Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
Gründe:
I
Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom
1. Januar bis zum 30. April 2005.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 ist russische Staatsangehörige und mit dem 1961 geborenen Herrn R. C. verheiratet, der ebenfalls
russischer Staatsangehöriger ist. Das Ehepaar hat fünf Kinder, ua den am 28. Juli 1999 geborenen Sohn M. (Kläger zu 2). Der
Ehemann der Klägerin zu 1 reiste im September 2001, die Klägerin zu 1 mit dem Kläger zu 2 und ihren anderen Kindern im Januar
2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Anträge der Kläger und des Ehemannes der Klägerin zu 1 auf Anerkennung als
Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Jahr 2002 ab. Zu Gunsten des Ehemannes
der Klägerin zu 1 stellte es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Ausländergesetz (AuslG) fest. Hinsichtlich der Kläger lehnte es sowohl die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG als auch von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG ab.
Der Kreis Herford erteilte dem Ehemann der Klägerin zu 1 am 11. Mai 2004 eine Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage, dass eine
selbstständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht, eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger
Arbeitsgenehmigung gestattet sei. Die Klägerin zu 1 war zumindest in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 im Besitz
einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit der Auflage, dass eine selbstständige oder vergleichbare
Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit war nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung
gestattet. Der Kläger zu 2 besaß in diesem Zeitraum eine Duldung gemäß § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Auf den Antrag des Ehemanns der Klägerin zu 1, ihm und seinen Familienangehörigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zu gewähren, bewilligte die Beklagte (nur) dem Ehemann der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
Höhe von 394,01 Euro für Januar 2005 sowie in Höhe von monatlich 394,13 Euro für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April
2005 (Bescheid vom 7. Dezember 2004; Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005). Die Kläger bezogen in diesem Zeitraum von der
Beigeladenen Leistungen nach §
3 Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG).
Die gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
durch die Beklagte gerichteten Klagen hat das Sozialgericht (SG) Detmold abgewiesen (Urteil vom 11. Februar 2008). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen der
Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 28. Juli 2008). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien als Leistungsberechtigte
nach dem
AsylbLG dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Der in §
7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I 2954) normierte Leistungsausschluss gelte uneingeschränkt sowohl für erwerbsfähige Hilfebedürftige als auch für die
mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (aF). Der dort normierte Ausschlusstatbestand
beziehe sich nach seinem Wortlaut und nach der Systematik des Gesetzes ausschließlich auf erwerbsfähige Hilfebedürftige. Er
erstrecke sich entgegen der Auffassung des LSG gerade nicht auf Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebten. Auch die Gesetzesmaterialien gäben für die Interpretation der Vorschrift durch das LSG nichts
her. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II unterscheide sich von den Tatbeständen des § 7 Abs 4 und 5 SGB II, die bestimmte Personengruppen
- unabhängig vom Merkmal der Erwerbsfähigkeit - insgesamt von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausnehmen würden.
Im Übrigen spreche §
9 AsylbLG, der Leistungsberechtigte nach §
1 AsylbLG lediglich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausschließe, andere Leistungen
aber unberührt lasse, sogar für einen Vorrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber
denjenigen nach dem
AsylbLG.
Die Kläger und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2008 und das Urteil des SG Detmold vom 11. Februar 2008 aufzuheben, den
Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005 zu ändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§
170 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass den Klägern bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zusteht.
Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30.
April 2005 (Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2005). Die zeitliche
Beschränkung folgt bereits daraus, dass die Kläger ihre Klage durch den Antrag im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
vor dem LSG am 26. Mai 2008 in zulässiger Weise auf diesen Zeitraum beschränkt haben.
Den Klägern steht für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Ihnen
kann weder Arbeitslosengeld II nach §§ 19 ff SGB II noch Sozialgeld nach § 28 SGB II gewährt werden, weil zu ihren Lasten
der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) eingreift. Die Norm bestimmte: "Ausländer
haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen
des §
8 Abs
2 SGB II vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach §
1 des
AsylbLG."
Nach dieser Vorschrift haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weil sie im
streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG gewesen sind. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) verfügte die Klägerin zu 1 über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens und war damit leistungsberechtigt
nach §
1 Abs
1 Nr
1 AsylbLG in Verbindung mit §
55 Abs
1 Satz 1
Asylverfahrensgesetz. Der Kläger zu 2 war im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und damit nach §
1 Abs
1 Nr
4 AsylbLG berechtigt, Leistungen nach dem
AsylbLG zu beziehen.
Entgegen der Auffassung der Revision bezieht sich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II nicht nur
auf erwerbsfähige Hilfebedürftige, sondern auch auf (nicht erwerbsfähige) Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (so auch
Brühl/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 7 RdNr 38; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, Stand November 2009, § 7 RdNr
32.18; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand September 2009, § 7 SGB II RdNr 45 f; Hinweise des Deutschen
Vereins zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII, NDV 2005, 264, 269; vgl auch S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 SGB II RdNr 10).
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II nach seiner Stellung im Gesetz auch eine andere
Auslegung nahelegen könnte. Der Leistungsausschluss gegenüber Leistungsberechtigten nach §
1 AsylbLG ist in einem Absatz mit Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§
7 Abs 1 Satz 1 SGB II) geregelt und folgt der Definition des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unmittelbar nach. Die systematische
Stellung der Sätze 1 und 2 des § 7 Abs 1 SGB II könnte so den Eindruck vermitteln, dass die Ausschlussgründe des § 7 Abs 1
Satz 2 SGB II nur den Normbereich des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II einschränken und damit lediglich Eingrenzung für den Kreis der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen normieren wollen. Für eine solche Regelung lediglich bezogen auf erwerbsfähige Hilfebedürftige
scheint auch die weitere Systematik der Vorschrift zu streiten, die erst in § 7 Abs 2 SGB II die Leistungsberechtigung des
(nicht erwerbsfähigen) Angehörigen und in diesem Zusammenhang keinen (weiteren) Leistungsausschluss für nicht erwerbsfähige
asylbewerberleistungsberechtigte Personen normiert.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II und insbesondere aus dessen Sinn und Zweck folgt aber,
dass der dort geregelte Leistungsausschluss alle Berechtigten iS des §
1 AsylbLG und damit auch nicht erwerbsfähige Angehörige von Leistungsberechtigten nach dem SGB II erfassen soll. Das oben angeführte
systematische Argument muss hinter diesen Gesichtspunkten schon deshalb als weniger gewichtig zurücktreten, weil dem historischen
Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum SGB II eine Reihe unbeabsichtigter systematischer Brüche unterlaufen sind.
Für den Ausschluss aller Leistungsberechtigten nach §
1 AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort (BT-Drucks 15/1516
S 52) heißt es: "Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen erhalten als Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei dem
Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich um ein besonderes Sicherungssystem, das aus dem Asylkompromiss heraus entstanden ist und eigenständige und
abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für
einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält." Die Gesetzesbegründung differenziert also ebenso wie der Wortlaut
gerade nicht zwischen erwerbsfähigen Personen und ihren Angehörigen. Die Gesetzesbegründung spricht auch ausdrücklich vom
AsylbLG als einem eigenständigen und abschließenden Regelungssystem, das damit für die Berechtigten solcher Leistungen als vorrangig
zu gelten hat.
Dass diese Auslegung dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, zeigen auch die Materialien zum Gesetz zur Änderung
des AufenthG und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl I 721), das in relativ enger zeitlicher Nähe zum Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergangen ist. In der Begründung des Entwurfs vom 14. Dezember 2004 heißt es bezogen auf die
beabsichtigte und später durch das Gesetz vom 14. März 2005 erfolgte Änderung des §
1 Abs
1 Nr
3 AsylbLG, diese sei erforderlich, "um eine durch das Vierte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommene Einschränkung
in Bezug auf Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß §
23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beziehen" (BT-Drucks 15/4491 S 14). Weiter heißt es ausdrücklich: "§ 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) schließt generell Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Anwendungsbereich des SGB
II aus." Auch in diesem Zusammenhang wird nicht zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Berechtigten nach §
1 AsylbLG differenziert. Vielmehr zeigt die Verwendung des Begriffs "generell", dass der Gesetzgeber von einem uneingeschränkten Ausschluss
