Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensrüge
Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage
Verbot von Überraschungsentscheidungen
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Das gilt insbesondere, soweit die Beschwerde durch die Verhandlungsführung des LSG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches
Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) als verletzt rügt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen,
Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung,
BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG vom 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 ua - BVerfGE 89, 381, 392; vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26), oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen
miteinzubeziehen (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht,
bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige
Beweiswürdigung bereits darzulegen. Geboten ist vielmehr lediglich dann ein Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt
abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).
Dass diese Anforderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung des LSG am 11.7.2016 nicht gewahrt worden seien, ist nach dem
Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen. Soweit mit ihm zunächst beanstandet wird, dass im Protokoll über die mündliche Verhandlung
weder der Abschluss des Sachberichts (§
112 Abs
1 Satz 2
SGG) noch die Erörterung des Streitgegenstands (§
112 Abs
2 Satz 2
SGG) vermerkt seien, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin insoweit auf eine Protokollberichtigung nach §
122 SGG iVm §
164 ZPO hingewirkt hätte (vgl BSG vom 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B - juris, RdNr 7). Soweit die Beschwerde die gebotene Erörterung der Angelegenheit als unzureichend oder fehlend rügt, lässt
sie nicht erkennen, dass der die Klägerin in der Sitzung vertretende Ehemann vor dem LSG erfolglos alle prozessualen Möglichkeiten
ausgeschöpft hätte, sich Gehör zu verschaffen (vgl nur BSG vom 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B - juris, RdNr 8). Jedenfalls aber fehlt es an jeder substantiierten Angabe dazu, an welchem Vorbringen die Klägerin insoweit
gehindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG vom 2.10.2014 - B 9 SB 65/14 B - juris, RdNr 9). Der pauschale Hinweis auf einen nicht auszuschließenden anderen Verlauf der Sitzung trägt den impliziten
Vorwurf der Gehörsverletzung nicht.
Nicht anders liegt es zum Zweiten bei der Rüge, das LSG habe erstmals im Urteil die Beiziehung der Leistungsakten des Beklagten,
der Schwerbehindertenakte des Landesamts für soziale Dienste und der Akte eines erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erwähnt.
Selbst wenn - wie geltend gemacht - Hinweise auf die konkret beigezogenen Akten in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt
sein sollten, ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), insoweit nicht schlüssig dargetan. Zwar kann die fehlende Information über die vom Gericht vom Beklagten oder einer anderen
Behörde beigezogenen Verwaltungsakten ein solcher Verfahrensmangel sein, wenn das Gericht seine Entscheidung hierauf stützt
und hierdurch der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs eines Beteiligten verletzt wird. Jedoch zeigt die Beschwerde
bereits nicht schlüssig auf, inwiefern die Klägerin von der Beiziehung insbesondere der Schwerbehindertenakte des Landesamts
für soziale Dienste überrascht worden sein könnte.
Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, war die Schwerbehindertenakte nach Abgabe einer entsprechenden Entbindungserklärung
durch die Klägerin bereits vom SG beigezogen worden. Jedoch habe das SG den Akteninhalt nicht als ausreichend angesehen, um die im Ausgangsverfahren vom Beklagten bestrittene Notwendigkeit eines
Umzugs der Klägerin zu ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen beurteilen und ihr demzufolge zu Lasten des Beklagten die
streitbefangenen Umzugskosten zusprechen zu können. Der weiteren Aufklärung habe für das SG die Weigerung der Klägerin zur Abgabe entsprechender Schweigepflichtentbindungserklärungen entgegengestanden. Von einer Vernehmung
der behandelnden Ärzte in mündlicher Verhandlung habe das SG abgesehen und sich dazu als befugt angesehen, weil die Aufklärung medizinischer Sachverhalte in erster Linie durch Einholung
von Befund- und Behandlungsberichten erfolge und es die zeugenschaftliche Einvernahme der Ärzte als unverhältnismäßig erachtet
hätte.
Inwiefern die Klägerin vor diesem Hintergrund von der Beiziehung und Verwertung der Schwerbehindertenakte durch das LSG überrascht
worden und - wie die Beschwerde geltend macht - an einer Auseinandersetzung mit deren Inhalt gehindert gewesen sein könnte,
zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Nach ihrem Vorbringen war die Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid
des SG von der Rüge einer unzulässigen Entscheidung im Verfahren nach §
105 SGG abgesehen wesentlich auf den Vorwurf gestützt, dass das SG gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen habe, indem es unbedingte Schweigepflichtentbindungserklärungen verlangt habe,
obwohl nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur die für die Entscheidung wesentlichen Daten zu erheben seien. In diesem Umfang
sei sie - die Klägerin - zu einer Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht bereit gewesen. Hiernach musste
sich der - bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Klägerin mindestens aufdrängen, dass sich das LSG vor der
Entscheidung über die nach dem Beschwerdevorbringen auch im Berufungsverfahren streitig gebliebene Frage der Anhörung der
behandelnden Ärzte in mündlicher Verhandlung durch Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Landesamts für soziale Dienste
zunächst einen eigenen Eindruck über die Aussagekraft der vom SG unstreitig beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen verschaffen würde, zumal sie - die Klägerin - sich nach dem Beschwerdevortrag
im Verlauf des Berufungsverfahrens mehrfach gegen gerichtliche Hinweise zur Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen
gewandt und insoweit den Berichterstatter des LSG auch als befangen abgelehnt hatte. Inwiefern sie gleichwohl gemessen an
den Maßstäben zur Gewährung rechtlichen Gehörs von der Beiziehung der Schwerbehindertenakte überrascht gewesen sein konnte,
hätte angesichts dessen besonderer Ausführungen bedurft, woran es aber mangelt. Zudem fehlt jede Angabe dazu, inwieweit die
Schwerbehindertenakte vom LSG überhaupt verwertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde und erst recht ihr Erkenntnisse
entnommen wurden, die aus Sicht der Klägerin unzutreffend sind und auf die sie daher - rechtzeitige Kenntnis der Beiziehung
vorausgesetzt - mit weiterem Sachvortrag und ggf einem entsprechenden Beweisantritt reagiert hätte.
Soweit die Klägerin zum Dritten unter Bezeichnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags die Verletzung
von §
103 SGG rügt, fehlt es an substantiierten Ausführungen dazu, inwiefern es hierauf nach der Rechtsauffassung des LSG ankam (vgl zu
den Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer auf die Nichtbeachtung eines Beweisantrags gestützten Verfahrensrüge stellvertretend
jüngst nur BSG vom 10.3.2016 - B 11 AL 44/15 B - juris, RdNr 7 mwN). Danach zeigt die Beschwerde zwar auf, dass die frühere Hausärztin der Klägerin bei der in der mündlichen
Verhandlung beantragten Anhörung vor dem LSG die Erforderlichkeit einer Begleitung, Unterstützung und Motivation der Klägerin
infolge einer in den Jahren 2007, 2008 und 2009 bestehenden Angststörung, depressiven Störung und Anpassungsstörung und eines
chronischen Schmerzsyndroms bestätigt hätte. Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens, dass
es nach der Auffassung des LSG nicht auf die Einschätzung nur eines einzelnen Arztes ankam, sondern es die Beiziehung von
Befund- und Behandlungsberichten jedenfalls einer größeren Zahl behandelnder Ärzte als notwendig erachtete. Andernfalls hätte
es für die mit der Beschwerde eingehend referierte Auseinandersetzung um die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte
bis hin zur Ablehnung des Berichterstatters als befangen wegen in diesem Zusammenhang erteilter Hinweise keinen Anlass gegeben.
Daher hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum sich das LSG trotz der - wie mit der Beschwerde vorgetragen - fortbestehenden
Weigerung der Klägerin zur Abgabe entsprechender uneingeschränkter Schweigepflichtentbindungserklärungen gedrängt sehen musste,
dem Beweisantrag nachzukommen und ihre frühere Ärztin als Zeugin zu hören, woran es fehlt. Dass die Beschwerde insoweit Konflikte
mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Klägerin sieht ("Es ist nicht zu erkennen, dass das Gericht hier das Verhältnismäßigkeitsgebot
... gewahrt hat"), begründet keinen Verstoß gegen §
103 SGG, sondern betrifft die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gemäß §
128 Abs
1 Satz 1
SGG, die der Verfahrensrüge entzogen ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Andere Rügen sind in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Nicht hinreichend substantiiert ist viertens weiter die Rüge, dass das LSG über am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte
Befangenheitsanträge gegen die Senatsvorsitzende und den Berichterstatter zu Unrecht unter Beteiligung der abgelehnten Richter
entschieden und die Klägerin damit ihrem gesetzlichen Richter gemäß Art
101 Abs
1 Satz 2
GG entzogen habe (absoluter Revisionsgrund nach §
547 Nr
1 ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG). Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch ein Gericht, dem die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung
des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Anwendung dieser Regelungen gesehen werden. Andernfalls
müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl BVerfG vom 10.7.1990
- 1 BvR 984/87 ua - BVerfGE 82, 286, 299). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung
und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 Satz 2
GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl etwa: BVerfG vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87 ua - BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 26 mwN; BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN).
Dass das LSG diese Maßstäbe verkannt hätte, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf. Danach hat der Ehemann der Klägerin
als deren Vertreter gegen Ende der mündlichen Verhandlung ein "gegen Herrn G. wegen der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
und des Unterlassens weiterer Ermittlungen und außerdem gegen die Vorsitzende wegen ihres Verhaltens im Zusammenhang mit der
überreichten Vollmacht und der Verweigerung rechtlichen Gehörs" gerichtetes Befangenheitsgesuch gestellt, weil zu diesem Zeitpunkt
absehbar geworden sei, "dass das Gericht auch dem gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt
nachzukommen". Soweit das LSG über dieses Befangenheitsgesuch nach dem Beschwerdevortrag unter Beteiligung der abgelehnten
Richter entschieden und es als jedenfalls offensichtlich unzulässig erachtet hat, ist ein solches Prozedere in engen Grenzen
verfassungsrechtlich ausnahmsweise nicht zu beanstanden. Zwar wird durch die in §
60 Abs
1 SGG in Bezug genommenen Zuständigkeitsregelungen der §§
44 ff
ZPO dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit
eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste
(vgl zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem zivilrechtlichen Verfahren nur BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 -
1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15). Andererseits ist anerkannt, dass aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte
Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung
nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden soll. Bei strenger Beachtung
der Voraussetzungen gerät deshalb eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 Satz 2
GG nicht in Konflikt, insbesondere bei völliger Ungeeignetheit des Gesuchs, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen
auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 17 mwN; aus der jüngeren Rspr des erkennenden Senats: BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 363/13 B - juris, RdNr 4; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris, RdNr 4; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 193/15 B - juris, RdNr 10, jeweils mwN).
Solange besondere weitere Umstände nicht hinzugetreten sind, ist hiernach nicht zu beanstanden, dass das LSG das auf die vermutete
Ablehnung eines Beweisantrags und den Vorwurf der Gehörsverletzung gestützte Ablehnungsgesuch der Klägerin unter Beteiligung
der abgelehnten Richter als jedenfalls offensichtlich unzulässig verworfen hat. Soweit ein Gericht einem Beweisantrag "nicht
beabsichtigt nachzukommen", trägt das für sich genommen einen Befangenheitsantrag schlechterdings nicht, weil die Besorgnis
der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet sein kann, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige
Rechtsansicht beanstandet wird (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
60 RdNr 10b); Befangenheitsgesuche sind nicht das vorgesehene Mittel, Ermittlungen oder ein sonstiges erwünschtes prozessuales
Vorgehen des Gerichts zu erzwingen (BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12; BSG vom 8.1.2010 - B 1 KR 119/09 B - juris, RdNr 8). Ebenso wenig begründen richterliche Fehler - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - eine
Besorgnis der Befangenheit (vgl nur BSG vom 8.1.2010 - B 1 KR 119/09 B - juris, RdNr 8; BSG vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - juris, RdNr 15; BSG vom 21.9.2017 - B 13 R 230/17 B - juris, RdNr 13; ebenso BFH vom 27.6.1996 - X B 84/96 - BFH/NV 1997, 122; Jung in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
60 RdNr 32). Dass hier etwas anderes gelten würde, weil sich für den Ehemann der Klägerin der Eindruck der Voreingenommenheit
der abgelehnten Richter aufdrängen konnte (vgl Jung in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
60 RdNr 32; ähnlich Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
60 RdNr 10b) oder der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eine inhaltliche Bewertung der von der Klägerin vorgetragenen konkreten
Ablehnungsgründe zugrunde läge (vgl nur BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris, RdNr 5) zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf. Nur die als überzogen beanstandeten Hinweise der Vorsitzenden
auf die Erfordernisse des Sitzungsablaufs im Zusammenhang mit der überreichten Vollmacht reichen dafür nicht.
Soweit die Beschwerde schließlich zuletzt fünftens einen Verfahrensmangel in der fehlenden Beiladung des Sozialhilfeträgers
im Rechtsstreit um einen vom Beklagten nach dem Beschwerdevorbringen als unzulässig verworfenen Überprüfungsantrag nach §
44 SGB X im Hinblick auf Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs 1 SGB II) im Zeitraum von Januar bis Februar 2010 sieht, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit der Sozialhilfeträger an der begehrten
Überprüfung durch das beklagte Jobcenter derart beteiligt sein könnte, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber iS von §
75 Abs
2 SGG nur einheitlich ergehen kann oder er als leistungspflichtig in Betracht kommt. Dazu hätte im Hinblick auf die der Klägerin
nach dem Beschwerdevorbringen seit dem 1.7.2009 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung insbesondere dargetan werden
müssen, inwieweit der SGB II-Träger angesichts dessen noch Anlass zu einer Sachprüfung von Leistungsbescheiden über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Februar 2010 hatte und inwiefern hieran - dem Rechtsstreit über die Pflicht zur Überprüfung
eines bestandskräftig gewordenen SGB II-Leistungsbescheids (zu den Grenzen der Verpflichtung zur Bescheidung eines Antrags nach § 44 Abs 1 SGB X bei nicht mehr gegebener Rücknehmbarkeit der zur Überprüfung gestellten Entscheidung vgl zuletzt nur BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 23 mwN) - der SGB XII-Träger notwendig zu beteiligen war, woran es fehlt.
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.