BVerwG, Urteil vom 06.03.1986 - 5 C 121.83
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Behinderte auf die Ausgleichsabgabe nur dann, wenn die Rechnung im Veranlagungszeitraum
der Ausgleichsabgabe bezahlt worden ist.
Fundstellen: BVerwGE 74, 95
, DRsp V(545)96a, DÖV 1986, 877
Normenkette: SchwbG § 53 S.2
»... Nach § 53
SchwbG können ArbGeber, die an Werkstätten für Behinderte Aufträge erteilen, 30 v. H. des Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechnen. [Es kommen jedoch] nur solche Aufträge für eine Verrechnung in Betracht, die in dem Kalenderjahr
bezahlt worden sind, für das die Ausgleichsabgabe zu leisten ist. ...
Die geforderte Zeitgleichheit zwischen dem Jahr, für das die Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, und der Abwicklung des verrechnungsfähigen
Auftrags läßt sich allerdings aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend herleiten. ... Auch die Entstehungsgeschichte
der Vorschrift bietet keinen Hinweis für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage. ... Es wird dementsprechend in
der Kommentarliteratur .. teilweise die Auffassung vertreten, es finde im Gesetz keine Stütze, daß die Anrechnungsmöglichkeit
auf solche Aufträge beschränkt sei, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Ausgleichsabgabe abgewickelt worden seien [folgen
Nachw.]. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die entsprechende Einschränkung ergibt sich hinreichend deutlich aus dem inneren
Zusammenhang, in dem die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Behinderten, die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe
und die in § 53 SchwBG geregelte Verrechnungsmöglichkeit stehen. ... Diese Verrechnungsmöglichkeit erscheint im Grunde als
eine zweite (mittelbare) Zahlungsmodalität für die Ausgleichsabgabe .. . Dies legt es nahe, daß für die Verrechnung nur solche
Aufträge herangezogen werden dürfen, die in dem Jahr abgewickelt worden sind, für das die Ausgleichsabgabe geschuldet wird.
Die Abwicklung, die nach § 53 Satz 2 SchwbG der Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle nachzuweisen hat, bedeutet schon vom Wortbegriff her, daß Leistung und
Gegenleistung ausgetauscht sein müssen, vor allem also der Rechnungsbetrag bezahlt ist. Die Möglichkeit, einen Auftrag zu
verrechnen, hängt demnach davon ab, daß der Auftrag in dem Jahr bezahlt worden ist, für das der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2
SchwbG die Ausgleichsabgabe zu leisten hat. ...«