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BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 5 C 10.87
e. Rechtscharakter des Halbsatzes 2 der Vorschrift (Nachrangigkeit der Förderung) als bloße Grundsatzbestimmung ohne eigenständigen, gegenüber den nachfolgenden Vorschriften förderungsbegrenzenden Regelungsgehalt.
f-g. Begriffe der »Ausbildungsbeihilfe« und der »gleichartigen Leistungen« im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
(g) erfassen nicht Geschäftsdarlehen privater Banken.
Fundstellen: BVerwGE 82, 323, DRsp V(545)111e-g, DÖV 1990, 115, FamRZ 1990, 566, NJW 1990, 1681, NVwZ 1990, 475
Normenkette:
BAföG § 1, § 11 Abs.2, § 21 Abs.3 S.1 Nr.2
(e) »Zu Unrecht spricht der VGH dem 2. Halbsatz des § 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-ÄnderungsG v. 13. 7. 1981(BGBl. I, S. 625) einen gegenüber den Vorschriften der nachfolgenden Abschnitte eigenständigen förderungsbegrenzenden Regelungsgehalt zu. § 1 BAföG enthält, wie vom Gesetzgeber bereits durch die Überschrift »Grundsatz« plakativ herausgestellt, keinen fertigen Rechtssatz, der auf unmittelbaren Vollzug durch die Förderungsverwaltung angelegt ist, sondern eine «Grundsatzbestimmung« .., in der .. die legislatorischen Leitvorstellungen offengelegt werden, nach denen das Gesetz gestaltet ist .. . Programmatische Grundsätze dieser Art bedürfen der legislatorischen Umsetzung und Konkretisierung .. . Die in § 1 BAföG niedergelegten Grundprinzipien gelten deshalb, wie dort im 1. Halbsatz für den Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung ausdrücklich ausgesprochen, nur »nach Maßgabe dieses Gesetzes«; der im 2. Halbsatz verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung ist davon nicht ausgenommen. ... [Vor allem] § 11 Abs. 2 BAföG realisiert die Subsidiarität der Ausbildungsförderung dadurch, daß er die bedarfsmindernde Anrechnung des Einkommens und des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern vorschreibt und den Auszubildenden damit auf die Inanspruchnahme dieser anderweitigen Mittel verweist. Diese förderungsrechtliche Subsidiarität durch bedarfsmindernde Berücksichtigung anderweitiger Mittel ist aber nach § 11 Abs. 2 BAföG ausdrücklich beschränkt auf eine Anrechnung »nach Maßgabe der folgenden Vorschriften«, bei der Einkommensanrechnung also auf eine Anrechnung nach Maßgabe der §§ 21 ff. BAföG. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die derart verwirklichte Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips nicht abschließend sein soll. Ein Rückgriff auf § 1 Halbsatz 2 BAföG zur Legitimation weiterer bedarfsmindernder Anrechnungen ist folglich ausgeschlossen. ...
(f-g) Geschäftsdarlehen privater Banken sind kein anrechenbares Einkommen i. S. des § 21 BAföG, so daß der Zufluß derartiger Mittel Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Förderungsamtes nicht rechtfertigt.
Der Senat sieht keinen Anlaß, über die vom VGH in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte These zu befinden, Darlehen seien unter keinen Umständen Einkommen i. S. des § 21 BAföG. Jedenfalls für die hier allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG trifft dies nicht zu. Danach gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge »Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen«; hierunter fallen auch Leistungen, die darlehensweise erbracht werden. ...
Das hier zu beurteilende Bankdarlehen erfüllt jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG; es ist weder Ausbildungsbeihilfe noch eine einer Ausbildungsbeihilfe gleichartige Leistung. ... Indem diese Regelung gleichartige Leistungen aus öffentl. Mitteln wie Ausbildungsbeihilfen behandelt, macht sie deutlich, daß nach Auffassung des Gesetzgebers Ausbildungsbeihilfen immer aus öffentl. Mitteln stammen, mithin staatliche Individualhilfen darstellen.
Das von der Bank gewährte Darlehen ist auch keine gleichartige Leistung i. S. des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Unter diesen Begriff können zwar, wie sich im Gegenschluß aus § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ergibt (vgl. auch BT-Drucks. VI/1975 S. 32), auch Förderungsleistungen von privater Hand fallen. Gleichartig mit einer staatlichen Ausbildungsbeihilfe aber sind derartige private Leistungen nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität hinaus auch gleicher Art wie die staatliche Ausbildungsbeihilfe sind. Dies schließt neben der allgemeinen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung ebenso ein wie eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung der Leistung .. . An der so verstandenen gleichen Art ermangelt es Geschäftsdarlehen privater Banken. Sie sind geprägt von einer eigennützigen, erwerbs- und wettbewerbsorientierten Zielrichtung. Ihre Vergabe ist kein Akt gemeinnütziger »Beihilfe«, sondern ein erwerbswirtschaftliches Bankgeschäft. ...«.