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BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 3 C 2.09
Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs bei Missachtung des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung; Auferlegung einer Verkehrsleistung durch den Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs aufgrund mangelnder Ermöglichung einer ausreichenden Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen; Befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung zur Absicherung der Prognosegrundlage; Anwendung von Ausnahmen auch auf im Fernverkehr Gelegenheitsfahrten durchführende Unternehmen
1. Eine Genehmigung nach § 13a PBefG ist rechtswidrig, wenn sie den Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG missachtet.
2. Der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs darf eine Verkehrsleistung nur dann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen oder vereinbaren, wenn er aufgrund einer fehlerfreien Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist. Zur Absicherung der Prognosegrundlage ist es regelmäßig geboten, im Zusammenwirken mit der Genehmigungsbehörde vorab die befristete Möglichkeit zur Beantragung einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung vorzuschalten.
3. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hindert nicht, die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG auch auf Unternehmen anzuwenden, die neben dem mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundenen öffentlichen Personennahverkehr auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durchführen.
Normenkette:
PBefG § 8 Abs. 4 S. 1, 3
,
PBefG § 13
,
PBefG § 13a
,
PBefG § 45a
,
VO 1191/69/EWG Art. 1
,
VO 1191/69/EWG Art. 2
, ,
Vorinstanzen: VGH Hessen 18.11.2008 VGH 2 UE 1476/07 , VG Gießen 12.06.2007 VG 6 E 50/06
Tenor
Die Revision des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1, die diese jeweils selbst tragen.

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