Gründe:
I. Der 1940 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks sowie
mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Das Hausgrundstück hat nach Schätzung seiner Wohnortgemeinde
einen Verkehrswert von 100 000 DM; darauf ruhen Belastungen in Höhe von 53 000 DM. Der Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke wurde auf 130 000 DM geschätzt. Der Beklagte erbrachte dem Kläger in der Zeit vom Dezember 1982 bis Mai 1983 Hilfe
zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Die Hilfe wurde nur befristet geleistet, weil der Beklagte davon ausging, daß
es dem Kläger bei seinem Ausbildungsstand ohne weiteres möglich sein müsse, seinen Lebensunterhalt durch zweckmäßige Bewirtschaftung
seines Grundeigentums sicherzustellen.
Der Kläger, der sich auch weiterhin um Sozialhilfeleistungen bemühte und hierzu geltend machte, sein landwirtschaftlicher
Betrieb werfe derzeit keine Erträge ab, erhob gegen den Beklagten Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt einschließlich der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (landwirtschaftliche Krankenkasse, Alterskasse
und Berufsgenossenschaft). Mit Bescheid vom 17. November 1986 lehnte der Beklagte eine Hilfegewährung ab, weil er den Kläger
nicht für hilfebedürftig hielt; dieser müsse sein verwertbares Grundeigentum vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einsetzen, soweit es nicht - wie das Hausgrundstück - zum Schonvermögen gehöre; überdies sei (auch) die baldmögliche Aufnahme
eines ständigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ein sinnvoller Ausweg für den Kläger. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
dies wie folgt begründet:
Das verwertbare landwirtschaftliche Grundvermögen des Klägers gehöre nicht zu den nach § 88 Abs. 2 BSHG geschützten Gegenständen. Erwerbstätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG könne nur eine Arbeit sein, die dazu führe, daß der »Tätige - hier: der Landwirt - aus ihrem Ertrag seinen Lebensunterhalt
mindestens zu einem nennenswerten Teil bestreiten könne. Dies folge aus Sinn und Zweck des Gesetzes, das für die Aufnahme
oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände vor Veräußerung oder Verwertung schütze, weil der Gebrauch
dieser Gegenstände eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG ermögliche. Daraus folge umgekehrt, daß kein Anlaß bestehe, einen weiteren Gebrauch solcher Gegenstände zu gewährleisten,
wenn aus einer Bewirtschaftung der Lebensunterhalt nicht mehr in nennenswertem Umfang bestritten werden könne. Allerdings
liege eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG auch schon dann vor, wenn das damit erzielte Einkommen den Lebensunterhalt teilweise decke. Bei der Beurteilung dessen, ob
eine Landwirtschaft noch Einkommen erbringe, das den Bedarf wenigstens teilweise decke, müsse jedoch außer Betracht bleiben,
daß auf dem Grund und Boden naturgemäß stets Grundnahrungsmittel in gewisser Menge erzeugt werden könnten und damit möglicherweise
zumindest teilweise für den Betriebsinhaber ein bescheidener Lebensunterhalt sichergestellt werden könne. Ein Landwirt, der
seinen Lebensunterhalt nicht wenigstens teilweise durch Bewirtschaftung seines Betriebs bestreite, könne auch nicht unter
Berufung auf Art.
12 GG verlangen, daß ihm die öffentliche Hand die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle, nur damit er
weiterhin einer unrentablen Tätigkeit nachgehen könne. Der Kläger könne nach den objektiven und subjektiven Gegebenheiten
durch Bewirtschaftung seines knapp 5 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs seinen Lebensbedarf auch nicht nur teilweise
decken. Nach eigenen Angaben habe er in der Zeit von Januar 1985 bis Juni 1986 aus Land- und Forstwirtschaft 16626 DM eingenommen,
im gleichen Zeitraum aber rund 17662 DM ausgeben müssen. Er selbst habe betont, daß sein Betrieb auf Dauer wenig lebensfähig
sei.
