Gründe:
Mit Urteil vom 30.9.2015 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 3.3.
bis 30.11.2011 verneint. Gegen das ihr am 17.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten,
am 17.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen
die Nichtzulassung der Revision im og Berufungsurteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil sie entsprechend ihren eigenen Angaben nicht bedürftig im Sinne des PKH-Rechts
ist.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Nach der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt, dass der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH und die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - diese in der für sie gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) bestimmten Formular - bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden müssen (vgl nur BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3). Diesen Anforderungen ist die Klägerin fristgerecht nachgekommen.
Jedoch fehlt es am Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
115 Abs
4 ZPO wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten (nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften in
§
115 Abs
1 und
2 ZPO) und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Das ist hier der Fall.
Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fallen voraussichtlich Kosten für einen Rechtsanwalt in Höhe von 595 Euro an. Nach
Nr 3512 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält ein Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen,
die im Beschwerdeverfahren - einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer - 595 Euro beträgt (vgl zB BSG Beschluss vom 23.9.2014 - B 13 R 259/14 B - RdNr 6).
Ausgehend von ihren Angaben vom 17.11.2015 und der beigefügten Belege verfügt die Klägerin zur Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen
(Rente, Lebensversicherung, Kapitalzins zzgl Monatsrate aus der Vermietung eines Wohnhauses) in Höhe von 3350,54 Euro. Davon
sind ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 462 Euro, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in - zugunsten der Antragstellerin
nicht in Frage gestellten - Höhe von 1408,31 Euro, Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 264,06 Euro und für besondere
Belastungen wie Rückzahlung von Krediten etc in Höhe von 361,12 Euro in Abzug zu bringen (vgl im Einzelnen §
115 Abs
1 ZPO iVm § 82 Abs 2 SGB XII). Danach errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen von 855,05 Euro und eine Monatsrate von 555 Euro (300 Euro zzgl des
Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt [255 Euro], vgl §
115 Abs
2 Satz 1 und
3 ZPO). Allein aufgrund ihres monatlich einzusetzenden Einkommens hat die Klägerin schon keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH.
Denn nach §
115 Abs
4 ZPO wird PKH bereits dann nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung (hier: 595 Euro) vier Monatsraten und die aus dem
Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Hier würden bereits zwei Monatsraten die voraussichtlich
anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens bei weitem übersteigen.
Daher kann offenbleiben, ob das nach eigenen Angaben vorhandene Vermögen der Klägerin, das den Schonbetrag von 2600 Euro (vgl
§
115 Abs
3 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII und die DurchführungsVO vom 27.12.2003 [BSHG§88Abs2DV 1988]) übersteigt, vorliegend heranzuziehen ist. Zugunsten der Klägerin
ist auch das - ihren Angaben entsprechende - Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten nicht berücksichtigt worden.
Da mithin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, entfällt zugleich die Beiordnung
eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).