Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines anderen Sozialleistungsanspruchs; Vergleichbarkeit der Altersleistung
einer schweizerischen Vorsorgestiftung mit einer Altersrente
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der am 15. Oktober 1943 geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit war ab 1975 in der Schweiz beschäftigt. Seine letzte
Arbeitgeberin, die Fa I., kündigte das Arbeitsverhältnis wegen Reorganisationsmaßnahmen mit Wirkung zum 31. Oktober 2004.
Seit dem 1. November 2004 erhält der Kläger von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin Rentenzahlungen von monatlich
5.782 Schweizer Franken (SFr). Seinen im Juli 2004 beim Arbeitsamt L. gestellten Antrag auf Zahlung von Alg lehnte die Beklagte
ab, da ein Alg-Anspruch nach §
142 Abs
4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) ruhe. Der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Pensions- bzw Rentenleistung in Höhe von mindestens
5.782 SFr (3.786,42 Euro) monatlich und damit mindestens 65 % seines Bemessungsentgeltes (Bescheid vom 23. November 2004,
Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2004).
Vor dem Sozialgericht (SG) hatte die Klage Erfolg (Urteil vom 27. Oktober 2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen
ausgeführt: Der Anspruch auf Alg ruhe nach §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III iVm §
142 Abs
3 SGB III, da der Kläger ab 1. November 2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung
eines schweizerischen Trägers erhalte. Die registrierte Vorsorgeeinrichtung der Firma I. sei als öffentlich-rechtlicher Träger
anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, wenn sie auch in der Rechtsform einer Stiftung nach dem schweizerischen bürgerlichen
Recht geführt werde. Dies folge aus den Vorschriften des BVG zur Registrierung, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der die obligatorische Versicherung durchführenden Vorsorgeeinrichtungen
bzw zur Beteiligung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (ua Art 11, 48, 51, 61 BVG). Auch weise die dem Kläger gewährte Rente in Höhe von monatlich 5.782 SFr die gleichen und typischen Strukturen wie eine
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf. Nach Art 1 Abs 1 BVG umfasse die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden
beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.
Dabei dürfe nach Art 1 Abs 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige
Einkommen nicht übersteigen. Diesen und weiteren Bestimmungen wie Art 7 Abs 1, Art 13 Abs 2 oder Art 49 Abs 1 BVG sei zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seiner (früheren) Arbeitgeberin erhalte,
auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehe, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung
sei. Sie werde zwar im Fall des Klägers als Vorschussrente erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt (vgl Art 5 Abs
2 des Reglements der Vorsorgestiftung) und sei nach dem Reglement bis zum 31. Oktober 2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres
des Klägers) befristet, verliere aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Auf die Frage, ob die Altersleistung,
die der Kläger aus der schweizerischen Versicherung erhalte, auch als Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des
Arbeitgebers gemäß §
142 Abs
4 SGB III gewertet werden könne - wie die Beklage in ihren Verwaltungsentscheidungen ausgeführt habe - komme es deshalb nicht mehr
an (Urteil vom 11. Mai 2007).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III. Er erhalte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben seiner Altersrente eine Vorschussrente nach Art 23 des Reglements
der Personalvorsorgestiftung der I. in Höhe von 2.110 SFr, die in dem Betrag der Rente von 5.782 SFr enthalten sei. Insoweit
sei das LSG zu korrigieren, das in seiner Entscheidung einerseits von einer "dem Kläger gewährten Altersrente in Höhe von
monatlich 5.782,-- SFr" und andererseits von einer "sog Vorschussrente in Höhe von 5.782,-- SFr" gesprochen habe. Bei diesen
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Renten handele es sich ausschließlich um überobligatorische, auf rein privatrechtlichen
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhenden Leistungen. Einen vergleichbaren Anspruch im Sinne von §
142 Abs
3 SGB III stelle bezogen auf die Schweiz allein die von der AHV/IV gewährte Altersrente, nicht aber die nach dem BVG gewährte obligatorische oder überobligatorische Leistung dar, da diese Leistung nicht allein dazu diene, den Lebensunterhalt
sicherzustellen. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) auch das vorgezogene Altersruhegeld der Versorgungsanstalt
der Deutschen Bühnen nicht als Leistung im Sinne von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III angesehen, weil es sich nur um eine Zusatzversorgung handele (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 94/97 R, SozR 3-4100 § 118 Nr 7). Im Übrigen sei die Vorsorgestiftung der I. kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privatrechtlicher
Träger und die Leistungen stammten auch nicht aus öffentlichen Kassen, sondern seien vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
finanziert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§
170 Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2004,
mit dem die Beklagte die Zahlung von Alg ab 1. November 2004 abgelehnt hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn
der Kläger erhält ab diesem Zeitpunkt eine mit der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare
Leistung eines schweizerischen Trägers.
