Gründe:
I. Der 1950 geborene Kläger ist wegen einer vielfachen Gelenkverkrümmung schwerstbehindert, an den Rollstuhl gebunden und
bedarf ganztägig der Betreuung durch eine besondere Pflegekraft. Er ist als Sachbearbeiter in einem Rehabilitationszentrum
tätig und bewältigt einen wesentlichen Teil der dabei anfallenden Arbeiten mit dem Mund.
Der Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für Zivildienstleistende, die vom
Paritätischen Bildungswerk Bundesverband e.V. zur individuellen Schwerbehindertenbetreuung (sog. Heidelberger Modell) eingesetzt
werden und den Kläger vor allem in seiner Wohnung versorgen. Die Kosten hierfür betrugen seit Juli 1987 monatlich 1.440 DM
(80 Wochenstunden). Außerdem erhält der Kläger ein um 50 v.H. gekürztes monatliches Pflegegeld.
Am 20. September 1988 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für seine Betreuung durch eine besondere
Pflegekraft während seines Urlaubs vom 15. bis 29. Oktober 1988 in Höhe von 1.530 DM und führte hierzu aus: Die Pflegekraft
werde durch sein Reiseunternehmen gestellt. Dem Beklagten sei bekannt, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden aus Arbeitszeitgründen
ausscheide. Den Rechnungsbetrag habe er vorab bezahlen müssen. Der Kläger fügte eine Rechnung seines Reiseunternehmens vom
15. September 1988 bei, die den Vermerk trug, daß der Rechnungsbetrag am 16. September 1988 überwiesen worden sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. November 1988 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers
zurück. Zur Begründung führte er aus, Sozialhilfe könne nur zur Beseitigung einer akuten Notlage geleistet werden. Im Zeitpunkt
der Antragstellung, durch die ihm die Hilfeanforderung des Klägers im Sinne des § 5
BSHG erstmals bekanntgeworden sei, habe die vorgetragene konkrete Bedarfssituation jedoch nicht mehr bestanden, nachdem der Kläger
die entstehenden Kosten bereits im voraus beglichen habe.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten,
dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs vom 15. bis 29. Oktober 1988 Pflegekosten in Höhe von 1.530 DM, hilfsweise, die notwendigen
Pflegekosten für die Pflege durch Zivildienstleistende in Höhe von 720 DM zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Der hiergegen gerichteten, auf den Hilfsantrag beschränkten Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof
stattgegeben. Dies ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft für seine Urlaubsreise in Höhe von 720 DM. Wenn einem Pflegebedürftigen
wie dem Kläger seit Jahren Hilfe zur Pflege gewährt werde und dem Träger der Sozialhilfe die Pflegebedürftigkeit und alle
mit dieser im Zusammenhang stehenden typischen Bedarfssituationen längst bekannt seien, sei der Sozialhilfeträger nicht berechtigt,
sich zum Zwecke der Ablehnung einer ihm in ihren Voraussetzungen und ihrem voraussichtlichen Eintritt voll erkennbaren Leistung
wegen eines geringfügigen Versäumnisses des Hilfeempfängers künstlich in die Rolle des "Ahnungslosen" zu begeben und sich
auf § 5
BSHG zu berufen. Bei Antragstellung im September 1988 sei dem Beklagten seit langem bekannt gewesen, daß der Kläger ganzzeitig
auf den Einsatz von Pflegekräften angewiesen sei; auch sei ihm aus mehreren vorangegangenen Urlaubszeiten des Klägers bekannt
gewesen, daß diesem an den Urlaubsorten Zivildienstleistende nicht zur Verfügung stünden. Schließlich habe sich aus dem Schriftverkehr
in den Verwaltungsakten, der frühere Reisen des Klägers betreffe, ergeben, daß der Reisepreis bei dem Unternehmen, mit dem
der Kläger ständig reise, bereits vor der Abreise fällig sei. Im übrigen habe der Kläger die Notwendigkeit einer besonderen
Pflegekraft im Urlaub dem Beklagten vier Wochen vor Urlaubsantritt angezeigt. Zu dieser Zeit sei dem Kläger noch ein Rücktritt
von der Reise möglich gewesen. Bei dieser Sachlage dürfe der dem Grunde nach unstreitige und unzweifelhafte Anspruch des Klägers
auf Abdeckung des Pflegeaufwandes durch den Einsatz besonderer Pflegekräfte nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG für die Urlaubszeit nicht gänzlich unerfüllt bleiben, also auch in Höhe des Betrages, der dem Kläger zu zahlen gewesen wäre,
wenn er gar nicht in Urlaub gegangen wäre. Das ihm gewährte, bereits auf die Hälfte gekürzte Pflegegeld müsse der Kläger nicht
für die Kosten einer Pflegekraft während der Urlaubszeit einsetzen. Auch dürfe er durch Begrenzung der Sozialhilfe nicht mittelbar
gezwungen werden, auf einen angemessenen Erholungsurlaub ganz oder teilweise zu verzichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von §
30 Abs.
1
SGB I sowie von § 3 Abs. 2, §§ 68, 69, 97 § 119 Abs. 1, 5 BSHG.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Hilfebegehren des Klägers für berechtigt.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe
von 720 DM für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft während seiner Urlaubsreise im Oktober 1988, verletzt Bundesrecht
nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Der Anspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401). Mit dem Berufungsgericht ist zunächst
davon auszugehen, daß der Beklagte für den geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch örtlich zuständig war und deshalb passiv
legitimiert ist. Die Ansicht des Beklagten, er sei örtlich unzuständig gewesen, da der Kläger seinen Urlaub im Ausland verbracht
habe, trifft nicht zu. § 119
BSHG ist, wie auch der Kläger nicht verkennt, hier nicht anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich im vorliegenden
Fall vielmehr nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich
aufhält. Vor Beginn seiner Urlaubsreise hielt der Kläger sich im Bereich des Beklagten auf. Die daraus folgende Zuständigkeit
des Beklagten ist, soweit der hier streitbefangene Anspruch auf Kostenübernahme betroffen ist, für die Dauer der Urlaubsreise
des Klägers nicht weggefallen. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt,
beantwortet sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen
Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 79, 46 [49] m.w.N.; 95, 60 [61]). Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen
Eigenart des geltend gemachten Bedarfs.
Der vom Kläger am 20. September 1988 beim Beklagten angemeldete Bedarf bestand in der Übernahme der Kosten für eine besondere
Pflegekraft während seines Urlaubs, nicht in deren Bereitstellung, für die der Kläger durch den Vertrag mit dem Reiseunternehmen
selbst gesorgt hat. Der Pflegekostenbedarf war im Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtig. Denn der Kläger hatte zuvor eine
Rechnung des Reiseunternehmens über die vertraglich vereinbarten Kosten für eine besondere Pflegekraft während des Urlaubs
erhalten und war zur Zahlung aufgefordert worden.
Der mit der Revision erhobene Einwand, das Berufungsgericht habe den Begriff der "häuslichen Wartung und Pflege" im Sinne
von § 69 Abs. 1
BSHG verkannt, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng am Wortlaut ausgerichtet dahin
zu verstehen, daß er nur die Pflege in der Wohnung des Hilfebedürftigen und deren Umgebung umfaßt. "Häusliche Pflege" im Sinne
von § 69 Abs. 1
BSHG steht im Gegensatz zur stationären Pflege. Das folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang
mit § 68 Abs. 1
BSHG. Die zuletzt genannte Norm begründet einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, der sich auf die beiden Grundformen der Pflegehilfe,
nämlich häusliche (ambulante) Pflege und stationäre Pflege, erstreckt. Hieran anknüpfend normiert § 69 Abs. 1
BSHG einen Vorrang der häuslichen Pflege ("Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Wartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6."). Insoweit stellt § 69 Abs. 1
BSHG eine besondere Ausprägung des in § 3 a
BSHG statuierten Vorrangs der offenen Hilfe dar. Aus der Gegenüberstellung zur stationären Pflege hat der erkennende Senat den
Begriff der häuslichen Wartung und Pflege in § 69 Abs. 1
BSHG auch in seinem Urteil vom 25. März 1993 - BVerwG 5 C 45.91 - (BVerwGE 92, 220 [225 f.]) verstanden. Bei dieser Auslegung können "häusliche Wartung und Pflege" auch die Betreuung durch dem Pflegebedürftigen
nahestehende Personen, Nachbarn oder besondere Pflegekräfte während einer Reise und am Reiseziel (hier Urlaubsort) umfassen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin ausgeführt, daß der Kläger nicht verpflichtet war, die Kosten für seine besondere
Urlaubspflegekraft aus dem ihm nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BSHG zustehenden, nach § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG um 50 v.H. gekürzten Pflegegeld zu bestreiten. Eine solche Einsatzpflicht wäre mit § 69 Abs. 5
BSHG nicht vereinbar. Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 BSHG werden die angemessenen Kosten für die erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft neben dem Pflegegeld gewährt.
