Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Darlegung einer sich stellenden abstrakten Rechtsfrage
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap,
RdNr 56 ff). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Klägerin zunächst die drei Fragen für klärungsbedürftig hält, "ob das Jobcenter durch die Vergabe einer eigenen
Bedarfsgemeinschaftsnummer für Personen aus einer tatsächlichen bestehenden Bedarfsgemeinschaft diese auch als eigenständige
Bedarfsgemeinschaft zu behandeln hat, mit der Folge, dass diese Personen einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 zuerkannt
erhalten müssten" und "[i]st also das Jobcenter an seiner Entscheidung - einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
eine eigene Bedarfsgemeinschaftsnummer zu vergeben und einen eigenständigen Bescheid zu erteilen - derart gebunden, dass mit
der Vergabe der eigenen Bedarfsgemeinschaftsnummer der Hilfebedürftige entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als einzelnes
Mitglied einer neuen, eigenen Bedarfsgemeinschaft zu behandeln ist und dementsprechend den Regelbedarf für Alleinstehende
erhält" sowie "[s]tellt die Vergabe einer separaten Bedarfsgemeinschaftsnummer durch das Jobcenter in einem Bewilligungsbescheid
zur Grundsicherung nach dem SGB II ein Entscheidungselement mit Bindungswirkung dar", fehlt es bereits an der Darlegung einer sich stellenden abstrakten Rechtsfrage.
Dies setzt das Formulieren einer Frage voraus, die die Rechtsanwendung betrifft und die mit den Mitteln juristischer Methodik
zu beantworten ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 7). Eine solche Frage hat die Klägerin nicht formuliert. Die von ihr gestellten Fragen betreffen die Auslegung eines
Verwaltungsaktes in tatsächlicher Hinsicht. Sie erschöpfen sich in der Frage, ob der von der Klägerin beschriebene Bewilligungsbescheid
neben dem Leistungsausspruch die - unzutreffende, aber für den Betroffenen günstige - feststellende Regelung enthält, sie
bilde eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dies ist keine abstrakte Rechtsfrage.
Soweit die Klägerin des Weiteren die Frage stellt, "ob die Vergabe einer eigenen Bedarfsgemeinschaftsnummer und die Erstellung
eines Bewilligungsbescheides mit lediglich einer leistungsberechtigten Person im Berechnungsbogen den Anforderungen an die
Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes entspricht, wenn dem alleinigen Hilfebedürftigen nur Leistungen nach der Regelbedarfsstufe
4 gewährt werden, insoweit also von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird", fehlt es wiederum an der Formulierung einer
Rechtsfrage. Die Frage beschränkt sich auf die Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsaktes und dessen vermeintliche
Widersprüchlichkeit.
Soweit die Klägerin zuletzt die Frage aufwirft, "ob die Kundennummer im Sinne des § 51a SGB II mit der Bedarfsgemeinschaftsnummer identisch ist", legt die Klägerin nicht dar, warum diese Frage in dem vorliegenden, auf
höhere Leistungen gerichteten Rechtsstreit klärungsfähig sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.