Gründe:
I
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss
an ein Hauptsacheverfahren beim SG München hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, für das das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt hatte (S 43 KA 5147/07, fortgesetzt unter S 43 KA 5111/08). Mit Urteil vom 17.7.2013 wies das SG die Klage ab. Die Kostenentscheidung lautete, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten seien. Am 25.7.2013 beantragte der Kläger Kostenfestsetzung in Höhe von 4471,89 Euro (2833,15 Euro
plus 1210,21 Euro Rechtsanwaltskosten plus 428,53 Euro Parteikosten).
Am 20.4.2015 hat der Kläger beim LSG mit Schreiben vom 17.4.2015 Klage wegen Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer
erhoben und die Gewährung von mindestens 2100 Euro plus Zinsen in Höhe von 8,57 Prozent beantragt. Das SG hat dem LSG bei Übersendung der Verfahrensakten mitgeteilt, dass keine Kostenfestsetzung erfolgt sei, weil diese nicht erforderlich
sei. Der Kläger habe PKH erhalten und sei selbst zur Kostentragung verpflichtet.
Das LSG hat als Entschädigungsgericht die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.6.2019). Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
auf Zahlung von Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens könne gemäß §
198 Abs
5 Satz 1
GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Der Kläger habe im Kostenfestsetzungsverfahren
keine Verzögerungsrüge erhoben. Die am 20.4.2015 erhobene Entschädigungsklage hinsichtlich der nicht erfolgten Kostenfestsetzung
sei damit "verfrüht". Damit sei nach §
198 Abs
3 Satz 1
GVG eine Entschädigung in Geld ausgeschlossen. Ebenso scheide ein Anspruch auf Feststellung der Überlänge nach §
198 Abs
4 GVG aus.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.7.2019, beim BSG eingegangen per Telefax am selben Tage, PKH für die Durchführung der Revision gegen das LSG-Urteil und hilfsweise für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt.
II
Die Anträge des Klägers auf PKH sind abzulehnen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Revision ist unzulässig. Nach §
160 Abs
1 SGG kann die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur eingelegt werden, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen worden ist. Da das Entschädigungsgericht die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat und ein die Revision
zulassender Beschluss des BSG (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG) nicht vorliegt, wäre eine Revision des Klägers nicht statthaft und müsste deshalb gemäß §
169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Das gegen die angefochtene Entscheidung des Entschädigungsgerichts zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Entschädigungsgerichts überhaupt erfüllbar sind. Denn die hinreichende
Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die
Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller
letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung
solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender
nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm in der Hauptsache erkennbar allein begehrte Entschädigung in Geld (2100 Euro
zuzüglich Zinsen) wegen überlanger Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens, weil er die Frist des §
198 Abs
5 Satz 1
GVG nicht beachtet hat. Danach kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener
Dauer des Verfahrens frühestens sechs Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Nichteinhaltung der
Wartefrist vor Erhebung der Entschädigungsklage ist nicht heilbar (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720
§ 198 Nr 4 RdNr 19 f). Vorliegend hatte der Kläger vor der Erhebung der Entschädigungsklage mit Schreiben vom 17.4.2015 jedoch
im Kostenfestsetzungsverfahren noch keine Verzögerungsrüge erhoben.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).