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BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - 9 SB 61/17 B
Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung ab Geburt Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G, B, H und RF wegen Autismus Beiordnung eines Notanwalts Völlige Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
2. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren.
3. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen.
4. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 78b Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 06.06.2017 L 9 SB 253/13 ZVW , SG Chemnitz 28.07.2011 S 1 SB 249/07
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2017 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: