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BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 5 C 15.86
g-h. Begrenzung der Anwendung der Vorschrift auf bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche,
(h) dementsprechend keine Anwendung auf den Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater auf Erstattung der Entbindungskosten (§ 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB).
Fundstellen: BVerwGE 82, 319, DRsp V(545)112g-h, DÖV 1990, 114, FamRZ 1990, 618, NJW 1990, 401
Normenkette:
BGB § 1602 Abs.1, § 1603 Abs.1, § 1615 k Abs.1 S.1
,
BSHG § 91
(g) »Soweit das OVG ausgeführt hat, § 91 BSHG enthalte Sonderregelungen für den Fall der Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, steht dies im Einklang mit der ständ. Rechtspr. des BVerwG (siehe die Beschlüsse NVwZ 1987, 890; ZfS 1987, 178; Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 13).
Die Vorstellung des Kl., § 91 BSHG sei nicht nur bei der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, sondern auch in den Fällen der Überleitung sonstiger Ansprüche anwendbar, sofern sie sich vor dem Hintergrund eines Verwandtschaftsverhältnisses gegen einen Unterhaltspflichtigen richten, findet im Gesetz keine Stütze. Mit dieser Vorschrift werden nicht lediglich auf bestimmte Personen abstellende und bei der Überleitung eines gegen diese gerichteten Anspruchs zu berücksichtigende Vergünstigungen geregelt. Vielmehr geht es um die Privilegierung bestimmter Personen in bezug auf gegen diese gerichtete Ansprüche bestimmter Art, nämlich Unterhaltsansprüche. ...
(h) Bei dem Anspruch der Beigel. gegen den Kl. aus § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es nicht um einen Unterhaltsanspruch. Dabei kann im hier entscheidungserheblichen Zusammenhang offenbleiben, ob dieser Anspruch ein Entschädigungsanspruch oder Ersatzanspruch eigener Art ist (in ersterem Sinne siehe Häberle in Soergel, BGB, 12. Aufl., Band 8, § 1615 k Randnr. 3; im zweitgenannten Sinne siehe Diederichsen in Palandt, BGB, 48. Aufl. 1989, § 1615 k Erl. 1). Der Anspruch aus § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB besteht unabhängig von der Bedürftigkeit der Berechtigten (der Mutter des nichtehelichen Kindes) und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (des Vaters); beides sind aber Kriterien, die für die Annahme, daß ein Anspruch ein Unterhaltsanspruch ist, wesentlich sind (s. § 1602 Abs. 1 und § 1603 Abs. 1 BGB). ... Der im Alternativkommentar zum BGB, 1981(§ 1615 k RdNr. 1) und von Goeppinger (Unterhaltsrecht, 5. Auflage 1987, S. 263, Rdnr. 314) vertretenen gegenteiligen Ansicht ist nicht beizutreten. Das Argument, § 1615 k BGB stehe im mit »Unterhaltspflicht« überschriebenen 3. Titel (des 2. Abschnitts des 4. Buches des BGB), überzeugt angesichts dessen nicht, daß § 1615 k BGB zu den Vorschriften gehört, die in einem mit »Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter« überschriebenen Unterabschnitt stehen. ...«