Unzulässigkeit einer Sprungrevision
Fehlende Zulassung durch das SG
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das ihm am 26.9.2022 zugestellte Urteil des SG vom 23.8.2022 mit einem an das SG adressierten, von dort weitergeleiteten und am 18.10.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.10.2022 Sprungrevision eingelegt.
Die Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil im vorliegenden Fall kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Nach §
161 Abs
1 Satz 1
SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil eines SG die (Sprung-)Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie von dem
SG in der Entscheidung oder nachträglich durch Beschluss zugelassen wird (vgl BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 4 AS 8/21 R - SozR 4-1500 § 161 Nr 6 RdNr 7 mwN). Das SG hat die Revision indes weder in seinem angefochtenen Urteil noch nachträglich durch Beschluss zugelassen.
Die Revision ist daher gemäß §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.