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BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09
Sicherung des Lebensunterhalts i.R.d. Ehegattennachzugs durch Möglichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs allein durch den nachziehenden Ehegatten; Leistungsbezug nach dem SGB II als Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anrechnung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers
1. Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
3. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
Fundstellen: BVerwGE 138, 135, FamRZ 2011, 561, VwZ 2011, 825, ZAR 2011, 229
Normenkette:
AufenthG § 2 Abs. 3
,
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
AufenthG § 30
,
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 6
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1, 2
,
SGB II § 30
,
RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
,
RL 2003/86/EG Art. 16 Abs. 1 Buchst. a
Vorinstanzen: VG Berlin 05.11.2008 VG 11 A 159.08 , OVG Berlin-Brandenburg 27.08.2009 OVG 11 B 1.09
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2009 geändert.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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