Sozialhilferecht - Sozialhilfe, einmalige Leistungen für eine Waschmaschine; Waschmaschine, einmalige Leistung der Sozialhilfe
für eine -; einmalige Leistung für eine Waschmaschine
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 849,50 DM.
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin bezieht von der für den Beklagten handelnden Stadt L. seit mehreren Jahren ergänzend zu
ihrem in einer Reinigungsfirma erzielten Erwerbseinkommen als Büglerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 25. August 1994
beantragte sie mündlich bei der Stadt L. die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine, was sogleich
ebenfalls mündlich mit der Begründung abgelehnt wurde, bei alleinstehenden Personen gehöre eine Waschmaschine nicht zum notwendigen
Lebensbedarf; der kurzfristige Aufenthalt ihrer Kinder aus einer früheren Ehe erzeuge keinen Waschbedarf. Die Klägerin bestellte
noch am selben Tage bei der Firma Q. eine Waschmaschine zum Preis von 849,50 DM, den sie nach eigenen Angaben in monatlichen
Raten von 100 DM ab Oktober 1994 zahlte.
Im September 1994 erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Bescheid vom 21. Januar 1995 zurückgewiesen wurde. Auf die ebenfalls
im September 1994 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angegriffenen
Bescheide verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe von 600 DM zur Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren und im übrigen
die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen
(NiedersRpfl 1997, 232). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 6 i.V.m. § 12 Abs. 1 BSHG. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände gehöre auch bei der alleinstehenden Klägerin eine Waschmaschine zum notwendigen
Lebensunterhalt. Insoweit sei zunächst zu beachten, daß der Klägerin weder eine vom Vermieter gestellte Waschmaschine noch
ein in zumutbarer Entfernung gelegener Waschsalon zur Verfügung stünden. Die Klägerin darauf zu verweisen, ihre Wäsche durch
eine private Wäscherei waschen zu lassen, komme aus finanziellen Gründen nicht in Betracht. Desweiteren hätten sich die Lebensgewohnheiten
alleinstehender Personen mit niedrigem Einkommen in den letzten Jahren so gewandelt, daß das Wäschewaschen ohne Waschmaschine
nur noch in Ausnahmefällen erfolge. Es sei gerichtsbekannt, daß Waschküchen und Trockenböden nur noch selten zur Verfügung
stünden, Waschmaschinen von seiten der Vermieter nur gelegentlich bereitgestellt würden und das - im Mietvertrag meist verbotene
- Trocknen von nasser Wäsche in Wohnungen schwierig sei. Aufgrund der Entwicklung der Lebens- und Wohnverhältnisse alleinstehender
Personen mit geringem Einkommen gehörte deshalb jedenfalls für die Zeit seit 1995 eine Waschmaschine auch zum notwendigen
Bedarf eines alleinstehenden Sozialhilfeempfängers, es sei denn, diesem sei die Inanspruchnahme einer anderweitigen Möglichkeit
zum Wäschewaschen im Einzelfall möglich und zumutbar. Hinsichtlich der Höhe der Beihilfe schließe sich der Senat der Meinung
des Verwaltungsgerichts an, daß ein Betrag von 600 DM angemessen sei, da für diesen Preis Waschmaschinen mit ausreichender
Leistung angeboten würden. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten seien demnach zurückzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Revision eingelegt, mit der die Klägerin die weitergehende
Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe in Höhe von weiteren 249,50 DM begehrt, während der Beklagte die
Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt.
Die Klägerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs: Das Tatsachengericht habe sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten
der Klägerin, eine Waschmaschine mit 400 oder 500 Umdrehungen pro Minute sei nicht ausreichend, auseinandergesetzt.
Der Beklagte rügt die Verletzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die beantragte Waschmaschine gehöre nicht zum notwendigen Hausrat im Sinne dieser Vorschrift.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Ansicht des Beklagten.
II.
Die Revision des Beklagten ist ebenso unbegründet wie die der Klägerin. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß
der Klägerin ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Beschaffung einer Waschmaschine als einem notwendigen Gebrauchsgut
nach den §§ 11, 12, 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG (nur) in der ihr vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe zusteht. Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Klägerin gegen die
Höhe der bewilligten Beihilfe sind unbegründet.
Der Zuerkennung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Gebrauchsgutes von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert
steht - wie der erkennende Senat in seinem für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 18. Dezember
1997 - BVerwG 5 C 7.95 - (NJW 1998, 1967) im Einzelnen näher ausgeführt hat - das geschlossene Regelsatzsystem bereits wegen der Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) nicht entgegen. Hausratsgegenstände von höherem Anschaffungswert waren darüber hinaus auch vorher nicht vom Regelbedarf
erfaßt, da dieser sich auf Hausrat von geringem Anschaffungswert beschränkte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO).
Als Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG gehört eine Waschmaschine der Bedarfsgruppe des Hausrats an und kann vom notwendigen Lebensunterhalt umfaßt sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht, umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (BVerwGE
87, 212 [214]; 92, 6 [7]; 97, 376 [377 f.]). Soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) ermöglichen, muß sie der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern
(zum Lohnabstandsgebot s. § 22 Abs. 3 BSHG) ähnlich wie diese zu leben. Dabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (BVerwGE 69,
146 [154]; 92, 6 [7]; 97, 376 [378]).
Orientiert man sich am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt auch unterer Einkommensgruppen, wird der Gebrauch einer
Waschmaschine heute nicht mehr als Bequemlichkeit, sondern als notwendige hauswirtschaftliche Hilfe angesehen, die eine hygienische
und kostensparende Wäschereinigung ermöglicht. Waschküchen stehen - so hat es das Berufungsgericht unwidersprochen festgestellt
- in Mietshäusern heute nur noch selten zur Verfügung. Wer gezwungen ist, seine Wäsche ohne Zuhilfenahme einer Waschmaschine
zu waschen, ist also ganz regelmäßig auf die Benutzung seiner eigenen Küche und entsprechenden Kochgeräts angewiesen und muß
Wäsche mit der Hand waschen, spülen und wringen. Das wird in der heutigen technisierten industriellen Gesellschaft nicht mehr
als zumutbar angesehen. Der Gebrauch einer Waschmaschine gehört damit zum notwendigen Lebensunterhalt. Dem entspricht die
von den Tatsachengerichten festgestellte und vom Beklagten nicht substantiiert bestrittene hohe Ausstattungsdichte auch in
Haushalten mit geringen Einkommen. Zwar ist, woran der Senat festhält (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 [a.a.O. S. 1968]),
die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend; sie kann aber ein gewichtiges Indiz für die in der Gesellschaft herrschenden
Auffassungen darüber sein, welche Gebrauchsgegenstände für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind, mit der Folge, daß,
wenn Mitgliedern der Gesellschaft der Zugang zu ihnen verschlossen bleibt, dies zur sozialen Ausgrenzung führt.
Daß der Gebrauch einer Waschmaschine zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, sieht im Grundsatz auch der für die Konkretisierung
des § 21 Abs. 1a BSHG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung federführende Bundesminister so, wenn er in § 7 Abs. 2 Satz 2 seines Arbeitsentwurfs einer Verordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes vom
31. Januar 1997 (info also 1997, 36) "bei einem Haushalt mit zwei und mehr Personen eine Waschmaschine, soweit sie anderweitig nicht zur Verfügung steht", als
notwendiges Gebrauchsgut aufführt. Signifikante Unterschiede zwischen Zwei- und Ein-Personen-Haushalten bestehen hinsichtlich
der Frage, ob das Waschen mit der Hand zumutbar ist, jedoch im Regelfall nicht. Denn die Menge der zu waschenden Wäsche pro
Kopf bleibt - von dem besonderen Wäschebedarf bestimmter Personengruppen, etwa Kleinkindern, abgesehen - gleich. Daß unter
Umständen das Wäschewaschen in einem Zwei- oder Mehr-Personen-Haushalt nur von einer Person geleistet wird, ist, wenn die
weitere Person nicht gerade ein Kind ist, eine Frage der Arbeitsteilung innerhalb dieser sozialen Einheit und berührt die
Frage der Zumutbarkeit, Wäsche mit der Hand zu waschen, in bezug auf den einzelnen Hilfebedürftigen nicht.
Gehört nach alledem der Gebrauch einer Waschmaschine zum notwendigen Lebensunterhalt, so bedeutet dies nicht in jedem Fall,
daß der Hilfebedürftige Anspruch auf eine einmalige Geldleistung zur Beschaffung einer Waschmaschine hat. Wird ihm z.B. von
seiten des Vermieters, von karitativen Vereinigungen oder von Verwandten der Gebrauch einer Waschmaschine ermöglicht, ist
sein zum notwendigen Lebensunterhalt gehörender Bedarf gedeckt; denn dieser besteht nicht in dem Eigentum an der Waschmaschine,
sondern in der Nutzung ihrer Gebrauchsfunktion. Die Waschmaschine kann deshalb vom Sozialhilfeträger auch leihweise oder in
wirtschaftlich vergleichbaren Formen (z.B. zinsloses Darlehen mit Sicherungsübereignungsabrede) zur Verfügung gestellt werden,
was insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
22. Mai 1975 - BVerwG 5 C 43.74 - [Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 5 S. 4 f.] sowie Beschluß vom 9. März 1992 - BVerwG 5 B 12.92 - [Buchholz 436.0 § 8 BSHG Nr. 2]). § 7 Abs. 3 Satz 2 des oben genannten Arbeitsentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit weist weiter zutreffend darauf hin, daß Kosten
für neue Gebrauchsgüter nicht übernommen zu werden brauchen, wenn sie in gebrauchtem Zustand zumutbar (vgl. insoweit BVerwG,
Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 5 C 70.86 - [Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4]) und in angemessener Qualität preisgünstiger erwerbbar sind. Diese Gesichtspunkte werden gerade bei Waschmaschinen
häufig zum Tragen kommen können. Auch werden derartige Gebrauchsgegenstände gelegentlich mit geringen, die Gebrauchsfunktion
nicht beeinträchtigenden Fehlern zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten. Schließlich kann im Einzelfall der Hilfebedürftige
auch auf die Inanspruchnahme eines gewerblichen Waschsalons oder einer Wäscherei verwiesen werden, wenn diese für den Hilfebedürftigen
unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sind und der Träger der Sozialhilfe die Kosten hierfür, soweit sie nicht durch den
Regelsatz abgedeckt sind, trägt.
Im vorliegenden Fall muß sich die Klägerin derartige Alternativen der Bedarfsdeckung jedoch nicht entgegenhalten lassen. Denn
die Tatsacheninstanzen haben, ohne daß dies von dem Beklagten mit Revisionsrügen angegriffen worden wäre, festgestellt, daß
der Klägerin die kostenlose Benutzung einer Waschmaschine oder eines Waschsalons nicht zur Verfügung stand. Die kostenpflichtige
Benutzung einer gewerblichen Wäscherei oder eines gewerblichen Waschsalons scheidet für einen Sozialhilfeempfänger als Selbsthilfemöglichkeit
i.S. des § 2 Abs. 1 BSHG aus, solange nicht der Sozialhilfeträger anbietet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies hat der Beklagte nicht getan, sondern
die Hilfegewährung bereits dem Grunde nach abgelehnt. Damit hat er sich auch der Möglichkeit begeben, die Art der Hilfeleistung
i.S. des § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich
der Hilfesuchende, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ablehnt, um der Effektivität des Rechtsschutzes
willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen (BVerwGE 94, 127 [133]; 96, 152 [155], jeweils m.w.N.). Die Revision des Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet.
Unbegründet ist auch die Revision der Klägerin. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klägerin nur eine Kostenerstattung in
Höhe von 600 DM zugesprochen. Denn im Rahmen des § 12 Abs. 1 BSHG kann nur die notwendige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich, mithin nur der Gebrauch einer Waschmaschine mit ausreichender
Leistung in der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden. Derartige Waschmaschinen sind aber nach den Übereinstimmenden
Feststellungen der Tatsacheninstanzen zum Preis von 600 DM beschaffbar. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen
bleiben ohne Erfolg.
Dies gilt zum einen für die Rüge, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich mit
der Argumentation der Klägerin "nicht einmal ansatzweise ... auseinandergesetzt" habe, daß von einer "ausreichenden Leistung"
bei einer Waschmaschine im Wert von 600 DM gerade nicht ausgegangen werden könne. Zwar ist das Gericht nach dem Grundsatz
der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 [35]). Das Oberverwaltungsgericht hat aber den Vortrag der Klägerin zur Schleuderleistung von Waschmaschinen der 600-DM-Kategorie,
wie die Darstellung des klägerischen Vortrags im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 5) zeigt, vollständig zur Kenntnis genommen.
Die Gerichte sind demgegenüber durch das Gebot rechtlichen Gehörs nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 87, 363 [392 f.]).
Fehl geht auch die Sachaufklärungsrüge (§
86 Abs.
1 Satz 1
VwGO), die die Klägerin der Sache nach erhoben hat, indem sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte "ggf." den in diesem
Zusammenhang angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.
Die Klägerin hat zwar schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. zu ihrer Behauptung beantragt, bei
der "geringen Schleuderzahl (von 400, allenfalls 500 Umdrehungen) weise die Wäsche noch außerordentlich viel Restfeuchte auf".
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, derartige Waschmaschinen wiesen eine ausreichende Leistung auf, so versteht der
Senat dies dahin, daß sich das Berufungsgericht den von der Klägerin nicht bestrittenen und von ihm gemäß §
117 Abs.
3 Satz 2
VwGO in Bezug genommenen Tatsachenvortrag des Beklagten zu eigen gemacht hat, der Klägerin stehe ein Trockenraum im Mietshaus
zur Verfügung, und auf dieser Tatsachengrundlage zu dem Schluß gelangt ist, das Trocknen von automatisch gewaschener Wäsche
mit Restfeuchte in einem eigens dafür zur Verfügung gestellten Trockenraum sei der Klägerin zumutbar. Das ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts bestand auch keine Veranlassung,
dem angebotenen Sachverständigenbeweis über die Schleuderleistung von Waschmaschinen mit 400 bis 500 Schleudertouren nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.