BVerwG, Urteil vom 12.04.1989 - 5 B 176.88
Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende in besonderen Härtefällen (§ 26 Satz 2):
Ermessen des Sozialhilfeträgers auch für die Form der zu gewährenden Hilfe unabhängig von den in § 15 b
BSHG genannten Voraussetzungen;
Fundstellen: DRsp V(545)110a, NVwZ-RR 1990, 39
Normenkette: BSHG § 15 a, § 15 b, § 26 S.2, § 27 Abs.2 S.2, § 30 Abs.3
»... Das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen [erstreckte] sich auch auf die Form der nach dieser Vorschrift in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt,
und zwar unabhängig von den in § 15 b
BSHG bestimmten Voraussetzungen (s. a. OVG Bremen, FEVS 37, 56). Das .. überzeugt besonders deshalb, weil die im Ermessen des
Trägers der Sozialhilfe stehende Hilfegewährung nach § 26 Satz 2 BSHG der Sache nach eine (Fortsetzung der) Ausbildungsförderung und nicht eine »normale« Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Auch von
daher könnte der .. (vereinzelt) vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, daß mit Rücksicht auf die in einzelnen Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes getroffene Darlehensregelung (so in §§ 15 a, 15 b, 27 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 3 und 89) in anderen Fällen eine darlehensweise Hilfegewährung unzulässig sei (so Giese, in: Gottschick-Giese, BSHG, 9. Aufl. [1985], § 8 Rdnr. 5. 1; Luber, Tuberkulosehilfe, Loseblatt-Slg., Stand: 1. 4. 1988, Bd. I, BSHG, § 8 Erl. 2 c). ...«