Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Keine Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 27. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Einen solchen Zulassungsgrund macht der Kläger nicht geltend. Er rügt ausdrücklich, das LSG sei "aufgrund fehlerhafter Gesetzanwendung
zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt". Der darin liegende Vorhalt, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig,
kann jedoch nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; siehe statt aller BSG vom 26.5.2021 - B 13 R 219/20 B - juris RdNr 7, 12). Im Kern bemängelt der Kläger, dass das LSG der Aussage der im Berufungsverfahren gehörten Zeugin nicht gefolgt sei. Auf
eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG) des LSG kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Auch soweit der Kläger den auf der Tatsachenfeststellung beruhenden Schluss als Subsumtionsfehler bezeichnet, kommt darin
kein Zulassungsgrund zum Ausdruck (vgl nur BSG vom 6.12.2018 - B 10 ÜG 5/18 B - juris RdNr 10 mwN).
2. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.