Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BVerfG, Beschluss vom 13.06.1986 - 1 BvR 460/86
Pfändung des Taschengeldanspruchs eines Ehegatten und Art. 6 GG
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, daß alle wirtschaftlichen Nachteile von den betroffenen Familienmitgliedern abzuhalten wären, insbesondere läßt sich kein besonderer Pfändungsschutz allein aufgrund der familiären Bindung des Schuldners herleiten.
Fundstellen: DRsp IV(424)125e, FamRZ 1986, 773
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 1
,
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
»Ob der Taschengeldanspruch, der einem Ehegatten als Teil seines Unterhalts (§ 1360 a BGB) zusteht, der Pfändung nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO unterliegt, haben die Fachgerichte auf der Grundlage des einfachen Rechts zu entscheiden. Dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall ist aber der Nachprüfung durch das BVerfG grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85, 92). Ihm obliegt lediglich die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen. ...«
Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht nur den immateriell-persönlichen sondern auch den materiell-wirtschaftlichen Bereich der Familie (BVerfGE 53, 257, 296). Das bedeute jedoch nicht, daß alle wirtschaftlichen Nachteile von den betroffenen Familienmitgliedern fernzuhalten wären (BVerfGE 28, 104, 112). Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich auch kein besonderer Pfändungsschutz allein aufgrund der familiären Bindung des Schuldners herleiten.
»Die Zwangsvollstreckung in den Taschengeldanspruch eines Ehegatten wird zwar häufig zu einer Erörterung der internen wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten in einem familienfremden Verfahren unter Beteiligung des Gläubigers führen. Soweit die Gerichte vorliegend die Auffassung vertreten haben, daß die Möglichkeit eines Rechtsstreits zur Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Taschengeldanspruchs es nicht rechtfertigt, die Interessen der Gläubiger an der Beitreibung ihrer Forderung zurückzustellen, gibt dies aber keinen Anlaß für ein Eingreifen des BVerfG (vgl. BVerfGE 68, 256, 271). Denn Art. 6 Abs. 1 GG kann Ehegatten ohnehin nicht vor Schwierigkeiten bewahren, die mit der Verschuldung eines Ehegatten verbunden und von Einfluß auf den harmonischen Verlauf einer Ehe sein können. Gleiches gilt, soweit die Gerichte damit gebilligt haben, daß der BeschwF. die Möglichkeit genommen wird, auf den ihr zustehenden Taschengeldanspruch im Familieninteresse ganz oder teilweise zu verzichten.«