Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit einem am 16.11.2015 per Internetfax beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben "Revision" eingelegt und gleichzeitig die "Beiordnung eines Beistandes"
beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 5.11.2015 zugestellt worden.
II
1. Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem Urteil vom 15.10.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl §
160 Abs
1 SGG), wäre vorliegend gemäß §
160a Abs
1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§
160a Abs
4 S 1
SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ohne hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO), ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aussichtslos (§
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO).
2. Sollte der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben, wäre die hierfür vorgeschriebene
Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) eingelegt werden kann (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 mwN). Das Rechtsmittel ist daher nach §
169 S 3
SGG bzw §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
PKH wäre dem Kläger nicht zu gewähren. Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes setzt voraus, dass sowohl
das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren sowie
mit Schreiben des Senats vom 17.11.2015, hingewiesen worden. Da die Erklärung nicht innerhalb der am 7.12.2015 abgelaufenen
einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2
SGG) beim BSG eingegangen ist, ist der Antrag auf PKH schon aus diesem Grunde abzulehnen. Anhaltspunkte für Wiedereinsetzungsgründe sind
nicht erkennbar.
Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wäre ebenfalls abzulehnen. Nach §
202 S 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung
ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen Hinweis auf Beiordnung eines Beistandes als einen solchen Antrag auslegt, wären
die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt. Der Kläger hat auch in diesem Zusammenhang nicht alles
ihm Zumutbare getan, um diesen Antrag innerhalb der Beschwerdefrist vollständig zu stellen. Über die bloße Antragstellung
hinaus muss der Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist auch darlegen, welche zur Vertretung vor dem BSG berechtigten Personen er vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl BFH Beschluss vom 11.5.2007- III S 37/06 (PKH) - Juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S). Nur dann könnte ihm hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der
Kläger hat jedoch innerhalb der Beschwerdefrist, die für ihn im vorliegenden Fall am 7.12.2015 endete, nicht in nachvollziehbarer
Weise bestimmte Rechtsanwälte oder sonstige zur Vertretung vor dem BSG berechtigte Bevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) benannt, die er vergeblich ersucht habe, ihn im beabsichtigten Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision
zu vertreten. Sofern der Kläger Ausführungen per E-Mail hierzu gemacht haben sollte, wären diese auch formunwirksam, worüber
der Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26.10.2015 belehrt worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 6
SGG).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 und § 47 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden
ist.