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BSG, Beschluss vom 14.12.2006 - 1 KR 114/06 B
Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der Krankenversicherung bei Notfallbehandlung durch nicht zugelassenen Leistungserbringer
1. Steht fest, dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird, so ist für eine Revisionszulassung kein Raum. Liegt nahe, dass das Berufungsgericht sich von Erwägungen hat leiten lassen, die es vorab mit Blick auf die förmlichen Beweisanträge bereits mitgeteilt hat, so gilt dies erst recht.
2. Es liegt ein Notfall vor, in dem auch andere, nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch genommen werden dürfen, wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Leistungserbringers und dessen Behandlung fehlt. Da der Leistungserbringer seine Vergütung nicht vom Versicherten, sondern nur von der Kassenärztlichen Vereinigung oder bei stationärer Notfallbehandlung allein von der Krankenkasse verlangen kann, ist in einem solchen Fall ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch des Versicherten ausgeschlossen. Wird ein Versicherter nicht im Rahmen einer Notfall-, sondern ausdrücklich im Rahmen einer Privatbehandlung stationär aufgenommen, so bleibt er darauf verwiesen, wenn er im Nachhinein geltend macht, es habe sich um eine Notfallbehandlung gehandelt, seine in diesem Falle rechtsgrundlos geleistete Zahlung von dem Leistungserbringer nach bürgerlichem Recht zurückzufordern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 § 76 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 170 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.07.2006 L 11 KR 1804/06 , SG Stuttgart 30.01.2006 S 8 KR 946/04

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