BSG, Urteil vom 07.09.1989 - 5 RJ 63/88
Pfändungsschutz bei Hilfsbedürftigkeit nach dem BSHG
1. Auch unter Berücksichtigung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kann ein Sozialhilfeträger, der einem Rentner
Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt hat, vom Rentenversicherungsträger keine Erstattung verlangen, soweit dieser aufgrund
wirksamer früherer Pfändung der Rente zur Zahlung an einen Gläubiger des Rentners verpflichtet ist (Anschluß an und Fortführung
von BSG vom 4.11.1984 1/4 RJ 57/84 = SozR 1300 § 104 Nr. 3 und BSG vom 30.1.1985 1/4 RJ 107/83 = SozR 1300 § 104 Nr. 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 65, 258
Normenkette: ,
SGB X § 104 Abs. 3, § 107 Abs. 1
,
BSHG § 27 Abs. 1, § 43 Abs. 1