Gründe:
I
Mit Urteil vom 26.10.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zum Einbau eines
Waschmaschinenanschlusses im Bad verneint.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er ist derzeit nicht pflegebedürftig iS von §§
14,
15 SGB XI. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Kläger zum Personenkreis eines Pflegebedürftigen mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz gehört (nach §§ 45a, 123 Abs 1 und 2
SGB XI). Sein auf Bewilligung eines Zuschusses zur Verbesserung des Wohnumfelds für den Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im
Bad gerichteter Antrag von Juni 2013 blieb erfolglos (Bescheid vom 25.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 8.1.2014). Im Klageverfahren
hat das SG unter Heranziehung des im Parallelverfahren wegen der Zuordnung zu einer Pflegestufe eingeholten Gutachtens des Sachverständigen
B. vom 29.11.2014 die Klage abgewiesen (SG Gießen Gerichtsbescheid vom 23.3.2015). Im Berufungsverfahren hat der Kläger die
Begutachtung in häuslicher Umgebung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. abgelehnt. Daraufhin hat das
LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der erstinstanzlichen
Entscheidung bezogen (§
153 Abs
2 SGG), dass der im Keller des mehrstöckigen Wohnhauses vorhandene Waschmaschinenanschluss ausreichend sei. Darüber hinaus hat
es ausgeführt, dass die Voraussetzungen von §
40 Abs
4 Satz 1
SGB XI - das Ermöglichen oder die erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege oder die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen
Lebensführung - im Hinblick auf den Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im Bad nicht festgestellt werden konnten. Dies
beruhe darauf, dass der Kläger der Begutachtung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. widersprochen habe. Allein
das Vorbringen des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend gewesen, um die Voraussetzungen
der Zuschussgewährung festzustellen. Die Nichterweislichkeit dieser Voraussetzungen gehe zu Lasten des Klägers.
Am 7.11.2015 hat der Kläger für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und um Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gebeten. Er trägt vor, dass es
ihm gesundheitlich schlecht gehe und er keine Kraft mehr habe, sich einer erneuten Begutachtung zu unterziehen. Im Übrigen
wendet er sich gegen die Ablehnung einer Pflegestufe auf der Grundlage eines seiner Ansicht nach befangenen Sachverständigen.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
114 ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
(§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs
hier nicht ersichtlich und könnte auch von einem rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers nicht mit Aussicht auf Erfolg
geltend gemacht werden.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen
Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend geklärt (vgl BSG SozR 4-3300 §
45a Nr 1 zu den Voraussetzungen des Betreuungsbedarfs nach §
45 Abs
1 Satz 2
SGB XI). Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, selbst wenn der Senat mit Urteil von 25.11.2015 (B 3 P 3/14 R - für SozR 4 vorgesehen) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer erheblichen Erleichterung der Pflege iS von §
40 Abs
4 Satz 1
SGB XI erweiternd klargestellt hat. Denn nach den Feststellungen des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, ist der im Keller des Wohnhauses vorhandene Waschmaschinenanschluss zur Ermöglichung
der häuslichen Pflege ausreichend. Eine deutliche und erhebliche Erleichterung der Pflege hat das SG im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Klägers zweimal wöchentlich drei Stockwerke zum Bedienen der Waschmaschine zurücklegen
muss, nicht festgestellt. Eine weitergehende Sachaufklärung wäre indes nur möglich, wenn der Kläger eine neue Begutachtung
seiner Pflegesituation zuließe. Das ist nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 7.11.2015) offensichtlich
nicht der Fall.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Aufklärung der
Umstände im häuslichen Umfeld des Klägers, die Aufschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung
geben könnten, nicht ohne sein Einverständnis erfolgen kann. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) des LSG liegt hierin aber nicht. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten genügt es, wenn dem Vorbringen, dass der
Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht (sog Warnfunktion, stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67), Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass überhaupt noch eine Aufklärung des Sachverhalts in eine bestimmte Richtung
für erforderlich gehalten wurde (vgl BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 17/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier, wenn der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.7.2015 erklärt hat,
an "keinem Gutachten mehr teilnehmen" zu wollen und daher vorbehaltlos sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt hat (§
124 Abs
2 SGG).
Sofern der Kläger vorträgt, dass seine Klage wegen der Zuordnung zu einer Pflegestufe zu Unrecht abgewiesen worden sei, weil
er gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen ein Befangenheitsgesuch gestellt habe, ergibt sich hieraus
kein fortwirkender Verfahrensmangel des angefochtenen Berufungsurteils. Insoweit verweist der Senat auf den ablehnenden PKH-Beschluss
im parallelen Verfahren (B 3 P 2/15 BH).
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).