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BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133.81
a-b. Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten als eigenständiger, von der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der geltendgemachten Sozialleistung nicht abhängender Versagungsgrund
(b) mit entsprechender Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Fundstellen: BVerwGE 71, 8 , DRsp V(545)91a-b, DVBl 1985, 1068 , NVwZ 1985, 490
Normenkette:
BSHG § 115 Nr.3
,
SGB I § 66
(a) »... § 66 SGB I gewährt dem Leistungsträger nicht nur ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht mit der Folge, daß ein auf diese Vorschrift gestützter Versagungsbescheid als bloßer Zwischenbescheid automatisch gegenstandslos ist, wenn der Versagungsbescheid angefochten und die Mitwirkung während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nachgeholt wird. ... In § 66 SGB I ist [vielmehr] ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Darauf kommt es im Gegensatz zu der bis zum Inkrafttreten des SGB I nach den von der Rechtspr. zu § 115 BSHG entwickelten Grundsätzen zur Möglichkeit einer Versagung von Leistungen bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. BVerwGE 21, 208 und Urteil Buchholz 436.0 § 115 BSHG Nr. 3) nicht mehr an.
(b) Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlaß erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich. Die nachgeholte Mitwirkung gewinnt erst für die Entscheidung über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung an insoweit Bedeutung, als sie dem Nachweis der Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs zu dienen geeignet ist. ...
Im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid kann grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden. ...«