Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG
Tatbestand:
Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers um
die der früheren Ehefrau im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften mindern darf.
Der 1913 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit April 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seine im Mai 1939 geschlossene
Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts C. (Familiengericht) vom 9. März 1979 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig übertrug
dieses Gericht Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 104,30 DM, bezogen auf den 30. April 1977, auf das Versichertenkonto
seiner ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau neben weiteren Anwartschaften (sog Renten-Splitting iS von § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -
BGB); außerdem wurde zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers eine Rentenanwartschaft von monatlich 1.338,95 DM
für die frühere Ehefrau begründet (sog Quasi-Splitting - Umwandlung einer Beamtenversorgungsanwartschaft in eine Rentenanwartschaft
nach § 1587b Abs. 2
BGB). Die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde nahm der Kläger zurück.
Ab 1. September 1979 gewährte die Beklagte der Ausgleichsberechtigten Altersruhegeld, das sich ausschließlich aus den übertragenen
und begründeten Anwartschaften berechnete. In einem Neufeststellungsbescheid vom 2. Januar 1980 stellte die Beklagte die durch
den Versorgungsausgleich bedingte Minderung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers mit 1.341,44 DM jährlich fest.
Am 1. März 1984 ist die frühere Ehefrau des Klägers verstorben.
Im April 1984 beantragte der Kläger die ungekürzte Auszahlung seiner Rente. Dies lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid
vom 1. Juni 1984 ab: Es müsse bei der Kürzung der Rente um die übertragene Rentenanwartschaft bleiben, weil der früheren Ehefrau
den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (HRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) überschreitende Leistungen - zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges
berechneten Altersruhegeldes aus der übertragenen Rentenanwartschaft - gewährt worden seien; diese Leistungen beliefen sich
auf 7.407,51 DM, während der Grenzbetrag mit 3.159,28 DM anzusetzen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 21. September 1984).
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die auf Gewährung der ungekürzten Erwerbsunfähigkeitsrente (ab April 1984) gerichtete Klage abgewiesen (Urteil
vom 29. Mai 1986), das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil
vom 13. März 1987 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte allein auf die vom Versicherungskonto
des Klägers übertragenen Rentenanwartschaften abgestellt; hinsichtlich der zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung begründeten
Rentenanwartschaft sei die Versorgungsbehörde zuständig. Bedenken bestünden nur insoweit, als die Beklagte in die gewährten
Leistungen auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) einbezogen habe (Hinweis auf BSGE 59, 132). Ob für die seit 1983 zu zahlenden "Zuschüsse" etwas anderes gelte, könne hier ebenso wie in dem vom Bundessozialgericht
(BSG) entschiedenen Fall offenbleiben; denn auch wenn man sämtliche Beiträge absetzte, ergäben sich Rentenzahlungen in Höhe
von 91.887,10 DM, und der auf übertragenen Rentenanwartschaften beruhende Leistungsanteil betrage dann 6.640,47 DM, übersteige
also den zutreffend mit 3.159,20 DM ermittelten Grenzbetrag. § 4 Abs. 2 HRG sei mit dem
Grundgesetz (
GG) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Vorschriften über den Versorgungsausgleich nicht als nichtig angesehen,
sondern den Gesetzgeber nur für verpflichtet gehalten, eine verfassungskonforme Härteregelung in besonderen Fällen zu treffen
(Hinweis auf BVerfGE 53, 257, 312); dem trage § 4 Abs. 2 HRG Rechnung. Der Umstand, daß es sich hier um die Scheidung einer sog Altehe handele und die Ehegatten während der Ehezeit langfristig
getrennt gelebt hätten, sei Gegenstand der Entscheidung des Familiengerichts gewesen, bei den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
aber nicht mehr zu prüfen.
