BSG, Urteil vom 09.02.1989 - 3/8 RK 25/87, FEVS 39, 41
Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftshilfe
1. Bei Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftshilfe beginnt die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
eines Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse am Tag ihrer Bezahlung durch den Erstattungsberechtigten. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 39, 41
Normenkette: SGB X § 104 Abs. 1, § 111, § 102, Art. 2 § 21
,
BSHG § 37, § 38
,