Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit eine Kapitalzahlung
der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
unterliegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 25.6.2015 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 7.9.2015 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf S 3 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"wie die Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges in Fällen, in denen wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers
in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einem beitragspflichtigen und beitragsfreien Teil aufzuteilen
ist, zu ermitteln ist."
Zwar habe das BSG bereits entschieden, dass insoweit eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge
aus der Gesamtablaufleistung vorzunehmen sei (Hinweis auf BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Diese Rechtsprechung werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die aus Art
3 Abs
1 GG folgten, aber nicht gerecht. Der vom BVerfG (Hinweis auf BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) angenommenen Zäsurwirkung des Versicherungsnehmerwechsels werde die Berechnungsmethode des BSG nicht gerecht. Vielmehr sei auf eine Berechnungsmethode abzustellen, bei der der arbeitgeberfinanzierte Anteil des Einmalbetrages,
der der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SBG V unterliege, nach dem fiktiven Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft ermittelt werde.
Durch die typisierende prämienrechtliche Ermittlung werde der zwischenzeitliche "Wert" der Versicherung zu Lasten des privaten
Versicherungsnehmers nach Eintritt in die Versicherungsnehmereigenschaft aufgrund Schwankungen der Rendite verkannt. Erhebliche
Schwankungen der Rendite könnten auch unter Gesichtspunkten der Typisierung schlechthin nicht mehr übergangen werden. Die
vom BSG angeführten Argumente für die dort angenommene Berechnungsmethode, nämlich eine Begrenzung des Aufwandes für Versicherer
und Gerichte, könnten nicht gegen die Bildung des fiktiven Rückkaufswerts sprechen. Eine größere Belastung oder ein größerer
Aufwand für den Versicherer sei nicht ersichtlich. Die Ermittlung des Rückkaufswerts gehöre zur alltäglichen Arbeit eines
Lebensversicherers. Die Ermittlung des Rückkaufswerts mittels moderner Datenverarbeitung geschehe automatisch und ohne großen
Zeitaufwand.
Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete,
in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Wird mit der Beschwerde
- wie hier im Kern - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung
der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird eine Verletzung des
Gleichheitssatzes gerügt, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin
die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Der Kläger erwähnt zwar das Urteil des BSG zur Berechnungsmethode (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Er legt jedoch nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen die von ihm behauptete fortbestehende Klärungsbedürftigkeit
trotz revisionsgerichtlich erfolgter Klärung anzunehmen ist. Insoweit würdigt der Kläger nicht, dass sich das BSG in dem genannten Urteil ausdrücklich und ausführlich mit der Berechnungsmethode aufgrund rückschauender Ermittlung und anderen
Methoden, ua einer Anknüpfung an den Rückkaufswert (BSG, aaO, RdNr 35), befasst hat, worauf das LSG auf S 8 des Beschlusses auch ausdrücklich hingewiesen hat. Hiermit setzt sich
der Kläger nicht hinreichend auseinander, sondern stellt der Argumentation des BSG und ihm folgend des LSG lediglich seine eigene davon abweichende Rechtsauffassung entgegen, die er nur mit dem ausdrücklichen
Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Zeugenvernehmung von Personen der HUK-Lebensversicherung
AG untermauert. Hierdurch wird aber die (erneute) Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen
entsprechenden Weise dargelegt (vgl zu den Anforderungen insoweit allgemein zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8, 8b iVm §
160a RdNr 14c).
Darüber hinaus legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dar. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen,
dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich
ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet
werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer,
aaO, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr
9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung
auf die im angegriffenen Beschluss mit Bindungswirkung für das BSG (§
163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger führt
insoweit lediglich pauschal aus, bei Anwendung der von ihm bevorzugten Berechnungsmethode seien die angefochtenen Bescheide
rechtswidrig. Substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit wären vorliegend aber auch schon deshalb erforderlich gewesen,
weil das LSG in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass der Kläger auf die grundlegende Entscheidung des
BSG in seiner Argumentation nicht eingegangen ist. Deshalb hätte besonders Anlass bestanden, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
darzulegen, auf welcher Tatsachengrundlage dem BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt eine Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage möglich sein sollte.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.