BVerwG, Urteil vom 12.01.1984 - 5 C 107.83
»Wird einem Minderjährigen, der bei keinem der (nicht zusammenlebenden) Elternteil lebt, Hilfe zur Erziehung gewährt, so kann
der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe nicht dadurch wiederhergestellt werden, daß der Elternteil (mittels Leistungsbescheides)
zum Kostenbeitrag herangezogen wird. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe kann jedoch durch Überleitung (und Durchsetzung)
des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen wiederhergestellt werden (Bestätigung von BVerwGE 38, 302).«
Fundstellen: BVerwGE 68, 299
Normenkette: BSHG § 79 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 85 Nr. 3 S. 1, § 91 Abs. 1
,
JWG §§ 81, 82
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Regensburg