Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bereits
erfüllt sind, soweit der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt worden ist.
Die am 9. Juni 1986 nichtehelich geborene Klägerin erhielt von der beigeladenen Stadt nach dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt. Von dem beklagten Landkreis wurde ihr ein Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
bewilligt, der zum Teil an die Beigeladene ausgezahlt wurde.
In der Zeit vom 16. Dezember 1986 bis 16. Juli 1987 war die Klägerin stationär in Krankenhäusern untergebracht. Mit Rücksicht
darauf stellte der Beklagte die Unterhaltsvorschußleistungen zunächst ein. Mit Bescheid vom 14. August 1987 bewilligte er
dann aber diese Leistungen rückwirkend ab 16. Dezember 1986, berechnete die rückständigen Leistungen auf insgesamt 1421 DM
und ordnete an, daß die Beigeladene hiervon einen Teilbetrag dafür erhalte, daß sie der Klägerin - unbeschadet der Einstellung
der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt während des Krankenhausaufenthalts - in der Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. August
1987 einmalige Sozialhilfeleistungen für Bekleidung, einen Kinderwagen, einen Kindersitz, für Heizung und für Wochenendbesuche
bei ihrer Mutter erbracht habe.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin mit dem Begehren, den Beklagten zur Zahlung von 841,27 DM nebst
Zinsen zu verurteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin im
wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. August 1987 nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entstandene Anspruch der Klägerin
sei in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 1
SGB X durch Erfüllung untergegangen. Ein Erstattungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sei allerdings vorliegend nicht gegeben;
er folge insbesondere nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Beigeladene habe zwar der Klägerin mit der Hilfe zum Lebensunterhalt eine dem Unterhaltsvorschuß gegenüber nachrangige
Leistung bewilligt. Die Unterhaltsvorschußleistungen wären, wenn sie in der für die Sozialhilfegewährung maßgeblichen Zeit
bereits zur Verfügung gestanden hätten, als Einkommen der Klägerin gemäß § 76 Abs. 1
BSHG anzurechnen gewesen. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheitere aber daran, daß der Beklagte nach dem hier einschlägigen Landesrecht nicht nur Träger der Unterhaltsvorschußleistung,
sondern auch Leistungsträger der Sozialhilfe sei. Wegen dieser Identität der Trägerschaft könne ein Erstattungsanspruch nicht
entstehen. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1
SGB X finde jedoch in derartigen Fällen entsprechende Anwendung, weil insoweit eine der Intention des Gesetzgebers widersprechende
und damit planwidrige Regelungslücke vorliege.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletzte die §§ 102 ff. SGB X und § 48 Abs. 2
VwVfG. Es konstruiere aus einem identischen Leistungsträger zwei Rechtspersonen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Klägerin gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf die begehrten (weiteren) Unterhaltsvorschußleistungen hat. Die Ansicht der Vorinstanz, der von der Klägerin
verfolgte Anspruch sei im Sinne von § 107 Abs. 1
SGB X "als erfüllt" anzusehen, verletzt Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Nach § 107 Abs. 1
SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich (endgültig) zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt,
wenn (und soweit) ein anderer Leistungsträger bereits Sozialleistungen an den Berechtigten erbracht hat und deshalb ein Erstattungsanspruch
gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger besteht. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß
sich ein solcher Erstattungsanspruch hier nur aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen an den Berechtigten
erbracht hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte
vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 12 BSHG), die die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erhalten hat, und den von ihr begehrten Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung
des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz)
in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) - UVG - ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X besteht. Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wären diese Leistungen bei der
Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1, § 76 Abs. 1
BSHG als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen (s. Begründung zum Entwurf eines UVG, BT-Drucks. 8/1952 S. 6 unter I. und auch schon BVerwGE 89, 192 [198]). Dem hätte § 77 Abs. 1
BSHG, nach dem Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden,
nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, nicht entgegengestanden.
Der Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz besteht, ungeachtet des gesetzgeberischen Ziels, mit diesen Leistungen
eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils herbeizuführen (vgl. BVerwGE 89, 192 [197]), ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12
BSHG darin, den Unterhalt des betroffenen Kindes zu sichern. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift des Unterhaltsvorschußgesetzes
("Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter ..."), die, worauf das Berufungsgericht
zu Recht hinweist, Bestandteil des Gesetzes ist. Daß neben dem anspruchsberechtigten Kind eine weitere Person, nämlich der
alleinerziehende Elternteil, begünstigt werden soll, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn entscheidend ist allein, daß
für den Leistungsempfänger, hier also die Klägerin, Zweckidentität besteht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine solche Zweckidentität auch insoweit angenommen, als der Klägerin im streitbefangenen
Zeitraum Sozialhilfeleistungen als einmalige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1
BSHG erbracht worden sind. Denn auch diese Leistungen waren dazu bestimmt, den nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu sichernden
Bedarf zu decken. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG wird die Unterhaltsleistung und damit zufolge des § 1 Abs. 1
UVG auch der Unterhaltsvorschuß monatlich in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder nach § 1 Nr. 1 der aufgrund von § 1615 f Abs. 2 und § 1615 g Abs. 4
BGB erlassenen Regelunterhaltsverordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß das bedürftige Kind als Regelunterhalt
(s. § 1615 f Abs. 1 Satz 1
BGB) das zur Deckung seines Mindestunterhaltsbedarfs erhält, was ein zahlungspflichtiger Elternteil typischerweise schuldet (vgl.
BT-Drucks. a.a.O.). Das ist nach § 1615 f Abs. 1 Satz 2
BGB der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche
Betrag (vermindert um die nach § 1615 g
BGB anzurechnenden Beträge). Der Regelunterhalt in diesem Sinne dient der Befriedigung von Grundbedürfnissen und deckt den vorhersehbaren
und regelmäßig anfallenden Lebensbedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung u. ä. (vgl. Eichenhofer in Staudinger, Kommentar
zum
BGB, 4. Buch, 12. Aufl. 1992, § 1615 f RdNr. 24). Nicht mitumfaßt sind Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs im Sinne der §§
1615 a, 1615 h §
1613 Abs.
2 Satz 1
BGB als eines unregelmäßigen, also nicht vorhersehbaren, und außergewöhnlich hohen Bedarfs (vgl. dazu auch Diederichsen in Palandt,
BGB, 52. Aufl. 1993, §
1613 RdNr. 10 - 12; Köhler in Münchener Kommentar zum
BGB, Bd. 5, 2. Aufl. 1987, §
1613 RdNr. 8). Die der Klägerin als einmalige Beihilfen gewährten Sozialhilfeleistungen für die Wochenendbesuche bei ihrer Mutter
(Tagessätze) sowie für Kleidung und Gebrauchsgegenstände (Kinderwagen, Kindersitz) waren ebenso wie die außerdem geleisteten
Heizungsbeihilfen nicht auf die Befriedigung eines derartigen Sonderbedarfs gerichtet. Sie betrafen vielmehr einen vorhersehbaren,
für ein Kind im damaligen Alter der Klägerin typischen Bedarf und damit den Regelbedarf im Sinne von § 1615 f Abs. 1 Satz 2
BGB.
Sind mit Rücksicht darauf die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hier insoweit gegeben, als das Zusammentreffen einer nachrangig und einer vorrangig zu erfüllenden Sozialleistungspflicht
bejaht werden kann, so mag allerdings zweifelhaft sein, ob auch ein Erstattungsverhältnis zwischen nach- und vorrangig verpflichtetem
Leistungsträger im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift besteht. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts geht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X davon aus, daß an dem Erstattungsverhältnis zwei verschiedene (rechtlich unterscheidbare, also nicht identische) Leistungsträger
beteiligt sind; die Vorschrift greife nicht ein, wenn wie hier die Trägerschaft für verschiedene Sozialleistungen (Sozialhilfe
und Unterhaltsvorschuß) bei e i n e m Leistungsträger, nämlich dem Beklagten, liege. Die Vorinstanz hat hierzu im einzelnen
dargelegt, daß der Beklagte nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV NW S. 482)
der für die Klägerin zuständige Träger der Leistungen nach diesem Gesetz war. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt,
daß der Beklagte auch der für die Klägerin zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe war und diese Zuständigkeit nicht auf
die Beigeladene übergegangen ist, die der Beklagte aufgrund der Regelung in § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. Juni 1962 (GV NW S. 344) durch
Satzung zur Durchführung der ihm als örtlichem Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben herangezogen hat. Diese Ausführungen
sind, soweit sie die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht betreffen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden und im übrigen,
hinsichtlich des - im Einklang mit Bundesrecht ergangenen - nicht revisiblen Landesrechts, für das Revisionsgericht nach §
173
VwGO in Verbindung mit §
562
ZPO bindend.
Ob - wie das Berufungsgericht meint - angesichts dieser Rechtslage § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die beiden hier in Rede stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung finden kann, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und
der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben (Funktionen) mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht
der Senat nicht zu entscheiden. Würde nämlich das in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, daß an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbständige Leistungsträger beteiligt
sind, könnte § 107 Abs. 1
SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden. Er müßte in diesem Fall aber - insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten - im Wege
der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Das ergibt sich aus Sinn
und Zweck dieser Vorschrift.
Die in § 107 Abs. 1
SGB X normierte Erfüllungsfiktion hat zur Folge, daß demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger
erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese
Weise wird vermieden, daß der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muß: an den erstattungsberechtigten Träger und
an den Leistungsempfänger. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, daß der Leistungsberechtigte
keine Doppelleistungen erhält (vgl. auch Begründung zum Entwurf eines SGB X, BT-Drucks. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1
SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und
im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (vgl. auch BVerwGE
87, 31 [35]), die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen
der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen
Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1
SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Sozialhilfeleistungen einerseits und
von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für die Gewährung von Vertrauensschutz, wie ihn die Klägerin mit ihrem Hinweis auf
§ 48 Abs. 2
VwVfG beansprucht. Diese Vorschrift findet im Fall der Klägerin keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG und §
37
SGB I in Verbindung mit Art. II §
1 Nr. 15 und 18 SGB - Allgemeiner Teil -). Aber auch auf § 45 Abs. 2
SGB X kann sich die Klägerin nicht berufen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 107 Abs. 1
SGB X ergibt, kommt eine Rückforderung der der Klägerin zugeflossenen Sozialhilfeleistungen rechtlich nicht in Betracht. Sie steht
auch tatsächlich nicht zur Debatte. Es geht hier allein darum, ob die Klägerin darüber hinaus - neben den ihr verbleibenden
Sozialhilfeleistungen - auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz verlangen kann. Ein solches Verlangen findet in
Vertrauensschutzerwägungen keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO. In Satz 1 des §
188
VwGO, an den dessen Satz 2 inhaltlich anschließt, sind zwar Streitsachen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht ausdrücklich
aufgeführt. Mit Rücksicht darauf hat der Senat in Verfahren, in denen über Ansprüche nach diesem Gesetz zu entscheiden war,
§
188 Satz 2
VwGO bisher nicht angewendet (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Januar 1989 - BVerwG 5 B 197.88 -). Dabei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß die im Unterhaltsvorschußgesetz vorgesehenen Sozialleistungen zugunsten
der nach § 1 Abs. 1
UVG anspruchsberechtigten Kinder u.a. deshalb eingeführt worden sind, weil diese in dem zur Leistung berechtigenden Alter (s.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UVG) "besonders betreuungsbedürftig sind" (BT-Drucks. 8/1952 S. 6 unter I.). Dieser Regelungszusammenhang wie der auch für Anspruchsberechtigte
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zutreffende Gesichtspunkt, Gerichtskostenfreiheit nach §
188 Satz 2
VwGO im Hinblick darauf zu gewähren, daß mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des §
188 Satz 1
VwGO häufiger vorkommen (vgl. BVerwGE 47, 233 [238]), rechtfertigen es, die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehenden Leistungen wie die jetzt im Achten Buch
Sozialgesetzbuch geregelte Kinder- und Jugendhilfe zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des §
188 Satz 1
VwGO zu rechnen und Verfahren, die solche Leistungen zum Gegenstand haben, nach §
188 Satz 2
VwGO von Gerichtskosten freizustellen.