Erhält ein Pflegebedürftiger neben dem Pflegegeld zusätzliche Leistungen für eine besondere Pflegekraft, kann das Pflegegeld
nach § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG um bis zu 50 v.H. gekürzt werden. Hieraus ergibt sich einerseits, daß die angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft
neben dem Pflegegeld vom Sozialhilfeträger ungekürzt zu übernehmen sind, und andererseits, daß eine Kürzung des Pflegegelds
um mehr als 50 v.H. im Hinblick auf Leistungen für eine besondere Pflegekraft nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Damit
hat der Gesetzgeber zugleich entschieden, daß ein Pflegebedürftiger das ihm verbleibende, um 50 v.H. gekürzte Pflegegeld nicht
für die Kosten einer besonderen Pflegekraft einzusetzen hat.
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Kostenübernahme erfüllt sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger
aufgrund seiner schweren Behinderung rund um die Uhr ("ganzzeitig") der Betreuung durch eine besondere Pflegekraft bedarf.
Nach der genannten Vorschrift hat der Beklagte die angemessenen Kosten für die Heranziehung dieser Pflegekraft zu übernehmen.
Zwischen den Beteiligten besteht ferner Einigkeit darüber, daß die vom Kläger für die Zeit seines zweiwöchigen Urlaubs im
Oktober 1988 geltend gemachten Kosten von 720 DM für die Vergütung einer besonderen Pflegekraft angemessen sind. Die Frage
nach der Angemessenheit urlaubsbedingter Mehrkosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft, die sich nach § 3 Abs. 2
BSHG beurteilt (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 13.92 zwischen denselben Beteiligten), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da der Kläger seinen Klageanspruch der Höhe
nach auf die Kosten (720 DM) beschränkt hat, die bei einer Betreuung durch Zivildienstleistende an seinem Wohnort angefallen
wären, wenn er die (zweiwöchige) Urlaubsreise im Oktober 1988 nicht unternommen hätte.
Der vom Kläger geltend gemachte, auf den Teilbetrag von 720 DM beschränkte Anspruch auf Kostenübernahme ist schließlich auch
nicht deshalb entfallen, weil der Kläger den ihm von seinem Reiseunternehmen für eine besondere Pflegekraft während des Urlaubs
in Rechnung gestellten Betrag bereits (in voller Höhe) an das Unternehmen überwiesen hatte, bevor er den Antrag auf Kostenübernahme
bei dem Beklagten gestellt hat. Der Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber nicht auf die anspruchsvernichtende Wirkung einer
Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe berufen. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden.
Nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Not ist Sozialhilfe allerdings nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen.
Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"
betont (vgl. BVerwGE 90, 154 [156] m.w.N.; 90, 160 [162]). Über eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1
BSHG) vor dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt hat (vgl. § 5
BSHG), kann nicht hinweggesehen werden; sie schließt den Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - [Buchholz 436.7 § 26
BVG Nr. 11 S. 3] und vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - [Buchholz 436.0 § 5
BSHG Nr. 12 S. 4]).
Ein Fall der Bedarfsdeckung durch Selbsthilfe vor dem Zeitpunkt des § 5
BSHG liegt hier jedoch nicht vor. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, der Beklagte habe von dem hier umstrittenen Bedarf,
den Kosten für eine besondere Pflegekraft in Höhe von 720 DM, erst durch die Antragstellung des Klägers am 20. September 1988
erfahren. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, war dem Beklagten seit langem bekannt, daß der Kläger ständig
("ganzzeitig") der Betreuung durch besondere Pflegekräfte bedurfte. Dieser Bedarf war unabhängig davon, ob der Kläger sich
zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz im Rehabilitationszentrum aufhielt, und bestand auch während der Freizeit, sei es nach
Feierabend, an Wochenenden oder im Urlaub. Kosten für einen allein wegen des Urlaubs, also urlaubsbedingt, höheren Bedarf
(z.B. für die Tageszeiten, zu denen der Kläger sonst Hilfe während seiner Arbeit durch den Pflegedienst des Rehabilitationszentrums
erhielt, oder für eine Urlaubspflegekraft, soweit deren Vergütung die Kosten des Einsatzes von Zivildienstleistenden übersteigt),
sind hier nicht im Streit. Die Kenntnis eines solchen Pflegekostenbedarfs könnte erst mit Kenntnis vom Urlaub selbst vorliegen.
Allein der Umstand, daß der Kläger den Beklagten erst nach Überweisung der umstrittenen Pflegekosten (720 DM) davon unterrichtet
hat, daß er eine Urlaubsreise plane und während des Urlaubs nicht durch Zivildienstleistende, sondern durch eine andere besondere
Pflegekraft, die das Reiseunternehmen stelle, betreut werde, läßt seinen Anspruch auf Kostenübernahme nicht entfallen. Die
Heranziehung einer anderen besonderen Pflegekraft anstelle von Zivildienstleistenden ist zwar urlaubsbedingt, da dem Kläger
nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz an seinem Urlaubsort Zivildienstleistende nicht
zur Verfügung standen. Dieser Wechsel in der Person der Pflegekraft berührt jedoch den vom Kläger verfolgten Kostenübernahmeanspruch
weder dem Grunde noch der Höhe nach, da er diesen Anspruch auf die Kosten beschränkt hat, die unabhängig von seinem Urlaub
in jedem Fall für seine Betreuung durch Zivildienstleistende angefallen wären. Dem Kläger kann daher nicht als anspruchsvernichtend
entgegengehalten werden, daß er aus Gründen seines Urlaubs die Pflegekraft gewechselt und die Kosten für sie in Höhe des hier
streitbefangenen Betrages beglichen hat, ohne dem Beklagten den Wechsel der Pflegekraft vorab mitgeteilt zu haben.
Im übrigen durfte der Kläger aufgrund vorausgegangener Erklärungen des Beklagten auch darauf vertrauen, daß ihm aus der Bezahlung
von Pflegekraftkosten in Höhe von 720 DM vor Antragstellung bei dem Beklagten keine rechtlichen Nachteile erwachsen würden.
Denn ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten hatte der Beklagte dem Kläger zur Übernahme
von Kosten einer besonderen Urlaubspflegekraft wiederholt erklärt, daß er bereit sei, in Fällen, in denen der Kläger auf eigenen
Wunsch nicht von Zivildienstleistenden betreut werden könne, die Kosten für andere besondere Pflegekräfte in der Höhe zu übernehmen,
in welcher sie auch durch das Paritätische Bildungswerk erhoben würden. In dieser Höhe hatte der Beklagte Pflegekraftkosten
für Urlaubsreisen des Klägers im Jahr 1987 und im Frühjahr 1988 übernommen. Im Februar 1988 hatte er den Kläger überdies darauf
hingewiesen, daß die Zahlungsanweisung jedoch erst erfolgen könne, wenn die Betreuung nach erfolgtem Urlaub nachgewiesen werde.
Angesichts dieser Bewilligungspraxis durfte der Kläger sich darauf einrichten, daß er sich mit der Überweisung der hier umstrittenen
Pflegekraftkosten von 720 DM unmittelbar nach Erhalt der Rechnung seines Reiseunternehmens nicht dem Einwand des Beklagten
aussetzen würde, er habe sich auf diese Weise selbst geholfen und damit seinen Anspruch auf Kostenübernahme zum Erlöschen
gebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus §
188 Satz 2
VwGO.