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BSG, Urteil vom 14.12.2006 - 4 R 19/06
Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vor der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren, Leistungen zur Teilhabe, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers, Ausschluss von Leistungen bei Altersteilzeit
1. Eine Entscheidung des LSG über eine vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde muss gemäß § 145 Abs. 4 S. 2 SGG durch Beschluss ergehen. Dieser muss vor der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren gefasst worden und jedenfalls vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren durch Verkündung oder Zustellung an die Beteiligten wirksam geworden sein.
2. § 14 SGB IX begründet anders als § 43 SGB I keine Befugnis des zweiten Trägers zur nur vorläufigen "einstweiligen" Rechtsgewährung und Leistungserbringung. Er muss vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Bürger abschließend über dessen Rechte und Ansprüche entscheiden. Dagegen kann dieser den Rechtsweg u.U. auch im Blick auf eine Beiladung des u.U. passivlegitimierten anderen Trägers nach § 75 Abs. 2 und 5 SGG beschreiten.
3. Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber auf Grund arbeitsvertraglicher Schuld zahlt, ist keine "Leistung" iS von § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI. Etwas anderes gilt auch nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart haben, nach dem Altersteilzeitgesetz in vermindertem Umfang zu arbeiten und dafür nach Maßgabe dieses Gesetzes reduziertes Arbeitsentgelt zu erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AltTZG § 2 § 3 § 4 § 5 Abs. 3
,
SGB IV § 7 Abs. 1a § 8
,
SGB V § 11 Abs. 2 § 40
,
SGB VI § 10 § 11 § 12 Abs. 1 Nr. 4a § 31 § 9
,
SGB X § 102 § 105 § 107
,
SGG § 145
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.12.2005 L 8 R 121/05 , SG Gelsenkirchen 17.05.2005 S 12 RA 76/04

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