Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Keine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung mit einer Beschwerde
Gründe:
I
Der Kläger begehrte ursprünglich die bescheidmäßige Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Verfahrenskosten nach dessen
Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 (Bescheid vom 29.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017), obwohl dieser
mit Schreiben vom 26.10.2017 die Kosten für das Vorverfahren dem Grunde nach anerkannt hat. Das SG hat die hierauf gerichtet Klage abgewiesen. Es bestünden bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken an deren Zulässigkeit.
Darüber hinaus sei der Anspruch nicht begründet, weil der Beklagte die dem Widerspruchsbescheid fehlende Kostenentscheidung
mit Schreiben vom 26.10.2017 nachgeholt und die Kostentragung (380,80 Euro) in vollem Umfang anerkannt habe, ohne Veranlassung
zur Klage gegeben zu haben (Gerichtsbescheid vom 3.9.2018). Nach Umstellung des Klagebegehrens ausschließlich auf Anfechtung
der Kostenentscheidung des SG hat das LSG die anschließende Berufung als unzulässig verworfen. Die nach Umstellung isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung
des SG sei nicht statthaft (Urteil vom 5.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und ausschließlich einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Das SG habe im Gerichtsbescheid "keinerlei rechtliche Gründe" und "keine Rechtsnormen genannt, welche das Gericht veranlasst habe,
negativ zu entscheiden". Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund wegen Verstoßes gegen §
136 Abs
1 Nr
6 SGG dar, weil der Gerichtsbescheid nicht mit Gründen versehen worden sei. Nachdem das LSG den Gerichtsbescheid seiner Entscheidung
zugrunde gelegt habe, wirke dieser Verfahrensfehler auch im Berufungsverfahren fort.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 1.7.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Danach ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Voraussetzungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
Die Beschwerde behauptet einen Verstoß des SG gegen §
136 Abs
1 Nr
6 SGG (§
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr
6 ZPO) wegen fehlender Begründung des Gerichtsbescheids vom 3.9.2018. Um einen Verfahrensmangel geltend machen zu können, auf dem
die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, hätte sich die Beschwerde in dessen näher damit auseinandersetzen müssen,
wieso der behauptete Verfahrensfehler des SG in der Berufungsinstanz fortgewirkt haben könnte. Ein Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Daher kann ein
- etwaiger - Verfahrensmangel des SG die Zulassung nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen
ist (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2015 - B 13 R 74/16 B - juris RdNr 9). Hierzu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers.
Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Umstand auseinander, dass angesichts des in der Berufung verbliebenen
Anspruchs auf Anfechtung der Kostenentscheidung des SG ein Rechtsmittelausschluss nach §
144 Abs
4 SGG besteht. Denn eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung kann nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht
werden, weil sie auch nicht gemäß §
165 Satz 1 iVm §
144 Abs
4 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 f).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.