BVerwG, Urteil vom 21.06.1979 - 5 C 15.78
»1. Bei einem Unterbrechen der Ausbildung richtet sich die Pflicht zur Rückzahlung von Förderungsleistungen
nicht ausschließlich nach §
20 Abs.
2
BAföG; als Anspruchsgrundlage kommt auch §
20 Abs.
1
BAföG in Betracht.
2. Die förmliche Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester führt dazu, daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung
für die Zeit der Beurlaubung entfällt. Davon wird grundsätzlich auch die sich an die Vorlesungsperiode anschließende
vorlesungsfreie Zeit erfaßt; eine Ausnahme könnte in Betracht kommen, wenn der Auszubildende in diesen
Semesterferien angebotene Lehrveranstaltungen belegt und besucht.
3. Ein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht auch dann nicht, wenn Anlaß für die Beurlaubung eine Erkrankung
des Auszubildenden ist. Es entfällt jedoch in aller Regel eine Rückzahlungspflicht nach §
20 Abs.
2
BAföG.«
Fundstellen: BVerwGE 58, 132
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz , VG Neustadt a.d.W.