Gründe:
I. Die Klägerin bewohnte mit ihren 1983 und 1987 geborenen Kindern bis Juni 1989 eine 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung. Die
monatlichen Aufwendungen hierfür (390 DM Miete zuzüglich einer Heizkostenpauschale von 63 DM) übernahm der beklagte Sozialhilfeträger
im Rahmen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Anfang Juli 1989 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Mietvertrages
vom 8. Juni 1989 mit, daß sie zum 1. Juli 1989 in eine 72 qm große Drei-Zimmer-Wohnung umgezogen sei, die monatlich 500 DM
Miete koste zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 170 DM, darunter 100 DM für Heizung.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 26. Juli 1989 der Klägerin und ihren Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat
August 1989 unter Zugrundelegung einer Miete in Höhe von 390 DM nebst 100 DM Heizkostenpauschale und begründete dies mit Schreiben
vom 1. September 1989 damit, dem Umzugswunsch könne nach § 3 Abs. 2
BSHG nicht zugestimmt werden, weil er mit nicht gerechtfertigten Mehrkosten verbunden sei. Im Widerspruchsverfahren machte die
Klägerin geltend, die bisher bewohnte Wohnung sei feucht und kalt und die Fenster seien undicht gewesen, was zu häufigen Erkrankungen
ihrer Kinder und zu hohen Heizkosten geführt habe. Zudem habe sie unter unzumutbarem Druck ihrer Mitmieter gestanden, die
sie zum Umzug hätten nötigen wollen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Februar 1990 zurück: Gegen Mängel
der Wohnung wie gegen Belästigungen seitens der Nachbarn hätte sie sich mit anderen Mitteln - notfalls mit Hilfe des Gerichts
- wehren können. Eine Notlage, die die Übernahme der höheren Kosten rechtfertigen könne, liege nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit die Klägerin ihre Klage für den Monat Juli 1989 zurückgenommen hat, das Verfahren eingestellt
und im übrigen den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1989
bis zum 28. Februar 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes abzüglich bereits gewährter
Leistungen zu bewilligen und dabei anteilige Mietkosten ausgehend von monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 570 DM zugrunde
zu legen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Unter Zugrundelegung der sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien sei die Höhe der Miete für die neue Wohnung nicht
zu beanstanden. Zwar habe eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für einen Umzug nicht vorgelegen. Hierauf aber komme es
nicht an. Der Sozialhilfeträger habe vielmehr die Kosten der neuen Wohnung in voller tatsächlicher Höhe zu tragen, wenn sie
noch im Rahmen des sozialhilferechtlich Angemessenen lägen. Das folge aus der Systematik des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO, der eine
abschließende Regelung enthalte, die nur auf die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, nicht aber das Gewicht
der Umzugsgründe abstelle. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß die private Lebensführung der Hilfesuchenden eingeschränkt
würde, ohne daß dies durch übergeordnete öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
BSHG sowie des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die gemäß §
134 Abs.
1
VwGO zulässigerweise unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten ist begründet. Die das Urteil des
Verwaltungsgerichts tragenden rechtlichen Erwägungen sind mit Bundesrecht nicht vereinbar (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO). Die auf der Grundlage der noch darzustellenden rechtlichen Beurteilungskriterien zu treffende abschließende Entscheidung
erfordert noch tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§
137 Abs.
2
VwGO), so daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO).
Die Unterkunft gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Zur Deckung ihrer Kosten sind dem (den) Hilfebedürftigen regelmäßig laufende Leistungen zu gewähren (vgl. § 21 Abs. 1
BSHG), und zwar außerhalb der Regelsätze (§ 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22
BSHG - Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) - vom 20. Juli 1962 [BGBl I S. 515], geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1971 [BGBl I S. 451]). Zu Recht
ist dabei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO, der die Gewährung laufender Leistungen
für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anordnet, nur die Übernahme der der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Unterkunftskosten im Blick hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [89 f.]; 75, 168 [170]; 92, 1 [3]) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92,
1 [3]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2
BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [89]; 75, 168 [170]).
Unter diesem Aspekt ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Bedarf des (der) Hilfebedürftigen zu bestimmen.
Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes
und die örtlichen Verhältnisse an (§ 3 Abs. 1
BSHG). Geht es um den Bedarf von mehreren Personen (Bedarfsgemeinschaft), so kommt es auch auf deren Zahl und Alter an (vgl. BVerwGE
72, 88 [90]; 75, 168 [170]). Klagt nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, so kann es in eigenem Namen nur den auf sie entfallenden Anteil des
Unterkunftsbedarfs geltend machen (vgl. BVerwGE 92, 1 [2]). Dem hat die Klägerin durch die Fassung ihres Klageantrags Rechnung getragen.
Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang hat, ist
von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen (vgl. BVerwGE 75, 168 [171]). Diesen Ansatz zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der Wohnfläche unter Rückgriff auf die
Verwaltungsvorschriften seines Bundeslandes zu §
5 Abs.
2 des
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (
Wohnungsbindungsgesetz -
WoBindG) über die Angemessenheit von Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau, die für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern
drei Wohnräume oder 75 qm Wohnfläche für (noch) angemessen halten (vgl. Nr. 5.21 VV-
WoBindG 1980 [MBl NW S. 1870], inhaltsgleich insoweit VV-
WoBindG 1990 [MBl NW 1989 S. 1714]), geprüft und bejaht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits entschieden hat,
daß die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden kann (vgl. BVerwGE 92, 1 [3]), und hierbei die Verwaltungsvorschriften der Länder zu §
5 Abs.
2
WoBindG im Blick gehabt hat (vgl. Beschluß vom 2. August 1994 - BVerwG 5 PKH 32.94 - [Beschlußabdruck S. 2]; zur Zulässigkeit der hierin liegenden Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - BVerwG
5 C 28.89 - [Buchholz 436.0 § 88
BSHG Nr. 28 S. 30 f. = NJW 1993, 1024/1025]).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im übrigen ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt,
nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern
auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen
(vgl. Beschluß vom 2. August 1994 [aaO. S. 2 f.] unter Hinweis auf BVerwGE 87, 278 [282 f.]). Dabei bedingen die Besonderheiten des Wohnungsmarktes und die Unschärfe des ihn beherrschenden Preisbildungsmechanismus
(vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung betreffend die Ermöglichung einer vermehrten Aufstellung von Mietspiegeln durch die
Gemeinden, BTDrucks 7/5160, S. 4 f.) sowie der einzelnen Preisbildungsfaktoren Mietpreise, die sich in gewissen Spannbreiten
bewegen, so daß das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen sich insoweit zunächst nur als gleichsam abstrakte Spannbreite
bestimmen läßt. Das Verwaltungsgericht hat sich, ohne daß dies zu beanstanden wäre, an den Werten des örtlichen Mietspiegels
für der Wohnung der Klägerin vergleichbar ausgestattete Wohnungen in vergleichbarer Größe ausgerichtet und - für das Bundesverwaltungsgericht
gemäß §
137 Abs.
2 und §
134 Abs.
4
VwGO bindend - festgestellt, der von der Klägerin vereinbarte Quadratmeterpreis von 6,94 DM liege "im (unteren) Durchschnittsbereich"
der maßgeblichen Mietpreisspanne, und zwar auch dann noch, wenn davon ausgegangen werde, daß die guten Wohnlagen in den einzelnen
Gruppen als sozialhilferechtlich unangemessen auszuscheiden seien. Auch der Beklagte räumt ein, daß ein Quadratmeterpreis
von 6,94 DM noch im Rahmen der in seinem Zuständigkeitsbereich anzutreffenden Spannbreite sozialhilferechtlich angemessenen
Wohnraums liegt.
Dem Verwaltungsgericht ist aus bundesrechtlicher Sicht auch darin zu folgen, daß es, wenn ein Hilfeempfänger während des Bezugs
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus einer - nach Maßgabe des Vorstehenden - angemessenen Unterkunft in eine andere Wohnung
umzieht, deren Kosten gegenüber denen der früheren Unterkunft zwar höher, aber in dem genannten Sinne ebenfalls noch sozialhilferechtlich
angemessen sind, für die Frage, ob die Kosten der neuen Wohnung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, nicht darauf ankommt,
ob für den Umzug eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit vorlag. Dieses Ergebnis folgt indessen - entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts - nicht aus der "Systematik des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO", sondern aus der gesetzlichen Verbürgung eines
Wunschrechts des Sozialhilfeempfängers. Findet der Hilfebedürftige im Zuständigkeitsbereich seines Sozialhilfeträgers mehrere
Wohnungen, die im Rahmen der gleichsam abstrakten Spannbreite des sozialhilferechtlich Angemessenen liegen, betrifft die Auswahl
zwischen ihnen das "Wie" der Hilfe (vgl. BVerwGE 65, 52 [54]) und unterliegt dem Wunschrecht des Hilfeempfängers und seinen Begrenzungen nach § 3 Abs. 2
BSHG. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige bereits eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung innehatte und
nunmehr eine andere, abstrakt gesehen ebenfalls angemessene Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens wählen will. Denn laufende
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dienen der Deckung eines Bedarfs, der gleichsam jeden Tag neu entsteht und der deshalb
das Wunschrecht des Hilfebedürftigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch immer wieder neu aktualisiert. Gerade hierin drückt sich die Achtung des Sozialhilferechts vor der Würde des Menschen
und seinem Anspruch auf eigenbestimmte und eigenverantwortete private Lebensführung aus (vgl. Begründung zum Entwurf eines
Haushaltsbegleitgesetzes, BTDrucks 10/335, S. 103 unter B.a).
Bundesrecht verletzt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Hilfesuchende könne innerhalb der Spannbreite sozialhilferechtlich
angemessenen Wohnraums umziehen, ohne sich dadurch etwa verursachte Mehrkosten als sozialhilferechtlich unverhältnismäßig
vorhalten lassen zu müssen. Das Gesetz gewährt das Wunschrecht mit Rücksicht darauf, daß seine finanziellen Auswirkungen mit
Mitteln der Allgemeinheit getragen werden müssen, nicht schrankenlos, sondern nur unter dem Vorbehalt nicht unverhältnismäßiger
Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird diese Regelung nicht durch die von ihm zu Unrecht für abschließend
gehaltene Vorschrift des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO verdrängt. Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es, den Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der privaten Lebensführung des Hilfebedürftigen
dienenden Wunschrecht zum Tragen zu bringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung verbundenen Kosten die aus
der Begrenzung der Sozialhilfe auf das Notwendige erforderlichen Schranken zu geben (vgl. BTDrucks 10/335 aaO.). Warum der
Gesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gerade bei den ohnehin teueren Unterkunftsaufwendungen nicht zumindest im Falle unverhältnismäßig
hoher Mehrkosten zur Geltung gelangen soll, ist auch unter Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfeempfängers nicht ersichtlich.
Denn weder ermächtigt § 22 Abs. 2
BSHG den Verordnungsgeber, von § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG abzuweichen, noch enthält § 3 Abs. 1 RegelsatzVO eine derartige Abweichung. Er setzt vielmehr eine Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten als Teil des
notwendigen Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes einschließlich des § 3 Abs. 2 voraus und
regelt lediglich für den Fall, daß diese Prüfung positiv ausfällt, die Übernahme der Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe und
nicht in pauschalierter oder typisierter Form nach Art des Regelsatzes (vgl. hierzu BVerwGE 94, 326 [330 ff.]). Sind dem Hilfebedürftigen mehrere sozialhilferechtlich abstrakt angemessene Unterkünfte zugänglich und unterscheiden
sie sich hinsichtlich der für sie erforderlichen Aufwendungen, braucht deshalb der Träger der Sozialhilfe dem Wunsch des Hilfebedürftigen
auf Übernahme der Kosten für eine bestimmte Unterkunft nicht zu entsprechen, wenn die Erfüllung dieses Wunsches mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre. Er kann ihn vielmehr auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren Alternative verweisen. Als solche
kommt auch die bisherige Unterkunft des Hilfebedürftigen in Betracht, dies allerdings nur dann, wenn sie ihm im Bedarfszeitraum
noch zugänglich ist.
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher tatsächliche Feststellungen dazu nicht
getroffen, ob die Klägerin für sich und ihre Kinder in W. im hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum eine andere (zumutbare)
Unterkunft hätte erhalten können, für die eine deutlich geringere Monatsmiete als 570 DM zu zahlen gewesen wäre (vgl. bereits
BVerwGE 75, 168 [171]), und zwar in einem solchen Umfang, daß die mit diesem Betrag verbundenen Mehrkosten als unverhältnismäßig erscheinen
müßten. Unverhältnismäßig sind die durch Kostenvergleich festzustellenden Mehrkosten (vgl. BVerwGE 65, 52 [55 f.]; 75, 343 [348]) dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zu dem Gewicht der vom Hilfebedürftigen
angeführten Gründe für die Wohnung seiner Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht. Die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit
wunschbedingter Mehrkosten erschöpft sich also nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich; der Mehrkostenvorbehalt
in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verlangt vielmehr auch eine wertende Betrachtungsweise. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht bisher tatsächliche Feststellungen
nicht getroffen. Seine Feststellungen und Würdigungen beziehen sich vielmehr - ohne daß es darauf nach der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts angekommen wäre - auf das Gewicht der Gründe für die Aufgabe der bisherigen Wohnung im Sinne einer
sozialhilferechtlich anzuerkennenden Zwangslage. Diese möglicherweise für die Übernahme auch unangemessen hoher Unterkunftsaufwendungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO erforderliche Prüfung (vgl. insoweit BVerwGE 92, 1 [3 f.]) ist mit der Verhältnismäßigkeitskontrolle der Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht identisch. Denn im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG reichen auch Umzugsgründe von geringerem Gewicht aus, um durch sie verursachte Mehrkosten als verhältnismäßig erscheinen
zu lassen. Der Einwand, dem Hilfeempfänger sei der bei Annahme von unverhältnismäßigen Mehrkosten notwendige neuerliche Umzug
nicht zuzumuten, spielt als solcher im Rahmen der gebotenen Abwägung allerdings keine ausschlaggebende Rolle. Denn der Hilfeempfänger
handelt, wenn er wie die Klägerin ohne Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger seine bisherige Wohnung aufgibt und eine neue
Wohnung mietet, auf eigenes Risiko und muß deshalb damit rechnen, daß ihm je nach dem Gewicht der Gründe für seinen Umzug
und je nach der Lage des Wohnungsmarktes im Bedarfszeitraum entgegengehalten wird, er hätte sich für eine preiswertere als
die jetzige Wohnung entscheiden können.
Die bisher nicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht aus Rechtsgründen entbehrlich. Denn dafür, daß der Beklagte
in Verengung des ihm durch § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG eingeräumten Ermessensspielraums ausnahmsweise verpflichtet sein könnte, auch unverhältnismäßig teuere Mietkosten in dem
hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 28. Februar 1990 zu übernehmen, hat weder die Klägerin Anhaltspunkte
vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Das nötigt zur Zurückverweisung.