Der teilweise Einsatz des landwirtschaftlichen Grundvermögens wäre für den Kläger auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Da von ihm nur die Verwertung eines Teiles seiner Grundstücke verlangt werde, könne er weiterhin in ausreichendem Maß Lebensmittel
zum eigenen Verbrauch erzeugen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 88 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen
(§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht darauf verwiesen, er könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf, nämlich seinen
notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, durch Verwertung seines landwirtschaftlichen
Vermögens decken. Hilfe zum Lebensunterhalt, darunter die Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 Abs. 1 BSHG) und gegebenenfalls die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 13, 14 BSHG), wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG (nur) demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Vermögen in diesem Sinne gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG darf zwar die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen abhängig gemacht werden, die zur Aufnahme
oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht
das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen des Klägers nicht als durch diese Vorschrift geschützt betrachtet.
Es entspricht Bundesrecht, daß der Verwaltungsgerichtshof unter »Erwerbstätigkeit« im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur eine Tätigkeit versteht, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Diese Bedeutung folgt schon aus
dem Wortsinn des Begriffs »Erwerbstätigkeit«, der - in eindeutigerer Weise als etwa der vom Gesetzgeber nicht gewählte Begriff
der »Berufstätigkeit« - auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit, den »Erwerb«, abstellt. Die Auslegung des Berufungsgerichts
kann sich vor allem aber auch auf Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG stützen.
Diese Vorschrift ist Bestandteil der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen. Der Senat hat deren
Zweck dahin gekennzeichnet, sie sollten verhindern, daß die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe
ist, für den Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer
nachhaltigen sozialen Herabstufung führt; dem Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen,
sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten
bleiben (BVerwGE 23, 149 [158]). Die Regelungen über das Schonvermögen sind ihrerseits somit auch Ausdruck des vorrangigen Zieles der Sozialhilfe,
ihren Empfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Darum ist auch der in § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG verwandte Begriff der »Erwerbstätigkeit« aus der gesetzlichen Zielsetzung heraus zu verstehen, dem Betreffenden die Möglichkeit
zu erhalten oder zu verschaffen, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen.
Diese Betrachtungsweise trägt der vom Kläger geltend gemachten, verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit (Art.
12 GG) Rechnung. Unter dieses Grundrecht fällt nur eine auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung
einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (siehe z. B. BVerfGE 75, 284 [292]; BVerwGE 22, 286 [287] m.w.N.). Die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung wird durch Art.
12 GG dagegen nicht gewährleistet (BVerfGE 31, 8 [30]). Auch das Sozialstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
1, Art.
28 Abs.
1 Satz 1
GG), auf das der Kläger sich ebenfalls beruft, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Ziele der Sozialhilfe, insbesondere
auch die unter anderem der Förderung der Selbsthilfe dienenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen,
decken sich mit der Zielsetzung des Sozialstaatsprinzips. In dessen Sinn liegt es, § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG dahin zu verstehen, daß vom Hilfesuchenden ein Vermögenseinsatz nicht in bezug auf dasjenige verlangt werden darf, was er
zur Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt (oder einen anderen notwendigen Bedarf) braucht. Die Verweisung des einzelnen
auf seine eigenen Mittel verletzt deshalb nicht den Sozialstaatsgedanken, sondern verdeutlicht ihn (siehe auch BVerwGE 23,
149 [153])
Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Kläger seinen Lebensbedarf auch nicht teilweise
decken kann. Die Richtigkeit dieser Einschätzung, die das Berufungsgericht im Anschluß an vom Verwaltungsgericht eingeholte
amtliche Auskünfte vorgenommen hat, wird von der Revision zwar bestritten. Der Kläger ist den tatsächlichen Feststellungen,
auf denen jene Einschätzung beruht, jedoch nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen entgegengetreten. Seiner
im Revisionsverfahren aufgestellten Behauptung, er könne nach einer Angleichung seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
an den heutigen Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf Dauer seinen Lebensunterhalt wieder ohne Sozialhilfeleistungen
bestreiten, ist darum im Revisionsverfahren nicht nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr an die jener Behauptung
entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und die daran anknüpfende Prognose zur Wirtschaftlichkeit der
bisherigen Berufstätigkeit des Klägers gebunden (§
137 Abs.
2 VwGO). Ist aber davon auszugehen, daß positive Erträge aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers,
die über seine Aufwendungen hinausgehen, nicht (mehr) zu erwarten sind, kann die Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen
Grundeigentums nicht als »Erwerbstätigkeit« in dem oben aufgezeigten Sinne betrachtet werden.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, auf seinen
landwirtschaftlichen Grundstücken ließen sich zumindest für den Eigenbedarf Grundnahrungsmittel erzeugen und lasse sich auf
diese Weise wenigstens ein bescheidener Lebensunterhalt für ihn selbst sicherstellen. Nach den - ebenfalls für das Bundesverwaltungsgericht
bindenden (§
137 Abs.
2 VwGO) - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Kläger, da von ihm nur die Verwertung eines Teiles seiner Grundstücke
verlangt wird, weiterhin in ausreichendem Maß Lebensmittel zum eigenen Verbrauch erzeugen.
Von Bundesrechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer »Härte« im Sinne des
§ 88 Abs. 3 BSHG im Falle des Klägers verneint hat.
Auch in diesem Zusammenhang ist von den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach der landwirtschaftliche
Betrieb des Klägers nicht mehr auf Dauer lebensfähig ist. Hiermit verträgt sich nicht die im Revisionsverfahren aufgestellte
Behauptung des Klägers, bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als Landwirtschaftsmeister müsse davon ausgegangen werden,
daß er durch die Belassung seines landwirtschaftlichen Grundeigentums unter zeitweiser Gewährung von Sozialhilfe zur Selbsthilfe
befähigt werde. Der Hinweis darauf, es fehlten gesicherte Erkenntnisse darüber, daß er ab März 1986 (dem Beginn des hier streitigen
Leistungszeitraums) auf Dauer hilfebedürftig gewesen sei und sein werde, stellt keine zulässige und begründete Rüge dar, die
die Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne von §
137 Abs.
2 VwGO ausräumen konnte. Damit muß im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß aus prognostischer Sicht das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen des Klägers als dessen wirtschaftliche Erwerbsgrundlage ausscheidet.
Damit weist der Fall des Klägers keine Besonderheiten auf, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, ein den Leitvorstellungen
des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG entsprechendes Ergebnis, nämlich die Befähigung des Klägers zur Selbsthilfe auf der Grundlage seines landwirtschaftlichen
Betriebes, könne wenigstens durch eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG erreicht werden (siehe dazu BVerwGE 23, 149 [158 f.]). Eine solche Besonderheit besteht entgegen der Ansicht des Klägers vor allem nicht darin, daß hier nur ein begrenzter
Leistungszeitraum im Streit ist. Ist es nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG gerade Aufgabe der Sozialhilfe, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben, kann in
einer nur vorübergehenden Hilfe kein sozialhilferechtlich atypischer Umstand gesehen werden, wie ihn die zur Erfassung von
Ausnahmetatbeständen geschaffene Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG voraussetzt (siehe dazu BVerwG, a.a.O. S. 158).
Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG läßt sich schließlich auch nicht damit begründen, daß der Hilfesuchende, dem die Verwertung seines unwirtschaftlichen Betriebes
angesonnen wird, eine anderweitige, Ertrag bringende Tätigkeit nicht ausüben könne, wie dies der Kläger im Revisionsverfahren
unter Hinweis auf sein Lebensalter und die ungünstige Arbeitsmarktlage behauptet hat. Soweit die Vermögensverwertung zur Arbeitslosigkeit
des Hilfesuchenden führen sollte, müßte dieser - auch sozialhilferechtlich unerwünschten - Konsequenz mit anderen Mitteln
- auch der Sozialhilfe, wie insbesondere der Hilfe zur Arbeit (§§ 18 ff. BSHG) - begegnet werden als durch Belassung verwertbaren, aber nicht mehr zur Erzielung positiver Einkünfte genutzten Betriebsvermögens.
Inwieweit die sofortige Verwertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für den Kläger eine »Härte« im Sinne des
§ 89 Satz 1 BSHG bedeuten würde, ist hier nicht zu entscheiden; denn die Möglichkeit, die Vermögensverwertung durch den darlehensweisen Bezug
von Sozialhilfe unter Einwilligung in die dingliche Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 89 Satz 2 BSHG) abzuwenden, hat der Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid ausdrücklich eingeräumt.
Die unbegründete Revision ist nach alledem zurückzuweisen (§
144 Abs.
2 VwGO).