1. Nach §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) ruht ein Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher
Art zuerkannt ist. Dies gilt nach §
142 Abs
3 SGB III (ebenfalls idF des AFRG) auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Alg wegen der von ihm ab 1. November 2004
bezogenen schweizerischen Rente ruht, weil diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (dazu 2.) eine mit der
Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder der deutschen Knappschaftsausgleichsleistung vergleichbare
Leistung eines ausländischen Trägers darstellt (dazu 3.). Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich auch bei der in dieser
Rente von insgesamt 5.782 SFr enthaltenen Vorschussrente in Höhe von 2.110 SFr um eine vergleichbare Leistung handelt (dazu
3.c), da auch die verbleibende Rente in Höhe von 3.672 SFr höher ist als ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Alg (dazu 4.).
Schließlich verletzt die Anwendung der Ruhensvorschrift des §
142 SGB III nicht - wie der Kläger meint - Verfassungs- oder internationales Recht (dazu 5.).
2. Zutreffend hat sich das LSG an der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und zu § 142 AFG, den Vorgängerregelungen des hier maßgeblichen §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 und Abs
3 SGB III, orientiert (vgl BSGE 43, 26 = SozR 4100 §
118 Nr 3; BSGE 73, 10 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 81, 134 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2). Während § 118 Abs 1 Nr 4 AFG so wie jetzt §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III formuliert war, entsprach der erst mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Reaktion auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art
3 Abs
1 Grundgesetz [GG]) eingeführte § 142 AFG (idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044) weitgehend der jetzigen Regelung in §
142 Abs
3 SGB III. Da die vor Inkrafttreten des § 142 AFG insbesondere unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgenommene unmittelbare Anwendung des § 118 Abs 1 Nr 4 AFG auch auf ausländische vergleichbare Leistungen (vgl BSGE 73, 10, 13 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 mwN) durch die Einführung des § 142 AFG bestätigt worden ist (BSGE aaO S 14 f), sind die in der Rechtsprechung des BSG zum AFG entwickelten Kriterien zur Vergleichbarkeit ausländischer Leistungen auch für die Rechtslage nach dem
SGB III maßgebend (vgl auch Henke in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
142 RdNr 91 ff; Hünecke in Gagel,
SGB III, §
142 RdNr 61; Valgolio in Hauck/Noftz,
SGB III, §
142 RdNr 54 ff).
Nach dieser Rechtsprechung führt zum Ruhen des Alg-Anspruchs eine ausländische Leistung nur dann, wenn im Wege rechtsvergleichender
Qualifizierung (dazu im Folgenden unter 3.a) festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher
Art handelt (dazu 3.b) und dass von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung
auszugehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen
der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich, da völlige Identität kaum denkbar ist, die Beurteilung notwendigerweise
auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich
ausscheiden (vgl BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11 mwN). Vergleichbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung
an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (dazu 3.c) und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt
sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (dazu 3.d).
