bereits vorbestehende Rechtsprechung war im Schrifttum auch zur Genüge besprochen worden (vgl Baier in
Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung April 1997, §
23a SGB IV RdNr 6, und Hauck/Haines,
SGB IV, Stand der Einzelkommentierung April 1997, K §
23a RdNr 3; Seewald in: Kass Komm, Stand der Einzelkommentierung Mai 1997, §
23a SGB IV RdNr 4). Es lag daher im Jahr 2001 nicht fern, dass der 12. Senat des BSG seine frühere Rechtsprechung zur Abgrenzung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt auch künftig fortsetzen würde.
War die Rechtslage im Beitragserhebungszeitraum 2001 mit Blick auf die vorstehende Darstellung keineswegs im Sinne der Ansicht
der Klägerin eindeutig oder auch nur hinreichend klar, so konnte sich ein schützenswertes Vertrauen im Sinne individueller
Erwartungssicherheit nicht bilden. Zu Recht hat der Senat deshalb - worauf das LSG hinweist - in seinen Urteilen vom 7.2.2002
(aaO) keine Veranlassung sehen müssen, den dort betroffenen Arbeitgebern Vertrauensschutz zu gewähren. Das Vertrauen in den
Fortbestand eines bestimmten, sie begünstigenden Verhaltens der Verwaltung war mithin nicht in einer Weise verlässlich begründet,
dass der Senat es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (Art
20 Abs
3 GG) hätte weitgehender schützen müssen als das Vertrauen in das vermeintliche Bestehen bzw in den Fortbestand einer bestimmten
Gesetzeslage (vgl dazu allgemein zB BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 43 mwN; BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 AL 3/11 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 6 RdNr 20).
(2) Die Klägerin kann eine Behandlung der im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
auch nicht unter Rückgriff auf den im konkreten Rechtsverhältnis wirkenden Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) beanspruchen.
Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeitgebermeldungen durch "Duldung"
bestätigt habe bzw in der Nichtbeanstandung der von ihr vorgenommenen "Qualifikation" der Fahrvergünstigungen als nicht einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt eine explizite Zustimmung der Beklagten zu dieser Handhabung liege. Sie wendet sich gegen die vom
LSG vertretene Auffassung, dass eine Einzugsstelle keine "Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Arbeitgebermeldungen"
habe, und meint, dass die Beklagte bei einer von der sie begünstigenden Verwaltungspraxis abweichenden Rechtsauffassung diese
im Rahmen vorangegangener Betriebsprüfungen habe deutlich machen müssen. Bei einer mit der Verwaltungspraxis konformen Rechtsauffassung
wären ihre Arbeitgebermeldungen demgegenüber - ohne weiteren Erkenntnisgewinn - akzeptiert worden.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (in der Gestalt des venire contra factum proprium oder eines zur Verwirkung führenden
treuwidrigen Verhaltens) als Unterfall des §
242 BGB steht der Beurteilung der Fahrvergünstigungen als Einmalzahlungen nicht entgegen. Im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen
hat der Senat wiederholt entschieden, dass der Arbeitgeber, sollte die Beurteilung der Beitragspflicht von Arbeitsentgelt
zweifelhaft sein, zur Erlangung von Vertrauensschutz einen gesonderten Verwaltungsakt der (Beitrags)Einzugsstelle nach §
28h Abs
2 S 1
SGB IV über die Beitragspflicht herbeiführen muss (vgl hierzu zuletzt - unter Hinweis auf die bisherige umfangreiche Senatsrechtsprechung
- BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 27 Nr 5 vorgesehen). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X gebunden; ein Schutz getroffener Dispositionen findet insoweit (allein) über die gesetzlichen Regelungen zur Bestandskraft
(§
77 SGG) und zur Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten statt. Sind solche Verwaltungsakte nicht ergangen, kann sich ein
Arbeitgeber insbesondere bei unterbliebenen Beanstandungen nach Betriebsprüfungen (vgl § 28p
SGB IV) auf ein vertrauensbegründendes (Verwirkungs)Verhalten des prüfenden Versicherungsträgers nicht berufen. Betriebsprüfungen
bezwecken nämlich nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen;
sie haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck, die
Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl - zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen
- zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R, aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen verbindliche (§
77 SGG) Verwaltungsakte von Versicherungsträgern über die Richtigkeit der Beitragszahlungen der Klägerin im Beitragserhebungszeitraum
2001, die (allein) einen Schutz der von ihr getroffenen Dispositionen begründen könnten, nicht vor; die Klägerin hat Entsprechendes
auch nicht geltend gemacht. Eine Auskunft im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens wäre nicht - wie die Klägerin behauptet -
(von vornherein) "überflüssig" gewesen, weil ihre Handhabung dadurch ohnehin nur bestätigt worden wäre. Wie bereits dargestellt
(oben 2. c) aa) (1) (b)), wurde der von der Verwaltung eingenommene Rechtsstandpunkt, dass es sich bei den in Rede stehenden
Zuwendungen um "laufendes" Arbeitsentgelt handelte, nämlich gerade nicht von allen Sozialversicherungsträgern geteilt.
bb) Die Klägerin kann von der Beklagten eine "Qualifikation" der im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen als "nicht einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt" schließlich auch nicht im Hinblick auf eine "Bindungswirkung" der später - nach Ergehen der Senatsurteile
vom 7.2.2002 - veröffentlichten Ergebnisse der Besprechungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger über Fragen
des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 26./27.6.2002 (Die Beiträge 2002, 547) und 18./19.11.2002 (Die Beiträge 2003, 432, 438)
verlangen.
(1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt eine solche "Bindungswirkung" nicht daraus, dass die Spitzenverbände
durch ihr "Übereinkommen" in den Besprechungsergebnissen, die in den Senatsurteilen vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23) aufgestellten Grundsätze "nicht umzusetzen", gewissermaßen "anstelle des Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend
festschreiben wollten, die - nach Ihrer Ansicht - vor der (belastenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand.
Nachdem der Senat in seinen Urteilen vom 7.2.2002 entschieden hatte, dass bestimmte Zuwendungen trotz ihrer wiederholten oder
fortlaufenden Gewährung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sein können, wurde durch Art 2 Nr 7a des Zweiten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) mit Wirkung zum 1.1.2003 - also zukunftsbezogen
- in §
23a Abs
1 SGB IV ein Satz 2 eingefügt. Durch diese ergänzende Regelung sollten bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte unter
"Beibehaltung der bisherigen praktischen Handhabung durch die Sozialversicherungsträger" (vgl erneut Bericht des Ausschusses
für Wirtschaft und Arbeit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/91
S 18 zu Art 2 Nr 7a) - mit Wirkung für die Zukunft - nicht entsprechend der Rechtsprechung des Senats als einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt mit Beiträgen belastet werden. Für die Zeit zwischen dem Ergehen der Senatsurteile und dem Inkrafttreten dieses
"Nichtanwendungsgesetzes" sollte die Verwaltung nach dem Willen der Spitzenverbände zur "Nichtumsetzung" der Grundsätze der
höchstrichterlichen Urteile veranlasst werden, und zwar für Beitragserhebungszeiträume vor und nach Ergehen der Urteile bis
zum 31.12.2002. Die Spitzenverbände erkannten dabei - wie das LSG zutreffend ausführt - die rechtliche Bewertung des Senats
als (grundsätzlich) richtig an und wollten nur hinsichtlich der von ihnen missbilligten Rechtsfolgen dieser Rechtsprechung
eine "Korrektur" vornehmen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen (grundsätzlich) nicht verwehrt, eine Rechtslage
rückwirkend (wieder)herzustellen, die vor einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand. Insoweit widerspricht es weder
dem Gewaltenteilungsgrundsatz noch dem Rechtsstaatsprinzip (Art
20 Abs
3 GG), wenn der Gesetzgeber - begünstigende oder belastende - Entscheidungen oberster Gerichte "korrigiert", die auf der Grundlage
der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mögen, deren Ergebnis er aber für nicht sachgerecht
hält; nicht die Rücksicht auf die rechtsprechende Gewalt (und deren Befugnis zur Letztentscheidung über die bestehende Gesetzeslage),
nur das sonstige Verfassungsrecht begrenzt insoweit die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl den - zur rückwirkenden
gesetzlichen Festschreibung einer finanzbehördlichen Praxis mit dem Ziel der "Korrektur" einer entlastenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung - ergangenen Kammerbeschluss des BVerfG vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 - BVerfGK 14, 338, 345 f; ferner Kammerbeschluss des BVerfG vom 10.7.2009 - 1 BvR 1416/06 - BFH/NV 2009, 1768, 1770). Doch auch, wenn es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt ist, eine Rechtslage rückwirkend (wieder)herzustellen,
die vor einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand, ist er aber ebenso berechtigt, wie hier Änderungen nur mit Wirkung
für die Zukunft vorzunehmen.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in ihren Besprechungsergebnissen nicht gewissermaßen "anstelle des
Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend festgeschrieben und die in den Senatsurteilen vom 7.2.2002 aufgestellten Grundsätze
nicht schon aus diesem Grund - wie der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich zulässig "korrigiert". Wie die Klägerin selbst bemerkt,
stellte die - mit Wirkung zum 1.1.2003 vorgenommene - Ergänzung des §
23a Abs
1 SGB IV um einen Satz 2 eine (echte) Gesetzesänderung dar und war nicht bloß deklaratorischer Natur (vgl zB Jochim in Schlegel/Voelzke,
JurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, §
23a RdNr 34; Wietek in: Winkler, LPK-
SGB IV, 2007, §
23a RdNr 10), etwa mit der Folge, dass die Spitzenverbände mit ihren Besprechungsergebnissen eine solche Klarstellung des Gesetzgebers
nur für die Vergangenheit "nachvollzogen" hätten. Die Spitzenverbände "korrigierten" die vom 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 7.2.2002 entwickelten Grundsätze auch nicht deshalb in verfassungsmäßiger Weise, weil sie mit dem
Gesetzgeber - wie die Klägerin unterstellt - insoweit "Hand in Hand" gearbeitet hätten, als dieser von einer Rückwirkung seines
"Nichtanwendungsgesetzes" nur mit Rücksicht auf die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
davon absah, und sich die Spitzenverbände mit diesem Verhalten "gegenüber dem Gesetzgeber selbst gebunden" haben. Das von
der Klägerin behauptete "Zusammenwirken" der Spitzenverbände mit dem Gesetzgeber ist schon keineswegs - wie sie meint - "offenkundig".
