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BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - 12 KR 34/16 B
Begriff der Divergenz Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes Widerspruch in der Begründung
1. Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.
4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht.
5. Im Kern bedeutet Divergenz danach Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, nicht in der Begründung; kommt das Berufungsgericht zum gleichen Ergebnis wie eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte, stellt es also denselben Rechtssatz auf und begründet ihn nur anders, liegt eine Abweichung nicht vor.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.12.2015 L 9 KR 82/13 , SG Berlin S 86 KR 1663/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: