Gründe:
I
Die Kläger machen als Rechtsnachfolger höhere Leistungen ihrer während des Verfahrens verstorbenen Mutter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.
Auf einen Antrag der Verstorbenen bewilligte die Beklagte Geldleistungen für die Anschaffung eines Bettes mit Lattenrost und
Matratze und für 5 Lampen (insgesamt 200 Euro) sowie einen Berechtigungsschein für die Anschaffung eines Kühlschrankes im
Wert von 175 Euro (Erstausstattung) und lehnte weiter gehende Leistungen ab (Bescheide vom 6.5. und 12.10.2009; Widerspruchsbescheid
vom 15.4.2010); die Klage beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg (Urteil vom 11.8.2010 - S 30 SO 265/09). Nach dem Tod der Mutter haben die Kläger das
Klageverfahren fortgeführt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss
vom 1.2.2012 - L 7 SO 166/11). Diesen Beschluss hat der Senat aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 32/12 B).
Im (erneuten) Berufungsverfahren hat das LSG die Kläger wegen der von ihnen behaupteten Sonderrechtsnachfolge zu konkreten
Darlegungen aufgefordert, durch wen, zu welchen Zeitpunkten, in welcher Form und in welcher Höhe sie der Mutter zu Lebzeiten
Vorleistungen hinsichtlich der geltend gemachten Erstausstattung erbracht hätten, und um Vorlage von Belegen gebeten. Die
Kläger bezifferten den Bedarf auf mindestens 2583,35 Euro; sie trugen vor, insgesamt hätten sie mehr als diesen Betrag geleistet,
und legten Angebote für entsprechende Einrichtungsgegenstände vor. Der Vorsitzende hat den Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 30.7.2014 bestimmt, ohne das persönliche Erscheinen der Kläger anzuordnen. Den Anträgen auf Übernahme von Fahrkosten
ist nicht stattgegeben worden (gerichtliches Schreiben vom 14.7.2014). In der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2014 erschien
für die Kläger niemand. Die Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil vom 30.7.2014).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden zum Bundessozialgericht.
Sie rügen einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das LSG habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden. Es sei zur weiteren Sachaufklärung
geboten gewesen, ihnen durch Bewilligung von Fahrkosten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Die Entscheidung
des Gerichts, von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung zur weiteren
Sachaufklärung hätten beitragen können, stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar.
II
Die Beschwerden sind unzulässig; die Kläger haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 2. Halbsatz
SGG iVm §
169 SGG entscheiden.
Mit ihrem Vorbringen haben die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 Grundgesetz und §
62 SGG) durch unterlassene persönliche Anhörung geltend gemacht. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist die persönliche
Anhörung zur Überzeugungsbildung des Gerichts zwar ebenso wie eine Zeugenaussage geeignet (vgl §
128 SGG; dazu BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 15); bei einer solchen Rüge sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber die weiteren Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge
nach §
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG zu beachten, die durch eine Rüge der Gehörsverletzung nicht umgangen werden dürfen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 4 mwN). Im Hinblick auf §
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG müssten in der Beschwerdebegründung deshalb ein für den Senat ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener
Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnet, sodann die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben, die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, dargelegt und die voraussichtlichen
Ergebnisse der unterbliebenen Beweiserhebung angegeben sein. Daran mangelt es.
Zudem wäre zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könnte,
das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu
einem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Auch diesen Erfordernissen sind die Kläger nicht gerecht geworden. Wegen der Entscheidungserheblichkeit ihrer
unterlassenen Anhörung haben sie zwar dargelegt, dass für das LSG (unter Bezugnahme auf BVerwGE 96, 18 ff; so mittlerweile auch BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9) ein Anspruchsübergang im Wege der Sonderrechtsnachfolge in Betracht gekommen wäre, wenn die weiter
gehende Aufklärung des Sachverhalts ergeben hätte, dass sie wegen der behaupteten sozialhilferechtlichen Ansprüche Vorleistungen
erbracht haben. Es fehlt aber jede Auseinandersetzung mit der (zweiten) Begründung des LSG, dass ein Anspruch der Mutter unabhängig
von der Frage, ob die Kläger überhaupt Sonderrechtsnachfolger sind, ohnehin nicht bestand. Das LSG hat zur Begründung seiner
Entscheidung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen, wonach die Beklagte den Bedarf der Verstorbenen an Erstausstattung für die Wohnung zutreffend ermittelt und
gedeckt habe. Die Kläger behaupten indes mit ihrer Beschwerde nicht einmal, dass ihre persönliche Anhörung bezogen auf diesen,
die Entscheidung des LSG auch allein tragenden Gesichtspunkt zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.