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BSG, Beschluss vom 19.12.2018 - 4 AS 449/17
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage Fehlende Klärungsfähigkeit allgemein gehaltener Fragen
1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird mit der Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage dargelegt, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Die Frage, ob "eine Person einer Bedarfsgemeinschaft fremdes Vermögen einer GmbH verwenden [muss], um seine Bedürftigkeit zu verringern", ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 14.12.2017 L 16 AS 899/16 , SG München 22.11.2016 S 45 AS 1872/16
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: