Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherte Kläger gegen die Heranziehung zu Mindestbeiträgen, nachdem
die zuvor über seine Ehefrau bestehende Familienversicherung in der GKV wegen des Bezugs einer Rente eines Versorgungswerks
in Höhe von 417 Euro monatlich endete.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.8.2015
ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 23.10.2015 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf Seite 3 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Altersruhegeld aus einem Versorgungswerk nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze
zu berechnen, oder ist nur die tatsächliche Höhe des Altersruhegeldes als Grundlage der Berechnung maßgebend?"
Zur Begründung macht er geltend, das BSG habe die Frage noch nicht ausdrücklich entschieden. Die vom LSG angeführten Urteile des BSG beträfen andere Sachverhalte. Zur Vereinbarkeit der Mindestbeitragsbemessungsgrenze mit der Verfassung enthielten sie keine
Ausführungen. Auf Seite 5 der Beschwerdebegründung macht der Kläger Ausführungen zu Entscheidungen des BSG im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung in der GKV. Auf Seite 6 macht er geltend, es würde "gravierend in das Grundrecht
der Gleichbehandlung eingegriffen, wenn für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in typisierender
Form allein und ohne Korrektiv nur auf die Erlangung des Versicherungsstatus abgestellt" würde. Die nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V versicherten Personen könnten "diesem gesetzlichen Zwang nicht entgegen" und erführen gegenüber Altersrentnern allein durch
den Bezug geringerer Einnahmen einen "erheblichen und unbilligen Rechtsnachteil".
Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete,
in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Der Kläger befasst
sich schon nicht hinreichend mit der Rechtslage, die in §
227 SGB V für die nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V versicherten Personen die entsprechende Geltung von §
240 SGB V und damit auch die Geltung der Regelung zu den Mindesteinnahmen in §
240 Abs
4 S 1
SGB V anordnet. Erst recht legt er nicht in der gebotenen Weise dar, ob und inwieweit sich trotz der Rechtsprechung des BSG, auf die das LSG ausdrücklich hingewiesen hat, die behauptete Klärungsbedürftigkeit der von ihm in den Raum gestellten Frage
ergibt. Vielmehr gibt er verschiedene Regelungen und Aussagen zur Beitragsbemessung in der GKV pauschal wieder, ohne diese
wie notwendig zum Versicherungspflichttatbestand nach §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V systematisierend und strukturierend in Bezug zu setzen. Soweit der Kläger (im Kern) einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
nach Art
3 Abs
1 GG behauptet, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsvoraussetzungen. Wird in der Beschwerde eine Verletzung
des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und
Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung
muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen
Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger unterlässt bereits eine der Systematik der Beitragsbemessung in der GKV gerecht werdende Bildung von Vergleichsgruppen,
insbesondere aufgrund der jeweiligen Versicherungsbiografie und des jeweiligen Versicherungsstatus. Vielmehr zieht er zum
Vergleich lediglich allgemein den "Altersrentner" heran, ohne insoweit überhaupt zu differenzieren, ob es sich hierbei um
einen pflichtversicherten Rentner oder ein freiwilliges Mitglied der GKV handeln soll. Im Ergebnis stellt er allein auf das
in seinen Augen unbillige Ergebnis ab, von seinen tatsächlichen monatlichen Einnahmen in Höhe von 417 Euro knapp 150 Euro
an Beiträgen zahlen zu müssen. Auch insoweit unterlässt er jedoch die gebotene systematische Betrachtung, insbesondere seiner
persönlichen Versicherungsbiografie bzw zur Möglichkeit, im Fall des Unvermögens, die Mindestbeiträge erbringen zu können,
ggf Leistungen nach dem SGB XII (ergänzend) in Anspruch zu nehmen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.