Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Aufrechterhalten eines Beweisantrages
1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen und die Rechtsauffassung
des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen.
2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt oder (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten hat.
Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 4105,42 Euro Kosten einer Mammareduktionsplastik
(MRP) erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat - auch unter Bezugnahme
auf das SG-Urteil - zur Begründung ua ausgeführt, der Klägerin habe schon kein Primärleistungsanspruch auf eine MRP zugestanden. Ihre
Brüste seien nicht iS von §
27 Abs
1 SGB V krank gewesen. Weder habe eine Funktionsbeeinträchtigung noch eine Entstellung bestanden. Die Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden
mittels konventioneller orthopädischer Behandlungsmaßnahmen sei noch nicht ausgeschöpft gewesen. Ein einmalig aufgetretenes
Exanthem sei keine ausreichende Indikation für eine MRP. Soweit psychische Beeinträchtigungen bestanden haben sollten, rechtfertigten
sie keinen chirurgischen Eingriff in gesunde Organe (Urteil vom 6.8.2014).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers.
1. Die Klägerin bezeichnet einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ausreichend. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Die Klägerin legt einen Verfahrensmangel in diesem Sinne nicht dar.
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen und die Rechtsauffassung
des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 1 KR 113/12 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung gestellt oder (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.