Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach §
132 Abs.
2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil
beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden (§
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO). Der sinngemäß allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§
132 Abs.
2 Nr.
11 VwGO liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und
revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Dies trifft für die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht zu.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf die Frage, ob Wohngeld zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage zu Recht aus Gründen verneint,
die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Voraussetzung des Familiennachzugs zu Ausländern ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG grundsätzlich, daß der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen
oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Familienangehörigen im Bundesgebiet
soll eigenständig gesichert sein (vgl. BTDrucks 11/6321, Begr. zu § 17), mit anderen Worten sollen die zum Lebensunterhalt
zählenden Bedürfnisse ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erfüllt werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem
aus dem Vergleich mit anderen Vorschriften des Ausländergesetzes zutreffend hergeleitet, daß zu den sonstigen eigenen Mitteln
im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG öffentliche Leistungen unterschiedslos nicht zählen, wobei der Fall keinen Anlaß gibt, auf Rentenansprüche einzugehen (vgl.
Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1996, § 17 AuslG Rn. 43; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 17 AuslG Rn. 21). Das Gesetz stellt den Einkommensquellen eigener Erwerbstätigkeit, eigenen Vermögens und sonstiger eigener Mittel
verschieden geartete öffentliche Leistungen (Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen; Arbeitslosengeld und sonstige
auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel; Arbeitslosenhilfe) je nach Regelungszusammenhang in unterschiedlicher
Weise gleich (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; vgl. dazu auch Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1). Daraus ist zu folgern, daß die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel nicht die Grundlage für den Aufenthalt
des Ausländers im Bundesgebiet bilden kann. Das als verlorener Zuschuß zu bestimmten Aufwendungen staatlicherseits gewährte
Wohngeld (§§ 1, 2 Abs. 1, § 34 WoGG) erhöht danach nicht die eigenen Mittel des Ausländers und seiner Familienangehörigen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Klägerin begründet ihre gegenteilige Ansicht im wesentlichen folgendermaßen: Zu den eigenen Mitteln müßten auch öffentliche
Mittel gezählt werden, die der Objektförderung dienten und ohne Rücksicht auf eine individuelle persönliche Notlage als Subvention
gewährt würden. In diese Kategorie falle das Wohngeld, auf das ein Anspruch bestehe und das durch seine Abhängigkeit vom örtlichen
Mietniveau, der vereinbarten Miete und der Abstufung nach dem Einkommen der Anspruchsberechtigten zu einer Egalisierung der
finanziellen Belastung mit Wohnaufwand beitrage. Das Wohngeld wirke im Ergebnis auf der Mieterseite wie ein Mietpreisstopp
zugunsten Einkommensschwächerer, auf der Vermieterseite wie eine Investitionshilfe.
Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen. Zwar können objektbezogene Förderungen im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG insofern von Bedeutung sein, als sie den Betrag vermindern, der im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich
ist. Auf diesem Weg kann dem Ausländer die Objektfinanzierung im Rahmen der öffentlichen Wohnungsbauförderung - in der Wirkung
vergleichbar der zum Erfordernis ausreichenden Wohnraums in § 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 AuslG getroffenen Regelung - zugute kommen. Indes stellt die Gewährung von Wohngeld keine objektbezogene Förderung dar. Vielmehr
ist das Wohngeld eine gezielte staatliche Sozialleistung nach dem Individualprinzip, nämlich abhängig von und ausgerichtet
nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berechtigten (Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht,
Stand 1996, § 1 WoGG Anm. 1). Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von der Zahl der Familienmitglieder (§ 4 WoGG), von der zu berücksichtigenden, innerhalb eines Höchstbetrags liegenden Miete (§§ 5 ff. WoGG) sowie vom Familieneinkommen (§§ 9 ff. WoGG) ab. Der Charakter des Wohngeldes als eigenständige, auf Dauer angelegte Sozialleistung ist durch die Einbeziehung in das
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (I) - hervorgehoben worden (§§
7,
26 sowie Art. II §
1 Nr. 14
SGB I; dazu Driehaus, Einführung in das Wohngeldrecht der alten und neuen Bundesländer, 1. Aufl., Rn. 3). Daran ändert nichts,
daß das Wohngeld sich darüber hinaus als zusätzliches Förderungsinstrument für den sozialen Wohnungsbau darstellt, da es bei
den öffentlich geförderten Wohnungen die subventionierte Miete erforderlichenfalls nach den persönlichen Verhältnissen des
Mieters noch weiter senkt, und auf diese Weise die Objektförderung ergänzt (Schubart/Kohlenbach a.a.O.; vgl. auch Schwerz,
Wohngeldgesetz, in: Das Deutsche Bundesrecht, Stand 1996, Einführung u. Erl. zu § 1). Das Wohngeld mindert nicht den für den Wohnraum zu erbringenden Aufwand (vgl. BVerwGE 75, 168 (171)), sondern ist eine staatliche Geldleistung, die der Einzelne wegen seiner wirtschaftlichen Lage zur Sicherung angemessenen
und familiengerechten Wohnens erhält.
2. Die Angriffe der Klägerin gegen die Ermittlung des Lebensunterhalts nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG anhand der geltenden Regelsätze nach § 22 BSHG rechtfertigen ebenfalls die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin trägt vor, ein Ausländer könne in der Bundesrepublik
Deutschland mit unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegenden Mitteln leben; dies sei für die Asylbewerber sogar vorgeschrieben.
Es steht außer Frage, daß ein Familiennachzug nicht in Betracht kommt, wenn nicht zumindest der notwendige Lebensunterhalt
gemäß § 12 BSHG gesichert ist, der, wenn keine Besonderheit des Einzelfalls vorliegt, durch die nach § 22 BSHG festgesetzten Regelsätze konkretisiert wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der § 46 Nr. 6, § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 AuslG zu entnehmenden Wertung, daß dem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet entgegensteht, wenn er für sich und Personen,
denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß. Auf Zwecksetzung und Regelungsgehalt
des Asylbewerberleistungsgesetzes ist daneben nicht einzugehen. Hier nicht zu entscheiden ist die auch vom Oberverwaltungsgericht
offengelassene Frage, ob die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht mehr als nur die Befriedigung der zum notwendigen Lebensunterhalt gehörenden Bedürfnisse verlangt.
Soweit sich die Klägerin gegen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelsätze sinngemäß mit der Begründung wendet,
sie seien für Jugendliche überzogen, zudem sei die Möglichkeit unberücksichtigt geblieben, daß die Mutter der Klägerin ihre
Beschäftigung ausweiten könne, läßt der Vortrag eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die in verallgemeinerungsfähiger Weise
beantwortet werden könnte, nicht erkennen (§
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO).