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BSG, Urteil vom 09.12.2004 - 6 KA 44/03
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der vertragsärztlichen Versorgung, Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe, Entscheidungen über Sonderzahlungen, Überprüfung in einem Honorarstreitverfahren
1. Dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen die Ermächtigungsgrundlagen des SGB V für die Honorarverteilungsmaßstäbe der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen.
2. Mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ist die gesetzliche Regelung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab als Normsetzungsvertrag vereinbar.
3. Über eine ausreichende demokratische Legitimation zur untergesetzlichen Normsetzung verfügen die Partner der Bundesmantelverträge.
4. Die gesetzlich vorgegebenen Strukturen des vertragsärztlichen Vergütungssystems sind mit dem Grundrecht des einzelnen Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
5. Ein Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe kann aus dem in § 72 Abs. 2 SGB V normierten Ziel angemessener Vergütung vertragsärztlicher Leistungen als einer von mehreren Vorgaben für die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den vertragsärztlichen Institutionen nicht hergeleitet werden.
6. Voraussetzung für die Zuerkennung höheren Honorars auf Grund des Art 12 Abs. 1 GG iVm dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung ist, dass durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen gefährdet wird.
7. Praxisindividuelle Kostenbelastungen Einzelner können bei Entscheidungen über Sonderzahlungen in Härtefällen und aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung zu berücksichtigen sein.
8. Wegen ihres statusrelevanten Charakters können die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen über die Altersversorgung in Form der Erweiterten Honorarverteilung nicht incidenter in einem Honorarstreitverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 165, 50, NJW 2005, 3022
Normenkette:
EBM-Ä Kap Q Abschn I Nr. 7, Kap R
,
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3
,
SGB V § 70 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 72 Abs. 2 § 75 Abs. 2 § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 83 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 87 Abs. 2a § 87 Abs. 3 § 87 Abs. 6 § 85 Abs. 3 § 85 Abs. 3a § 85 Abs. 3b § 85 Abs. 3c § 85 Abs. 4
,
SGB X § 24 Abs. 1 § 33 Abs. 1 § 35 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.03.2003 L 7 KA 921/01 , SG Frankfurt 20.03.2001 S 5 KA 115/99

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