3. Unter Anwendung der genannten Kriterien ist die vom Kläger aus der Personalvorsorgestiftung der I. bezogene Altersrente
als Leistung öffentlich-rechtlicher Art und als eine mit der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
oder der Knappschaftsausgleichsleistung vergleichbare Leistung iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III anzusehen.
a) Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung bzw der deutschen Knappschaftsausgleichsleistung im Verhältnis zur zuerkannten schweizerischen Altersrente
sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung
und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen,
weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des §
162 SGG handelt (vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1; SozR 4-4200 § 11 Nr 7, RdNr 25). Eine Bindung an entsprechende Feststellungen besteht für
die Revisionsinstanz allerdings dann nicht, wenn die Tatsacheninstanz - wie im vorliegenden Fall (dazu unter 3c) - eine Rechtsnorm
übersehen hat. Denn dann geht es nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung
des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (vgl BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 S 5; BSGE 71,
163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4 S 12; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4 mwN; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
162 RdNr 6c).
Für die Beurteilung der dem Kläger zuerkannten schweizerischen Rente ist auszugehen von dem am 1. Januar 1985 (Amtliche Sammlung
des Bundesrechts der Schweiz [AS] 1983, 797) in Kraft getretenen BVG vom 25. Juni 1982 (Bundesblatt der Schweiz [BBl] 1982 II 385). Der Kläger beanstandet zwar, das LSG habe auf Bestimmungen
(zB Art 1, 7 und 13) idF des Änderungsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision, AS 2004, 1677) verwiesen, die erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten seien, also im Zeitpunkt des Rentenbeginns
(1. November 2004) noch gar nicht gegolten hätten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn abgesehen
davon, dass das LSG in seinen Entscheidungsgründen keine bestimmte Fassung des BVG genannt hat, entsprechen die zu Grunde gelegten Regelungen (vgl Art 1 BVG in der bis zum 1. Januar 2006 gültigen Fassung vom 25. Juni 1982, BBl 1982 II 385 und die ab 1. Januar 2006 gültige Regelung
idF des Änderungsgesetzes vom 3. Oktober 2003 - 1. BVG-Revision, AS 2004, 1677, 1700 sowie Art 13 in der [unveränderten] Fassung des BVG) - die veränderten Wertgrenzen (vgl Art 7) ausgenommen - nahezu wortgleich den maßgeblichen Regelungen, sodass das LSG im Ergebnis von einer zutreffenden Gesetzeslage
ausgegangen ist. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung im Kern eine fehlerhafte Gleichstellung seiner Rente mit
einer deutschen Altersrente geltend macht, trifft dies - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht zu.
b) Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III liegt vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bezüge auf
öffentlichem oder privatem Recht beruhen, sondern darauf, ob sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben
vorgesehen sind (vgl BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 mwN).
Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist die Vorsorgestiftung der I., die dem Kläger Leistungen gewährt, Träger einer
gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung. Registrierte, der Aufsichtsbehörde unterstehende Vorsorgeeinrichtungen
müssen danach (vgl Art 48 Abs 2 BVG) die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Die Vorsorgeeinrichtung
legt auch die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest und zieht den in den reglementarischen Bestimmungen
(Art 50 BVG) festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (vgl Art 66 Abs 1 bis 3 BVG). Sie wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt eine öffentliche Aufgabe, die auch von
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden könnte, wobei - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers -
die Rechtsform als Stiftung nach nationalem Verständnis eine solche öffentlich-rechtliche Natur nicht ausschließt (vgl BSGE
aaO, S 15; Naef in Zacher, Alterssicherung im Rechtsvergleich 1991, 409, 417).
