Zu den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO (hier: begehrte Klärung des Anwendungsbereich des § 12 HeimG).
Gründe:
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung
muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Es legt nicht
dar, inwiefern die in ihm aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnten.
Die in der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, »ob §
12 HeimG die Heimaufsichtsbehörde ermächtigt, einen Sozialhilfeempfänger durch eine Auflage in seinem Recht auf freie Verfügung über
den ihm gemäß § 21 Abs. 3 BSHG zustehenden Barbetrag zu beschränken«, stellte sich in einem Revisionsverfahren nicht, weil sich im vorliegenden Rechtsstreit
kein Sozialhilfeempfänger gegen eine Auflage des umschriebenen Inhalts wendet, sondern der Träger eines Heimes gegen eine
Auflage, die es ihm untersagt, mit Sozialhilfeempfängern Vereinbarungen über eine durch Verwendung von Mitteln nach § 21 Abs. 3 BSHG zu erbringende Sicherheitsleistung oder Kaution zu treffen. Damit wird gerade das Recht des Sozialhilfeempfängers auf freie
Verfügung des Barbetrages gesichert, der sonst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts »entzogen« würde. Die Beschwerde
legt nicht dar, daß die gestellte Rechtsfrage entgegen vorstehenden Ausführungen in einem Revisionsverfahren bedeutsam werden
könnte.
Die Beschwerde macht auch nicht deutlich, daß in einem Revisionsverfahren die weitere Frage geklärt werden könnte, »ob §
12 HeimG die Heimaufsichtsbehörde berechtigt, anstelle der Sozialhilfebehörde Maßnahmen zur Sicherstellung der zweckentsprechenden
Verwendung des Barbetrages zu ergreifen«. Die streitgegenständliche Auflage ist eine heimrechtliche Maßnahme, die nach den
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsgrundlage in §
12 HeimG findet, weil sie zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner
dient. Sie schreibt nicht etwa den Bewohnern eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel vor. Mit Blick auf den Adressaten
der Auflage und ihren Inhalt ist sie keine sozialhilferechtliche Regelung. Demzufolge vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen,
inwiefern die gestellte Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die angefochtene Regelung in §
12 HeimG eine Rechtsgrundlage habe, könnte übrigens die Zulassung der Grundsatzrevision ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Mittel
i. S. des § 21 Abs. 3 BSHG sollen zur freien Verfügung der Sozialhilfeempfänger stehen. Daß diese freiwillig durch Ansparen Rücklagen bilden dürfen,
ist selbstverständlich. Darauf könnten sie bei Bedarf jederzeit zurückgreifen. Mit der von der Heimaufsichtsbehörde beanstandeten
Vertragsgestaltung wird ihnen diese Möglichkeit vorenthalten. Daß dies dem Zweck des § 21 Abs. 3 BSHG widerspricht, liegt auf der Hand und muß nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.