aller nach §
1 AsylbLG Leistungsberechtigten von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgehen wollte.
Gegen dieses Ergebnis spricht schließlich nicht, dass es dazu führen kann, dass innerhalb einer Familie oder einer Bedarfsgemeinschaft
Ansprüche auf unterschiedliche existenzsichernde Sozialleistungen mit unterschiedlichem Leistungsniveau gegen verschiedene
Sozialleistungsträger bestehen können. Weder das SGB II noch das SGB XII oder das
AsylbLG normieren einen Anspruch aller Familienangehörigen auf Gewährung familieneinheitlicher existenzsichernde Leistungen (vgl
bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2001 - 5 B 94/00, FEVS 53, 111). Auch ein allgemeines und uneingeschränktes Prinzip dahingehend, dass Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft
bilden, grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Existenzsicherung erhalten sollen, ist dem SGB II nicht zu entnehmen. Bereits
die Tatsache, dass es im SGB II nur Individualansprüche und keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt (stRspr seit BSGE
97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12) macht deutlich, dass eine familieneinheitliche Leistungsgewährung bei den Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zwingend ist. Vielmehr zeigen insbesondere der Leistungsausschluss für Altersrentner
(§ 7 Abs 4 SGB II) und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
des SGB XII vor dem Sozialgeld (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II), dass der Gesetzgeber es auch in anderem Zusammenhang bewusst in
Kauf genommen hat, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl etwa BSG
SozR 4-4200 § 9 Nr 5).
Soweit dagegen im
AsylbLG einzelne Vorschriften die familieneinheitliche Leistungsgewährung bezwecken bzw bewirken, erfolgt die Anpassung stets "nach
unten" auf das abgesenkte Niveau der Leistungen nach dem
AsylbLG bzw innerhalb des SGB II auf das abgesenkte Niveau der Grundleistungen nach §
3 AsylbLG (vgl dazu Hohm in ders,
AsylbLG, Stand September 2009, §
2 RdNr 228). Dies ist zum einen der Fall bei der (höherwertige Grundsicherungsleistungen ausschließenden) Anspruchsberechtigung
von Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern von Asylbewerberleistungsberechtigten gemäß §
1 Abs
1 Nr
5 AsylbLG. Diese besteht unabhängig davon, ob diese Angehörigen selbst die sonstigen Voraussetzungen des §
1 AsylbLG in eigener Person erfüllen. Zum anderen ist der Anspruch minderjähriger Kinder auf Analog-Leistungen nach §
2 Abs
1 AsylbLG akzessorisch zu einem entsprechenden Anspruch zumindest eines Elternteils (§
2 Abs
3 AsylbLG). Diese Vorschrift soll zwar weitestgehend vermeiden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern andere Leistungen
gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben (BT-Drucks 13/2746 S 16). Die leistungsrechtliche
Gleichbehandlung bezweckt aber keine an einem Familienmitglied orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft,
sondern normiert nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung für Analog-Leistungen bei dem in §
2 Abs
3 AsylbLG genannten Personenkreis (BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 §
2 Nr
2, jeweils RdNr 25). Für den Grundsatz einer leistungsrechtlichen Besserstellung aller asylbewerberleistungsberechtigten Mitglieder
des Haushalts durch die anderweitige Anspruchsberechtigung lediglich eines Haushaltsangehörigen, wie sie § 7 Abs 1 Satz 2
SGB II in der von der Revision geforderten Auslegung bewirken würde, findet sich mithin auch im
AsylbLG keine gesetzliche Ausprägung.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ist nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht
hat bereits wiederholt entschieden, dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem
Grundgesetz (
GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG dadurch nicht verletzt ist (BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10, jeweils RdNr 19 ff; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R RdNr 13).
Die Vorrangigkeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich schließlich auch nicht aus §
9 Abs
1 und
2 AsylbLG. Vielmehr liegt insbesondere §
9 Abs
1 AsylbLG, der anordnet, dass Leistungsberechtigte (nach dem
AsylbLG) keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen erhalten, derselbe Regelungszweck zu Grunde wie §
7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II (Adolph in Linhart/Adolph, aaO, §
9 AsylbLG RdNr 6).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
193 SGG.