Zwar ist für die Annahme einer Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III noch nicht ausreichend, dass die Institution, die die Leistung gewährt, an sich Träger einer öffentlichen Aufgabe ist. Sie
muss die öffentliche Aufgabe vielmehr gerade durch die gewährte Leistung erfüllen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Altersrente,
die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung erhält, der Fall, und zwar auch soweit diese Rente über die obligatorische Mindestversorgung
nach dem BVG hinausgeht. Das LSG hat bei seinen Feststellungen durchaus berücksichtigt, dass das BVG (vgl Art 49 Satz 2) einer Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit einräumt, mehr als die Mindestleistungen zu gewähren, und der Kläger zum
Kreis der Versicherten gehört, deren anrechenbares Jahreseinkommen den gemäß BVG obligatorisch zu versichernden Jahreslohn übersteigt (Art 7 des vom LSG in Bezug genommenen Reglements der Personalvorsorgestiftung I. vom 1. Juni 1999, revidierte Fassung vom 16. Dezember
2003, Stand 10. Juni 2004 [im Folgenden Reglement]). Es hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass gleichwohl die Leistung
insgesamt der Altersvorsorge dient (Art 13 Satz 2 BVG iVm Art 23 des Reglements), auf diese festgelegt ist (Art 21 ff des Reglements) und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist
(Art 5 Abs 3 und 5, Art 50 Abs 2 bis 4 des Reglements). Dies bedeutet aber auch, dass die Mittel, aus denen die dem Kläger
gewährte Rente gezahlt wird, für eine öffentliche Aufgabe vorgesehen sind. Damit stellt die Gewährung dieser Rente eine Leistung
öffentlich-rechtlicher Art iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III dar. Es handelt sich bei der Rente also um keine von §
142 SGB III nicht erfasste Betriebsrente oder ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen (zur Differenzierung vgl BSG
SozR 3-2400 § 18a Nr 7; vgl zum Rechtscharakter der BVG-Rente Brombacher-Steiner in Rentenpolitik in Europa, 2000, 93 ff).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das LSG habe nicht beachtet, dass nach Art 49 Satz 2 BVG für Leistungen, die über die von der Versorgungseinrichtung zu gewährenden Mindestleistungen hinausgingen, nur ganz bestimmte
Vorschriften gälten, zu denen die vom LSG genannten Art 7 und 13 BVG gerade nicht gehörten. Denn dies erklärt sich schon daraus, dass die Art 7 und 13 BVG Voraussetzungen und Inhalt der obligatorischen Mindestversorgung nach dem BVG regeln, an die das LSG bei seiner Prüfung der Vergleichbarkeit zu Recht angeknüpft hat.
c) Die dem Kläger gewährte Leistung öffentlich-rechtlicher Art ist jedenfalls teilweise mit der Altersrente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung oder der deutschen Knappschaftsausgleichsleistung iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III vergleichbar, da sie die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweist wie die im Gesetz aufgezählten Ruhegelder und
Ausgleichsleistungen (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4, S 21 mwN). Denn die Bezüge werden bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt (BSGE
aaO).
Das LSG hat zwar festgestellt, dass dem Kläger ab dem 61. Lebensjahr eine Altersrente in Höhe von 5.782 SFr als "Vorschussrente
ab Beendigung der Erwerbstätigkeit" gezahlt wird. Damit ordnet das LSG die dem Kläger gewährte Rente einheitlich als Altersrente
ein, die insgesamt in Form einer Vorschussrente gewährt wird. Diese Feststellung ist indes - wie der Kläger zu Recht geltend
macht - zumindest missverständlich. Dies wirkt sich aber im Ergebnis rechtlich nicht aus.
Wie oben (unter 3.a) ausgeführt, steht dem Senat eine Überprüfungskompetenz zu, wenn und soweit das LSG eine Rechtsnorm des
ausländischen Rechts, zu der auch die Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorgestiftung zu rechnen sind, übersehen
hat. Letzteres ist hier der Fall. Denn Art 13 Abs 1 Satz 2 des Reglements sieht vor, dass die Vorschussrente maximal 2.110
Sfr betragen konnte (Art 34 Abs 3 und 5 in der ab 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision, AS 1996, 2466 iVm Art 3 Abs 1 der Verordnung
03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 20. September 2002, AS 2002, 3340). Damit kann
die vom Kläger in Höhe von 5.782 SFr bezogene Rente - entgegen der Annahme des LSG - rein rechnerisch nicht insgesamt eine
Vorschussrente darstellen, es sei denn, das LSG wollte mit dieser Feststellung zum Ausdruck bringen, dass diese Rente - was
zutrifft (Art 23 des Reglements) - ab Vollendung des 65. Lebensjahres neu berechnet wird. Aus dem Vortrag des Klägers und
der Mitteilung der Vorsorgestiftung der I. vom 19. Oktober 2004 ergibt sich jedenfalls, dass an den Kläger eine Vorschussrente
nur in Höhe von 2.110 SFr gezahlt wird. Ob diese Vorschussrente eine mit der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
oder - ebenfalls in §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III erfasste - der deutschen Knappschaftsausgleichsleistung vergleichbare Leistung eines ausländischen Trägers darstellt, kann
der Senat indes offen lassen, da die Rentenleistung jedenfalls im Übrigen eine Altersleistung darstellt und ihr Betrag von
3.672 SFr höher ist als ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Alg.
Dass die Rentenleistung eine Altersleistung darstellt, ergibt sich aus den vom LSG genannten reglementarischen Bestimmungen
auf der Grundlage des Art 13 Abs 2 Satz 1 BVG, wonach abweichend vom gesetzlich geregelten Versicherungsfall als Zugangsvoraussetzung vorgesehen werden kann, dass "der
Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht". Dementsprechend sehen Art 21 Abs 1 iVm Art
5 Abs 2 des Reglements vor, dass ein Anspruch auf die Altersrente auch im Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts besteht und
dass ein vorzeitiger Rücktritt ab dem Monatsersten nach Vollendung des 55. Altersjahres möglich ist, sofern die versicherte
Person keiner für den Lebensunterhalt notwendigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen wird. Letztere Voraussetzung schließt allerdings
- wie den vom LSG in Bezug genommenen SG-Akten und der eingeholten Arbeitgeberauskunft zu entnehmen ist - die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in diesem Fall nicht
aus, sondern beruht auf der Erwägung, dass eine solche den Umständen nach im allgemeinen nicht mehr erstrebt wird. Damit hängt
die dem Kläger gewährte Leistung vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ab und stellt eine Altersleistung dar (vgl BSG
SozR 4100 § 118 Nr 9 - zur Übergangsversorgung im öffentlichen Dienst). Dass diese Altersgrenze bereits auf die Vollendung
des 55. Lebensjahres abstellt, ändert nichts an ihrem Charakter als Altersrente (vgl BSGE 43, 26 = SozR 4100 § 118 Nr 3 - zu einer auf das 55. Lebensjahr abstellenden ausländischen Rente).
d) Mit Bindung für das BSG (§
163 SGG) hat das LSG ferner festgestellt, dass die vom Kläger bezogene Altersrente Lohnersatzcharakter hat (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21). Außerdem hat das LSG bindend festgestellt, dass die vom Kläger bezogene Altersrente -
ggf zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen soll (BSGE aaO S 17). Für die Vergleichbarkeit
einer ausländischen Leistung mit der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder der deutschen Knappschaftsausgleichsleistung
iS von §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4, Abs
3 SGB III ist nicht notwendig, dass diese Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung
der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren
Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist. Dies ist nach den Feststellungen des LSG bei der vom Kläger bezogenen Altersrente
der Fall. Damit stellt diese Leistung auch nicht - wie von der Revision angeführt - eine dem vorgezogenen Altersruhegeld der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen entsprechende Zusatzversorgung dar, die lediglich die Funktion hat, eine zusätzliche
Sicherung für den Versicherten bereitzustellen und die gesetzliche Altersrente aufstocken soll (s dazu BSGE 83, 166, 169 = SozR 3-4100 § 118 Nr 7, S 38). Ebenso geht der Einwand des Klägers fehl, die an ihn ausbezahlten Leistungen stammten
aus privaten Mitteln, nämlich seinen Beiträgen als Arbeitnehmer und den Arbeitgeberbeiträgen, und seien im Kern als Alterskapital
wie bei einer Kapitallebensversicherung angespart, weshalb er - vorausgesetzt er hätte die Schweiz endgültig verlassen - nach
Art 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-. und Invalidenvorsorge (FZG) auch
eine Barauszahlung der Austrittsleistung hätte verlangen können. Denn auch wenn die BVG-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert ist (vgl Murer in Funktion und rechtliche
Ausgestaltung zusätzlicher Alterssicherung, 2005, 11, 15), ändert dies nichts an ihrem Lohnersatzcharakter. Sie wird im Übrigen
auch - anders als die vom Kläger angesprochene private Lebensversicherung (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 9) - nicht allein
vom Arbeitnehmer finanziert und abgeschlossen.
4. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Alg ruht mit Beginn der Rentenzahlungen ab 1. November 2004 in voller Höhe. Zwar
ruht nach §
142 Abs
2 Satz 1 Nr
3 Buchst b)
SGB III der Anspruch im Falle des §
142 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB III nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die
Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird (vgl dazu BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 70/93 - veröffentlicht in juris). Ob die dem Kläger von der Personalvorsorgestiftung der IBM Schweiz gewährte Rente auch während
einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird, kann jedoch offen bleiben, weil diese
Rente - auch ohne Berücksichtigung der Vorschussrente in Höhe von 2.110 SFr - mit 3.672 SFr (= 2.404,66 Euro) monatlich immer
noch höher ist als ein etwaiger - unter Zugrundelegung des maßgeblichen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigenden
Bemessungsentgelts anhand der
SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 3100) errechneter - Leistungsanspruch des verheirateten Klägers
in Höhe von 443,80 Euro wöchentlich (= 1.902 Euro monatlich), sodass ein etwaiger Anspruch auf Alg ab 1. November 2004 in
voller Höhe ruht.
5. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt dieses Ergebnis nach Auffassung des Senats weder gegen internationales
noch gegen Verfassungs-Recht.
Eine Verletzung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) liegt nicht vor. Das Abkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland durch das entsprechende Gesetz vom 2. September 2001
(BGBl II 2001, 810) ratifiziert worden und insoweit am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1692). Danach verpflichten sich die Vertragsparteien durch Art 8 iVm Art 1 Abs 1 und Abschnitt A Nr 1 des Anhangs II des Abkommens
ihre Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der Verordnung (EWGV) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zu koordinieren. Dabei gehört zur Sozialversicherung
auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG (s auch Art 89a ff BVG, der auf das Abkommen verweist; vgl ferner Brechbühl in Murer, Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen
auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, 104 ff - differenzierend beim so genannten Freizügigkeitsguthaben). Art 12 Abs
2 der Verordnung, der auf den Kläger anwendbar ist, sieht aber ausdrücklich vor, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
über das Ruhen von Leistungen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit
einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden. Dies steht lediglich unter dem Vorbehalt des Eingreifens anderer Bestimmungen
(vgl BSGE 73, 10, 11 ff = SozR 3-4100 §
118 Nr 4, S 17 f). Solche Ausnahmebestimmungen sind nicht ersichtlich. Damit bleibt §
142 SGB III anwendbar.
Die Regelung des §
142 SGB III verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten aus Art
14 Abs
1 GG und Art
3 Abs
1 GG. Denn die Vorschrift des §
142 Abs 3
SGB III dient - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 142 AFG - nach ihrer Begründung und gesetzgeberischen Zielsetzung der Gleichbehandlung von Beziehern inländischer und ausländischer
Leistungen (vgl BSGE 81, 134, 136 ff = SozR 3-4100 § 142 Nr 2, S 9 ff). Sie stellt auch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, denn der
Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass bei einer an das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geknüpften Altersrente
die Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährleistet ist und unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelleistungen
ein Ruhen des Anspruchs auf Alg sachlich gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr 12).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.