SGB-II-Leistungen
In China lebende Ehefrau
Wert des Beschwerdegegenstands
Verfahrensrüge
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem Streit hier um
die Höhe des Werts des Beschwerdegegenstands nach §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG nicht auszugehen ist.
Ebenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere
ist nicht zu erkennen, dass das LSG den Wert des Beschwerdegegenstands fehlerhaft ermittelt und deshalb die Berufung zu Unrecht
als unzulässig verworfen hat. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ausgehend von der angefochtenen Entscheidung
des Beklagten (§
78 Abs
1 Satz 1
SGG) höhere Leistungen nach dem SGB II ausschließlich für die Dauer eines halben Jahres und nicht für einen längeren Zeitraum im Streit standen. Dass sich unter
Berücksichtigung der insoweit von ihm geltend gemachten Beträge selbst ohne die vom SG vorgenommene Trennung der Verfahren in diesem Zeitraum ein Wert von mehr als 750 Euro ergibt, rügt der Kläger selbst nicht
(höherer Regelbedarf wegen Verfassungswidrigkeit der Regelsätze 6 x 52 Euro; Fortführung der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage 6 x 40,80 Euro; Heizkostengutschrift 26,80 Euro = 583,60 Euro). Soweit er
darüber hinaus im Verfahren L 7 AS 149/15 für den streitbefangenen Zeitraum weitergehende Ansprüche wie etwa die Gewährung existenzsichernder Leistungen auch für seine
in China lebende Ehefrau geltend gemacht hat, erhöht dies den Beschwerdewert nicht, weil hierfür ernstlich in Betracht kommende
Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
144 RdNr 14).