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BSG, Beschluss vom 07.01.2020 - 14 AS 137/19
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Objektive Klagehäufung Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jeden einzelnen Streitgegenstand
Werden innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, richtet sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den einzelnen Streitgegenständen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 07.02.2019 L 25 AS 935/18 , SG Berlin 04.05.2018 S 123 AS 1091/17
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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