Der Kläger hat zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision gerügt, § 4 Abs. 2 HRG sei verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber hätten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, den ihm vom BVerfG erteilen
Auftrag zur Neugestaltung und Ergänzung des Versorgungsausgleichs auszuformen. Auch wenn er mit der beanstandeten Regelung
das zeitliche und wirtschaftliche Moment nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, könne daraus nicht auf die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der Norm geschlossen werden, die bei ihm zur Halbierung seiner Alterssicherung geführt habe. Den Ausführungen
des BVerfG zufolge könne unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Versorgungsausgleich gerade bei sehr langer
Trennung der Ehegatten vor der Scheidung - in seinem Falle seien dies 21 von 39 Ehejahren gewesen - gegen Art
14 Abs.
1 GG verstoßen. Außerdem sei vom BVerfG die Möglichkeit gesehen worden, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten
Ehegatten - hier 55 Monate - im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden
Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könne; insofern sei zu bedenken, daß
er - der Kläger - weder seine Rente durch Beitragszahlungen wieder aufstocken noch in anderer Weise seine Versorgungslücken
schließen könne. Begünstigt sei nur der Rentenversicherungsträger.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. März 1987 sowie des Sozialgerichts Hannover
vom 29. Mai 1986 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 1984 und des Widerspruchsbescheides
vom 21. September 1984 zu verurteilen, ihm ab 1. April 1984 die Erwerbsunfähigkeitsrente ungekürzt zu zahlen, hilfsweise,
den Rechtsstreit wegen Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HRG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß kein Anspruch auf Gewährung
der nicht um den Versorgungsausgleich geminderten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht.
Grundlage für einen Anspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, ist an sich der rückwirkend zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene
§ 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 HRG. Die Vorschrift regelt, unter welchen besonderen Voraussetzungen nach vorangegangenem Versorgungsausgleich ausnahmsweise
ein "Rückausgleich" stattfindet. Nach Abs. 1 aaO wird, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1
BGB (Renten-Splitting) durchgeführt worden ist und der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht erhalten hat, die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Nach Abs. 2 aaO gilt für den Fall, daß dem verstorbenen Berechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen
gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente aus dem erworbenen
Anrecht nicht übersteigen, Abs. 1 entsprechend; es sind dann jedoch die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1 ergebende
Erhöhung anzurechnen.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HRG, der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 nicht geändert
worden ist. Die von der früheren Ehefrau des Klägers aufgrund der übertragenen Rentenanwartschaften bezogenen Leistungen überschreiten
bei weitem den Grenzbetrag von zwei Jahresbeträgen iS dieser Vorschrift. Dabei hat bereits das LSG nicht übersehen, daß das
dem streitigen Bescheid vom 1. Juni 1984 zugrundeliegende Zahlenwerk einer Korrektur bedarf. Denn zu den Leistungen, die dem
verstorbenen Ausgleichsberechtigten aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften gewährt worden sind,
gehören jedenfalls nicht die von den Rentenversicherungsträgern bis zum 31. Dezember 1982 zur KVdR erbrachten pauschalen Beiträge.
Dies hat der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 13. November 1985 - 1 RA 1/85 (= BSGE 59, 132 = SozR 5795 § 4 Nr. 1), dem sich der erkennende Senat anschließt, entschieden. Ausdrücklich offengelassen worden ist zwar
in jener Entscheidung, ob auch für die von den Rentenversicherungsträgern seit dem 1. Januar 1983 zu zahlenden Zuschüsse zu
den Aufwendungen für die KVdR deshalb etwas anderes gilt, weil diese Zuschüsse zu versicherungsmäßig berechneten, individualisierten
Einzelversicherungsbeiträgen des Rentners gezahlt werden (vgl § 83e des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG, §§ 1304e, 385 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung -
RVO). Dies kann aber auch für den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, wie das LSG errechnet hat, ohne daß hiergegen
Rügen vorgebracht worden sind.
Allerdings stützt der Kläger seinen (prozessualen) Anspruch nicht auf § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 HRG. Er meint vielmehr, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, der Gesetzgeber habe den "Auftrag" des BVerfG im Urteil vom 23.
Februar 1980 - 1 BvL 17/77 (= BVerfGE 53, 257 = NJW 1980, 692 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) zu der hier gegebenen Fallgestaltung nicht hinreichend beachtet und mit dem Abheben auf den Zweijahresrentenbezug
eine Regelung getroffen, die es nicht erlaube, andere Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigen zu können. Damit vermag der
Kläger jedoch keine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art
100 Abs.
1 GG zu erreichen. § 4 Abs. 2 HRG ist, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 77/86 entschieden hat, nicht verfassungswidrig;
zum selben Ergebnis ist jetzt der 5b Senat im Urteil vom 17. November 1987 - 5b RJ 36/87 gelangt.
Wenngleich das BVerfG in dem vorbezeichneten Urteil dargelegt hat, daß Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen dem Schutz des Art
14 GG unterliegen, sieht es in der Übertragung von Rentenanwartschaften durch Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehen grundsätzlich
keinen Verstoß gegen das
GG. Allerdings hat es den Gesetzgeber aufgefordert, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen zu ergänzen, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Das BVerfG führt dazu aus, daß die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs
durch Art
6 Abs.
1 GG und Art
3 Abs.
2 GG dann entfalle, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne daß sich andererseits
der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke. In einem solchen Fall erbringe
der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene; es komme vielmehr ausschließlich
dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute (aaO S 302). Fälle, die nach
rechtskräftigem Vollzug des Versorgungsausgleichs grundgesetzwidrig sein könnten, seien im Zusammenhang mit dem Vorversterben
des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten denkbar. Sie könnten dann gegeben sein, wenn die abgesplitteten
Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst hätten, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar
belasteten. Es sei ferner auch möglich, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im
Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten
der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könne. Zusammenfassend stellt das BVerfG fest, daß die Übertragung
von Rentenanwartschaften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, sondern daß es lediglich einer ergänzenden - möglicherweise
vorübergehenden - Regelung bedürfe.
Dem trägt § 4 Abs. 2 HRG hinreichend Rechnung. Die Vorschrift ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs.
1 GG vereinbar. Dieses Grundrecht wäre nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder
sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden ließe, also die Bestimmung als willkürlich
bezeichnet werden müßte (BVerfGE 1, 14, 52; 14, 142, 150; 18, 121, 124; 23, 258, 263). Ein Verstoß gegen Art
3 Abs.
1 GG kann aber nicht darin gesehen werden, daß zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatten nur die gekürzte Versorgung erhalten,
weil die gewährten Leistungen den sog Grenzbetrag - entsprechend zweier Jahresbeträge - übersteigen, während in den Fällen,
in denen der Grenzbetrag nicht überschritten wird, ein Anspruch auf die ungekürzte Versorgung besteht. Die Grenzen zulässiger
Typisierung sind auch nicht dadurch verletzt, daß in Fällen einer nur geringfügigen Unterschreitung des Grenzwertes der "Rückausgleich"
vorgenommen wird. Wenn der Gesetzgeber diesen Personenkreis noch begünstigen will und eine strikte Abgrenzung vorsieht, liegt
dies in seinem Ermessen (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46). Die Normierung ist vom Gericht nicht darauf zu überprüfen, ob der
Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat (BVerfGE 3, 58, 135; 4, 7, 18; 19, 354, 367 f; BSG SozR 5870 § 2 Nrn 11, 42 und 46). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dergestalt, eine denkbare
schonendere oder differenziertere Regelung zu formulieren, besteht daher nicht (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 46).
§ 4 Abs. 2 HRG verstößt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gegen Art
14 Abs.
1 GG. Wie bereits oben erwähnt, hat das BVerfG die Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs mit den Grundrechten, ua auch mit
Art
14 Abs.
1 GG, für vereinbar erklärt (BVerfGE 53, 257, 289). Insbesondere umfaßt Art
14 Abs.
1 Satz 2
GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen,
den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (aaO S 293). Der Gesetzgeber ist mit
Verabschiedung des HRG der Verpflichtung des BVerfG nachgekommen, Härteregelungen zu treffen. Daß er dabei bestimmte Grenzwerte schaffen dürfte,
ergibt sich - wie ebenfalls dargelegt - aus seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit. Die Einschränkung, die der Kläger erfährt,
erfolgt - im Gegensatz zur Vornahme des Versorgungsausgleichs, der der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses
dient (aaO S 295) - im Interesse aller zur Erhaltung bzw zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der
Rentenversicherung (vgl aaO S 293). So haben bereits die Fraktionen der SPD und FDP in ihrem Gesetzentwurf vom 15. September
1982 ausgeführt, daß weitergehende Maßnahmen als die Korrektur von Härtefällen - insbesondere eine vollständige Rückgängigmachung
des Versorgungsausgleichs - zu zusätzlichen Belastungen für die Rentenversicherungsträger und Dienstherrn führen würden (BT-Drucks
9/1981 S 38, Einzelbegründung zu § 1587q
BGB-E). Diese Ansicht wird durch die Antwort der Bundesregierung vom 3. Juni 1986 auf eine entsprechende parlamentarische Frage
nach der Aufnahme zusätzlicher Härteregelungen in die Neufassung des HRG bestätigt. Danach haben im Rahmen der Vorarbeiten an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem
Gebiet des Versorgungsausgleichs die Bundesressorts eingehend Lösungen erörtert, die eine auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten
Ehegatten fortdauernde Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten - über die Grenzen des § 4 HRG hinaus - vermeiden würden. Diese Erörterungen hätten gezeigt, daß sich entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen nur mit erheblichen
Mehrkosten namentlich für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen und die öffentlichen Haushalte verwirklichen ließen.
Der Regierungsentwurf sehe deshalb von solchen Lösungen ab (BT-Drucks 10/5625 S 6 f).
Auch das vom BVerfG angeführte Kriterium "Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten" (BVerfGE 53, 257, 303) ist nicht zwingend in das HRG aufzunehmen. Es fällt in die Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers, ob er das vom BVerfG vorgeschlagene Kriterium aufgreift
oder letztlich andere zulässige Wege beschreitet (vgl BVerfGE 7, 377, 442). Ziel muß nur sein, die Härtefälle zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, daß die Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten
später nicht zu angemessenen Leistungen führt (BVerfGE 53, 257, 303). Dieses Ziel wird mit Hilfe des § 4 Abs. 2 HRG erreicht. Keinesfalls ist es geboten, die Ausführungen des BVerfG mit allgemeinen Billigkeitserwägungen, wie Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, Lebensbedarf und Unterhaltspflichten des Ausgleichsverpflichteten, in Verbindung zu bringen. Die
Verwendung dieser eher sozialhilferechtlich orientierten Kriterien erscheint insbesondere auch deshalb nicht gerechtfertigt,
weil das BVerfG in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, daß gegen den Versorgungsausgleich auch dann keine grundsätzlichen
Bedenken bestünden, wenn er beim Verpflichteten zu einer Rente führe, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen
ergänzt werden müsse (aaO S 298).
Schließlich kann sich der Kläger im verfassungsrechtlichen Rahmen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er während der
Ehezeit 21 Jahre getrennt gelebt habe. Damit wendet er sich, worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, gegen
den Versorgungsausgleich überhaupt, für dessen Regelung das Familiengericht, nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.
Zwar ist in dem erwähnten Urteil des BVerfG auch der Umstand der sehr langen Trennung der Ehegatten vor der Scheidung angesprochen
worden; dies aber im Zusammenhang mit Vorschriften, die den Versorgungsausgleich selbst, und nicht - wie § 4 Abs. 2 HRG - seine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen betreffen.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.