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BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - 10 ÜG 4/20 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens über Grundsicherungsleistungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages Terminkollision eines Prozessbevollmächtigten
1. Ein erheblicher Vertagungsgrund kann auch in der Person eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bestehen, weil § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG das Recht garantiert, sich im Sozialgerichtsprozess rechtliches Gehör durch einen Rechtsanwalt zu verschaffen.
2. Solch ein erheblicher Grund in der Person des Anwalts ist z.B. eine nicht auflösbare Überschneidung mit einem anderen, zumindest gleichrangigen Gerichtstermin.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 73 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 24.01.2020 L 12 SF 48/17 EK
Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2020 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K., P., beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: