Festlegung des Beginns des Krankengeldanspruchs in der Satzung der Krankenkasse
Gründe:
I
Die bei der beklagten Ersatzkasse als selbstständig erwerbstätige Dozentin freiwillig versicherte Klägerin, die vom 29. April
2002 an arbeitsunfähig krank war, ist mit ihrem Begehren auf Gewährung von Krankengeld vom 8. bis 19. Mai 2002 sowie auf Feststellung,
dass ihr jeweils ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zustehe, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Nach
erstinstanzlicher Abweisung der Klage hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Zwar habe
die bei Beitritt der Klägerin zur Beklagten Ende 2001 geltende Satzungsregelung für freiwillige Mitglieder Krankengeld noch
ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen; dies sei jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass
der Anspruch erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit entstehe. Die Änderung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), mit Verfassungsrecht sowie mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen (Beschluss vom 5. Juli 2005).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache).
Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage formuliert
und ausgeführt wird, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f;
BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerdebegründung vom 20. September 2005 wirft insoweit zwar die Frage auf,
ob die Satzungsregelung einer Krankenkasse, nach der Krankengeld für freiwillige Mitglieder erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt wird, auch für chronisch Kranke gelte. Die Beschwerde legt allerdings nicht hinreichend dar, dass es zur Klärung dieser
Frage des angestrebten Revisionsverfahrens bedarf. Abgesehen davon, dass das LSG nicht festgestellt hat, dass die Klägerin
an einer chronischen Erkrankung leidet (vgl aber §
163 SGG), ist eine Rechtsfrage nämlich nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung nach den dafür einschlägigen rechtlichen Regelungen
bzw dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 75
Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6 und § 160a Nr 21 S 38). Dafür dass sich die Satzungsregelung der Beklagten, die freiwillig
Versicherten ab 1. Januar 2002 Krankengeld generell nur vom 22. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit an zuerkennt, entgegen ihrem
eindeutigen Wortlaut nicht auf sämtliche freiwillig Versicherten und nicht auf alle arbeitsunfähig machenden Erkrankungen
beziehen könnte, gibt es keinerlei Anhalt. Die von den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung des BSG (insbesondere BSG SozR
3-2500 § 44 Nr 4) hat bereits geklärt, dass eine derartige Satzungsbestimmung, wie sie andere Krankenkassen bereits zuvor
geschaffen hatten, in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage in §
44 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) steht und auch nicht gegen das
Grundgesetz (
GG) verstößt; die gesetzliche Regelung ermöglicht es der Krankenkasse sogar, Krankengeldansprüche für freiwillige Mitglieder
gänzlich auszuschließen. Dass gesetzliche oder verfassungsrechtliche Erwägungen - selbst mit Blick auf §
2a SGB V und Art
3 Abs
3 Satz 2
GG - bei Behinderten eine davon abweichende Sichtweise gebieten und zu besonderen Leistungspflichten und -ansprüchen führen
müssen, macht die Beschwerde nicht hinreichend deutlich. So setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das
BSG schon wiederholt auf die Reichweite und Bedeutung der Grundrechte (zB des Art
2 Abs
2 GG) für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen ist und ausgeführt hat, dass daraus konkrete Leistungsansprüche
regelmäßig nicht hergeleitet werden können (vgl zB BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr 14 S 71; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 RdNr 20; Urteil des Senats vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 R - in juris RdNr 20, zur Veröffentlichung bestimmt). Selbst durch die jüngste verfassungsgerichtliche Judikatur, die nur schwere,
lebensbedrohliche bzw regelmäßig tödliche Erkrankungen betrifft (Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 6. Dezember 2005
- 1 BvR 347/98 - Bioresonanztherapie), wird dies nicht generell in Frage gestellt. Vor diesem mit in den Blick zu nehmenden rechtlichen
Hintergrund hätte dargetan werden müssen, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung - zB mit Blick auf einschlägige
Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - in Zweifel gezogen wurde und dadurch erneut erörterungsbedürftig geworden
ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Dazu bedürfte es aber einer genaueren Auseinandersetzung
mit einschlägiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f), die die Beschwerde
nicht vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.