ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Heizkosten, Einsatz des Einkommens; Heizkosten als Bedarf für ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt, Einsatz des Einkommens; Einkommenseinsatz für Heizkostenbedarf bei ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
Gründe:
I. Der 1925 geborene Kläger ist infolge Beinamputation, Lungen-Tbc und eines Herzleidens erwerbsunfähig und als Beschädigter
nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt (§ 27 e BVG). Wegen seiner starken Gehbehinderung ist er einem Doppelbeinamputierten gleichgestellt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1984, beim Beklagten eingegangen am 2. Januar 1985, beantragte der Kläger einen Zuschuß zu
seinen Heizkosten, weil er wegen seiner Schädigung höhere Heizkosten habe und innerhalb der nächsten 10 Tage ungefähr 4.000
Liter Heizöl für etwa 3.200 DM kaufen müsse. Am 2. Januar 1985 kaufte der Kläger Heizöl für 2.838 DM. Der Beklagte lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 1985 ab, weil das anrechenbare Einkommen des Klägers nach Abzug aller in Betracht kommenden
Freibeträge dessen schädigungsbedingt erhöhten Heizkostenbedarf überschreite. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines Heizkostenzuschusses hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung
des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtsbescheid geändert, die ablehnenden Bescheide des Beklagten aufgehoben
und den Beklagten verpflichtet, über die Bewilligung eines Heizölkostenzuschusses für die Heizperiode 1984/85 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Ausgehend von den unter den Beteiligten nicht streitigen tatsächlichen Einkünften des Klägers sei sein einzusetzendes Einkommen
bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu
berechnen. Auch wenn das danach für den Heizkostenbedarf einzusetzende Einkommen von monatlich 2.205 DM ziemlich hoch sei,
erweise sich die Klage gleichwohl als begründet, weil der Beklagte bei der Bemessung des angemessenen Heizungsbedarfs einschließlich
des schädigungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers den Individualisierungsgrundsatz des § 27 a BVG nicht hinreichend beachtet habe. Der Beklagte habe nicht die Grundlagen für die Bemessung des Heizkostenbedarfs für einen
Zweipersonenhaushalt mit 720 DM und den angemessenen schädigungsbedingten Heizkostenmehrbedarf von 500 DM dargelegt. Mit Rücksicht
auf den auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Einschätzungsspielraum sei das Berufungsgericht nicht verpflichtet,
Spruchreife herzustellen. Der Beklagte sei vielmehr antragsgemäß zur erneuten Bescheidung des Klägers zu verpflichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die
Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Berufungsgericht habe das Einkommen des Klägers zu Unrecht nach dem Bundessozialhilfegesetz und nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz errechnet. Auch habe es verkannt, daß der Beklagte den Gegebenheiten des Einzelfalles durchaus ausreichendes Gewicht beigemessen
und bei seiner Ablehnung einen entschädigungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 1000 DM unterstellt habe. Schließlich sei es
fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht über den für die Kriegsopferfürsorge insgesamt maßgeblichen Individualisierungsgrundsatz
hinaus bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG noch eine zusätzliche Individualisierung berücksichtigen wolle.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht folgt der Auffassung der Revision, daß auch bei Anwendung des § 27 a BVG die Prüfung, welches Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist, nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über den
Einsatz von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge zu erfolgen habe.
II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Berufungsgericht die Berufung schon deshalb hätte zurückweisen müssen,
weil der Bedarf an Heizmaterial ohne Grund für eine Ausnahme von dem Erfordernis eines noch offenen Bedarfs bereits gedeckt
war, bevor eine Entscheidung des Beklagten über den Zuschußantrag erwartet werden konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.
Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - [Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11]). Dafür spricht, daß der Kläger das Heizöl an dem Tag gekauft hat, an dem sein Zuschußantrag beim Beklagten eingegangen
ist.
Zu Unrecht gelangte das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen behördlichen Entscheidungsspielraum zu dem Ergebnis, die
Sache sei nicht spruchreif und es sei nicht verpflichtet, Spruchreife herzustellen. Ausgehend von der gerichtlichen Nachprüfbarkeit
des notwendigen Bedarfs (vgl. BVerwGE 35, 178 [180]) wird sowohl in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO. [182]) als
auch in BVerwGE 69, 146 [161] für die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte deshalb
von seinem Standpunkt aus, daß der maßgebliche Heizkostenbedarf mit Rücksicht auf das Individualisierungsgebot nicht hinreichend
konkretisiert sei, Spruchreife zur Bedarfshöhe herstellen können und müssen. Aber auch unabhängig davon ist der Revision des
Beklagten stattzugeben.
Nach § 27 a BVG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) ist ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Beschädigten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht
aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann (Satz 1),
und gelten für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes unter
Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend (Satz 2).
Dabei beurteilt sich - wie die Revision und der Oberbundesanwalt gegen das Berufungsgericht zu Recht vertreten - der Einsatz
von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bereits vor dem Hinweis in § 27 a Satz 2 BVG auf die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 11 bis 26 BSHG) ist in § 27 a Satz 1 BVG die Abhängigkeit der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen ohne Bezug auf das Bundessozialhilfegesetz bestimmt. Die Systematik der Regelungen über die Kriegsopferfürsorge in §§ 25 ff. BVG, wonach § 25 b BVG Leistungen der Kriegsopferfürsorge [in § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVG die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§27 a)] nennt, § 25 a Abs. 1 und § 25 c Abs. 1 BVG die allgemeine Abhängigkeit der Leistungen der Kriegsopferfürsorge vom Einkommen und Vermögen festlegen und § 25 c Abs. 3, § 25 d und § 25 e BVG bestimmen, was und in welchem Umfang es als Einkommen, und § 25 f BVG, was und in welchem Umfang es als Vermögen einzusetzen ist, zeigt, daß die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über
den Einsatz des Einkommens und Vermögens grundsätzlich für alle Leistungen der Kriegsopferfürsorge gelten. Die beschränkten
Ausnahmen (z.B. § 25 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 25 e Abs. 3 BVG) bestätigen das. So werden nach § 25 e Abs. 3 BVG u.a. für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG die Absätze 1 (Einkommensgrenze) und 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen, nicht aber die übrigen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
über den Einkommens- und Vermögenseinsatz. Demgegenüber beruft sich das Berufungsgericht für seine Einkommensanrechnung nach
dem Bundessozialhilfegesetz zu Unrecht auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 52, 201; 52, 302; Urteil vom 18. August 1977 - BVerwG 5 C 61.76 - [Buchholz 436.7 § 27 a BVG Nr. 8] und Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 39.76 - [Buchholz 436.7 § 27 a BVG Nr. 10]) zur früheren, durch das 10. Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. August
1978 (BGBl. I S. 1217) überholten Rechtslage. Diese Neuregelung betraf nicht nur redaktionelle Änderungen, sondern auch strukturelle Leistungsverbesserungen.
Sie war - hier für die Einkommens- und Vermögensanrechnung bedeutsam - das Ergebnis einer rechtssystematischen Gesamtüberarbeitung
des Rechts der Kriegsopferfürsorge mit dem Ziel besserer Überschaubarkeit der Hilfeleistungen und Leistungsvoraussetzungen
sowie größerer Eigenständigkeit in rechtstechnischer Hinsicht gegenüber dem Recht der Sozialhilfe (vgl. BT-Drucks. 8/ 1735
S. 15).
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Einkünften des Klägers errechnet sich auf der
Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes nach den vom Beklagten berücksichtigten Freibeträgen nach § 25 c Abs. 3 BVG in Verbindung mit §§ 42, 43 KFürsV noch ein monatlich einsetzbares Einkommen von 1.944 DM. Daß der Beklagte nicht einen Teil der vom Kläger für die Hochzeit
seiner Tochter geltend gemachten Aufwendungen vom Einkommen abgezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn diese Ausgaben mögen
seine Rücklagen gemindert haben, sie haben aber sein aktuelles Einkommen nicht geschmälert. Ob ein weiterer Teil seines Einkommens
nach § 25 c Abs. 3 BVG aus Billigkeitsgründen anrechnungsfrei bleiben kann, mag dahinstehen. Angesichts der Ausgangslage seines gemäß § 25 c Abs. 3 BVG in Verbindung mit §§ 42, 43 KFürsV bereits geminderten Monatseinkommens von immer noch 1.944 DM bliebe auch bei einem weiteren Billigkeitsfreibetrag
noch ein ausreichendes Einkommen übrig, um den notwendigen Heizkostenbedarf zu decken.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der notwendige Heizkostenbedarf nicht der gesamte Heizkostenbedarf des Klägers
für die Heizperiode 1984/85. Zum Auffüllen seines Heizöltanks veranschlagte der Kläger die Heizölkosten bei seinem Zuschußantrag
mit 3.200 DM; tatsächlich waren es 2.838 DM. Ein Heizölkauf dieser Menge mag mit Rücksicht auf einen günstigeren Literpreis
sinnvoll sein. Notwendig ist er dagegen nicht. Die erforderliche Heizung ist auch gesichert, wenn der Kläger zunächst nur
soviel Heizöl einkauft, wie es ihm seine beim Kauf einzusetzenden Mittel erlauben. Ihm ist zuzumuten, mit dem Einkauf weiteren,
im Augenblick noch nicht benötigten Heizöls zuzuwarten, bis er wieder über ausreichend einsetzbares Einkommen verfügt. Aufgabe
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 27 a BVG in Verbindung mit §§ 11 ff. BSHG), nicht die Sicherung von Preisvorteilen.
Mit seinem im Januar 1985 verfügbaren Einkommen konnte der Kläger seinen Heizkostenbedarf weit über den aktuellen Monatsbedarf
hinaus decken. Deshalb hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.