Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Opferentschädigung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 als Zeuge und Sekundärgeschädigter
eines Tötungsdelikts seines Vaters zu Lasten des Liebhabers seiner Mutter am 27.6.1996. Das SG hat den Beklagten verurteilt, eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgung nach
einem GdS von 30 zu gewähren (Urteil vom 22.5.2014). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG insoweit abgeändert als der Beklagte verurteilt wurde, Opferentschädigung über den Monat Oktober 2014 hinaus zu gewähren.
Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Kläger habe zwar durch Miterleben und Auffinden einer Gewaltsituation einen psychischen
Schaden erlitten; es sei jedoch nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen im Oktober 2014 zu einer wesentlichen
Besserung gekommen. Die danach verbliebene Anpassungsstörung sei lediglich noch mit einem GdS von 20 zu bewerten (Urteil vom
3.7.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die Missverständlichkeit
des Urteilstenors. Der Tenor könne so ausgelegt werden, dass dem Kläger ab Oktober 2014 keine Versorgung mehr zustehe. Den
Antrag auf Urteilsberichtigung hat er zwischenzeitlich zurückgenommen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Soweit er die offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors rügt, ist diese Rüge
- wie vom Kläger ursprünglich verfolgt - im Berichtigungsverfahren zu erheben (§
138 SGG; vgl BSG Beschluss vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B - Juris). Die geltend gemachte Missverständlichkeit besteht allerdings nicht, weil ein GdS von 20 keine Opferentschädigung
mehr rechtfertigt (§
1 Opferentschädigungsgesetz iVm § 31 Bundesversorgungsgesetz). Zu Recht verfolgt der Kläger seinen Berichtigungsantrag deshalb nicht weiter. Soweit er nunmehr darauf hinweist, dass erneut
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und das vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten
nicht zutreffend sei, rügt er damit - unbeschadet der abgelaufenen Begründungsfrist - die Richtigkeit der Entscheidung des
LSG im Übrigen. Diese ist jedoch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.