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BSG, Beschluss vom 14.12.2005 - 6 KA 106/04 B
Nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarforderungen Rücknahme fehlerhafter Honorarbescheide Eintritt der Verbindlichkeit von Honorarbescheiden
1. In der Rechtsprechung des BSG ist sowohl für den ärztlichen wie für den zahnärztlichen Bereich geklärt, dass die Vorschriften über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in den Bundesmantelverträgen die KÄVen bzw. KZÄVen berechtigen, die Honorarforderungen der Vertrags(zahn)ärzte bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit nachträglich zu berichtigen.
2. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen können insbesondere erfolgen, wenn sich nachträglich - ggf. nach gerichtlicher Klärung einer Auslegungsfrage - herausstellt, dass ein Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt war, eine bestimmte Leistung mehrfach anzusetzen.
3. Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die K(Z)ÄVen auf der Grundlage der Berichtigungsvorschriften in den Bundesmantelverträgen sachlich fehlerhafte Honorarbescheide ohne Bindung an die Voraussetzung des § 45 SGB X zurücknehmen können.
4. Honorarbescheide werden im Rahmen der sachlich-rechnerischen Überprüfung erst in vollem Umfang verbindlich, wenn die bescheidmäßig festgestellten Honorarforderungen umfassend auf sachlich-rechnerische Richtigstellungen überprüft worden sind und/oder wegen des Ablaufs der gesetzlichen, bundesmantelvertraglichen oder gesamtvertraglichen Fristen nicht mehr überprüft werden dürfen.
5. Bis zum Ablauf dieser Fristen ergehen die Honorarbescheide unter dem selbstverständlichen, nicht näher zu präzisierenden Vorbehalt der Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: LSG Bayern 11.08.2004
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: