BVerwG, Urteil vom 15.05.1986 - 5 C 138.83
»Zögert der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel hinaus, so ist ein wichtiger Grund nicht bereits deshalb anzuerkennen,
weil der Auszubildende für die bisherige Ausbildung keine Förderung in Anspruch genommen und die förderungsrechtlichen Folgen
eines verspäteten Fachrichtungswechsels nicht gekannt hat.«
Fundstellen: DRsp V(545)98a, FamRZ 1986, 932