Dass der Gesetzgeber bei seinem "Nichtanwendungsgesetz" nur deshalb auf rückwirkende Regelungen verzichtet und eine "Korrektur"
lediglich für Beitragserhebungszeiträume ab 1.1.2003 vorgenommen hat, weil die Spitzenverbände bis dahin "übereingekommen"
waren, die Senatsurteile vom 7.2.2002 "nicht umzusetzen", lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom
23.12.2002 nicht belegen (vgl zu dieser Entstehungsgeschichte nochmals Ausschussbericht, aaO, BT-Drucks 15/91 S 18 zu Art
2 Nr 7a). Ein von der Klägerin angenommenes "Zusammenwirken" der Spitzenverbände mit dem Gesetzgeber ist daher ohne Bedeutung.
(2) Eine "Bindungswirkung" ergibt sich auch nicht, weil - wie die Klägerin ausführt - die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände
über das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (Art
3 Abs
1 GG) für die Beklagte als konkret entscheidenden Versicherungsträger eine Bindung an selbstgesetzte Entscheidungsmaßstäbe bedeuteten,
und die Beklagte eine solche Selbstbindung nicht beachtet hätte.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Übereinkommen zur "Nichtumsetzung" höchstrichterlicher Entscheidungen,
wie es die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beschlossen, verfassungsrechtlich allgemein überhaupt zulässig ist
oder die Verwaltung mit dieser Handhabung die Erfüllung ihres Auftrags als an Gesetz und Recht gebundene (Art
20 Abs
3 GG) Gewalt verletzt (vom BVerfG für Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht bisher offengelassen: BVerfG Kammerbeschluss vom 15.10.2008
- 1 BvR 1138/06 - BVerfGK 14, 338, 346). Denn entgegen der Ansicht der Klägerin kann schon nicht angenommen werden, dass die Besprechungsergebnisse
der Spitzenverbände eine im Voraus bekanntgegebene und antizipierte einheitliche Verwaltungshandhabung der Beklagten (selbst)
indizierten bzw repräsentierten. Die Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände, an deren Erarbeitung - etwa mit dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger - im Übrigen sogar (nur) Rechtssubjekte des Privatrechts beteiligt waren, stellen lediglich
dachverbandliches, durch Vereinbarungen der Trägerverbände erzeugtes Verwaltungsbinnenrecht zu versicherungszweigübergreifenden
Fragen des Beitragseinzugs dar (vgl zur Rechtsnatur "rechts- bzw normsetzender" versicherungszweigübergreifender Vereinbarungen
von Trägerverbänden allgemein näher Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 270 ff). Es ergibt sich weder
aus dem Gesetz noch aus den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände selbst ("kommen ... überein", nicht "umzusetzen"),
dass diese ohne Transformation durch die einzelnen Trägerverbände unmittelbar für den jeweiligen Verbandsunterbau bis hin
zu den einzelnen Versicherungsträgern Wirkung entfalten konnten und sollten. Handelte es sich damit bei den Besprechungsergebnissen
aber um bloße (dachverbandliche) Vereinbarungen über gemeinsam erarbeitete Entscheidungsmaßstäbe, die von den Trägerverbänden
im eigenen Bereich ohnehin erst noch umgesetzt werden mussten, so kommen sie als Anknüpfungstatbestand für einen eine Selbstbindung
auslösenden (administrativen) "Normsetzungs"-Willen des jeweiligen Versicherungsträgers (selbst) und damit auch der Beklagten
schon von daher nicht in Betracht.
d) Wie das LSG darüber hinaus zutreffend entschieden hat, waren die für die im Jahr 2001 gewährten Fahrvergünstigungen nachgeforderten
Beiträge, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2005 geltend gemacht wurden, noch nicht verjährt (vgl §
25 Abs
1 S 1
SGB IV). Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG in Höhe des Betrages der noch streitigen
Beitragsnachforderung festzusetzen.